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Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld (§ 14 AlVG)

Das sind die Zeiten die Du brauchst, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben:
Wenn Du bisher kein Arbeitslosengeld oder Karenzgeld beantragt hast, müssen für die letzten 2 Jahre 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können.

Ausnahmen:

Vor Vollendung des 25. Lebensjahres brauchst Du im letzten Jahr 26 Wochen, davon aber höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus arbeitslosenversicherter Kursmaßnahme.
Wenn das AMS auch unter weitest möglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.

Achtung: Die Anwartschaft ist eine Rahmenfrist und ist erstreckbar!!

Auf die Anwartschaft sind anrechenbar:

  • Zeiten in denen Versicherungspflicht (oder Selbstversicherung) vorlag (auch während einer Strafhaft).
  • Präsenz-, Zivil- und Frauenausbildungsdienst, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstiger Anwartschaftszeiten liegen.
  • Wochen- oder Krankengeldbezugszeiten aus einem Dienstverhältnis.
  • Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.
  • Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die aufgrund des Alters nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
  • Zeiten, in denen ein "Sicherungsbeitrag" entrichtet wurde.
  • Ausländische Besschäftigungs- oder Versicherungszeiten bei Abkommen oder internationalen Verträgen (=EWR).

Achtung: Bei Ländern, mit denen zwischenstaatliche Abkommen über die AL-Versicherung bestehen, zB., Schweiz, gilt wie bei EWR-Zeiten (das sind alle EU-Staaten, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) allgemein die "1 Tages-Regel" (nach Deiner Rückkehr mußt Du mindestens einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich nachweisen können)!

Die Rahmenfristerstreckung

Bei Vorliegen bestimmter Gründe hast Du die Möglichkeit, die Rahmenfrist von 24 Monaten noch um weitere 36 Monate und mehr zu verlängern. Bitte beantworte die Fragen nach den Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten, sowie sonstiger Zeiten im Antrag auf Arbeitslosengeld sehr sorgsam, damit eventuelle Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden können!

Tipp: Auch wenn Du das Gefühl hast, es würde Dir kein Arbeitslosengeld zustehen, solltest Du in jedem Fall ein Antrag auf Arbeitslosengeld stellen,  auch einen schriftlichen Bescheid zu verlangen!

Bei weiteren Inanspruchnahmen ist Voraussetzung, dass man mindestens 28 Wochen in einem Stück oder aber insgesamt innerhalb des letzten Jahres gearbeitet hat. Der Verdienst in dieser Zeit führt zu einer neuen Bemessung des Arbeitslosengeldes, und darin liegt eine große Gefahr für alle, die eine befristete Beschäftigung eingehen: Verdient man in dieser Zeit weniger als vor der Inanspruchnahme des letzten Arbeitslosengeldes, verringert sich
auch die Bemessungsgrundlage. Solltest Du eine befristete Beschäftigung eingehen, die schlechter bezahlt ist als Deine letzte Beschäftigung, dann achte darauf, dass sie vor Ablauf der 28 Wochen endet (1 Monat dauert länger als 4 Wochen!).

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