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AMS Wien bestätigt: Zuweisungen gemeinnützige Personalüberlassern nicht mehr pauschal mit § 10 Sperren bedrohbar!Diese Auskunft ist durch die AlVG-Novelle üb erholt, derzufolge unter bestimmten Umständen gemeinnützige Personalüberlaser "zumutbar" sein sollen. Siehe aktuelle Rechtshilfe-Info "Personalüberlasser" From: "hans-paul nosko [900]" Sehr geehrter Herr Mair Die Geschäftstellen des Arbeitsmarktservice Wien wurden nach entsprechenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes angewiesen, bei Zuweisungen zu gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern keine Anspruchsverluste mehr auszusprechen. Die direkte Übersendung von Verwaltungsanweisungen ist nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes, weshalb diese Zustellung an Sie auch nicht erfolgt. Die Verhängung eines Anspruchsverlustes bei Zuweisung zu einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser ist in einem gesonderten Verfahren nach dem AlVG zu beurteilen. Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen sind in den konkreten Verfahren zu stellen und können daher nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein (vgl. Achatz, Das Auskunftspflichtgesetz, NZ 1988, 209). Ich hoffe, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Dr. Hans-Paul Nosko
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