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AMS uns Menschenrechte: Zwangsarbeit und Pflichtarbeit

Internationale ÜUuml;bereinkommen gegen Zwangsarbeit

Nach ÜUuml;bereinkommen 29 „ÜUuml;bereinkommen üuuml;ber Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930“ der „Internationalen Arbeitsorganisation“ (International Labour Organization – ILO https://www.ilo.org), eine Teilorganisation der UNO, gilt als Zwangsarbeit „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und füuuml;r die sie sich nicht freiwillig zur Verfüuuml;gung gestellt hat“. Auch die Europäauml;ische Menschenrechtskonvention (EMRK) - die in Österreich sogar im Verfassungsrang steht - verbietet in Artikel 3 derartige Zwangsarbeit.

Beide ÜUuml;bereinkommen nennen ziemlich üuuml;bereinstimmend folgende Ausnahmen, die nicht unter das Zwangsarbeitsverbot fallen:

  1. Arbeit die üuuml;blicherweise von Haftgefangenen gemacht wird;
  2. Militäauml;rdienst und Militäauml;rersatzdienst („Zivildienst“);
  3. „Dienstleistung im Falle von Notstäauml;nden und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen“ (EMRK);
  4. „jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Büuuml;rgerpflichten gehöouml;rt.“ (EMRK).

Diese Aufzäauml;hlung ist ausschließszlig;lich („taxativ“), das heißszlig;t, es sind keine weite­ren Ausnahmen vorgesehen!

Das ILO-ÜUuml;bereinkommen 105 nennt als Zwecke und somit als Erkennungsmerkmal derartiger Zwangsarbeit:

  1. als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüuuml;ber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äauml;ußszlig;ern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
  2. als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräauml;ften füuuml;r Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
  3. als Maßszlig;nahme der Arbeitsdisziplin;
  4. als Strafe füuuml;r die Teilnahme an Streiks;
  5. als Maßszlig;nahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöouml;ser Diskriminierung.

Erster Musterprozess in den Niederlanden

Ein erstes Urteil zur Frage was Zwangsarbeit sei, stammt aus der Entscheidung Iversen gegen Norwegen vom 17.12.1963 (E 1468/62, Iversen .l. N, Yb 6) und behandelte die Frage, ob verpflichtende Arbeit füuuml;r Zahnäauml;rzte in unterversorgten Gebieten Norwegens Zwangsarbeit sei. Die Richter waren sich uneinig und eine starke Minderheit von 4 gegen 6 Richter pläauml;dierten füuuml;r Zwangsar­beit und meinten, dass Zwangsarbeit „zwei Elemente enthalte, einmal die Unfreiwilligkeit und zum anderen die Voraussetzung, dass Arbeit oder Dienst ungerecht, unterdrüuuml;ckend oder mit vermeidbaren Häauml;rten verbunden seien“. Da „die Dienstverpflichtung nur füuuml;r eine kurze Periode gelte, ein güuuml;nstiges Entgelt gezahlt werde, innerhalb der gewäauml;hlten Berufstäauml;tigkeit liege, nur dann angewendet werde, wenn die Positionen sonst nicht besetzt werden köouml;nnten und außszlig;erdem keinerlei diskriminierenden, willküuuml;rlichen oder bestrafenden Charakter habe, sei das Verlangen der Ausüuuml;bung dieses Dienstes weder ungerecht noch unterdrüuuml;ckend“1.

In den Niederlanden füuuml;hrte der „Bijstandsbond“2 nun einen Prozess, bei dem der Oberste Gerichtshof der Niederlande vermutlich erstmals in Europa Krite­rien füuuml;r Zwangsarbeit im Zuge von abeitsmarkt- und sozialpolitischen Maßszlig;nahmen im Sinne der EMRK nannte:

  • die Art, Lage und Dauer der Arbeitszeiten der angebotenen Arbeit im Verhäauml;ltnis zu Möouml;glichkeiten, Arbeitserfahrungen, Ausbildung und Familien­situation des Arbeitslosen;
  • die Dauer der Arbeitslosigkeit;
  • ob und auf welche Weise die angebotene Arbeit dazu beitragen kann, reguläauml;re Arbeit abzulehnen;
  • die Schwere der Sanktionen, wenn man der angebotenen Arbeit nicht zustimmt.

Zur weiteren Kläauml;rung wurde in diesem Prozess im Herbst 2011 der verhandelte Fall dem Europäauml;ischen Gerichtshof in Straßszlig;burg vorgelegt.

Die Chancen auf eine reguläauml;re Arbeit müuuml;sse durch die angebotene Arbeit gröouml;ßszlig;er werden. Allgemeine Projekte, die Arbeitslose unter Druck setzen (z.Bsp. durch Sanktionen), bestimmte Arbeit zu verrichten, ohne Rüuuml;cksicht auf ihre persöouml;nliche Situation, seien Zwangsarbeit.

Der Richter in den Niederlanden habe gesagt, dass Work-First-Projekte möouml;g­lich seien und sie an sich noch keine Zwangsarbeit darstellten. Er sagte aber auch deut­lich, dass diese Arbeit zeitlich eng beschräauml;nkt sein muss und dass bewiesen werden muss, dass sie dazu beiträauml;gt, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, weil man z.B. etwas lernt und eine Weiterbildung bekommt. Wenn dies nicht der Fall ist, handle es sich um Zwangsarbeit.

ÖOuml;sterreich: Immer näauml;her ran an Zwangsarbeit?

Vor allem Punkt c) der Zwecke von Zwangsarbeit kommt schon der Begrüuuml;n­dung von AMS-Zwangsmaßszlig;nahmen recht nahe, wird doch die „Einüuuml;bung von Arbeits­tugenden“ oder die „Arbeitsentwöouml;hnung“ bzw. „Ferne vom Arbeits­markt“ als Begrüuuml;ndung füuuml;r AMS-Zwangsmaßszlig;nahmen herangezogen.

Gerade „gemeinnüuuml;tzige Beschäauml;ftigungsprojekte“ (z.B. die „Aktion Gemeinde“ in der Steiermark) sind zunehmend als ein Mittel zu sehen, Gemeinden Kosten sparend Dienste zukommen zu lassen. Besonders diese kommen der klassischen Definition von Zwangsarbeit schon recht nahe, da ja gerade im läauml;ndlichen Raum Arbeitslosigkeit einen Verlust des sozialen Status bedeutet, der von der ILO als ein ty­pisches Mittel zur Erzwingung von Zwangsarbeit genannt wird3.

Auch die vom AMS angedrohten Bezugssperren sind nun durchaus als eine handfeste Strafandrohung im Sinne der ILO-Definition von Zwangsarbeit zu sehen, da mit der massiven Verschräauml;nkung von Mindestsicherung und AMS nun bei Weigerung der Teilnahme an AMS-Zwangsprogrammen der Bezug der Mindestsicherung zuerst geküuuml;rzt und in weiterer Folge ganz eingestellt wird. Andererseits steigen die Lebenskosten und auch das Betteln wird verboten, weshalb sehr wohl eine zunehmende strukturelle Gewalt festgestellt werden kann, die Menschen auch in ÖOuml;sterreich immer mehr in Zwangsarbeit äauml;hnelnde Arbeitsformen zwingt.

Ebenso ist die Vorenthaltung wesentlicher Rechte durch die „Transitarbeitskräauml;fteregelung“ im BABE-KV und BAGS-KV als Indiz füuuml;r Zwangsarbeit zu sehen: Vordienstzeiten und Qualifikationen werden nicht angerechnet und es gibt auch prinzipiell keine Gehaltsvorrüuuml;ckungen.

Zumeist handelt es sich um Arbeit in nicht selbst gewäauml;hlten Arbeitsbereichen mit geringer Qualifikation und geringem Sozialprestige (z.B. Müuuml;llsortierung als „Green Jobs“), die keine Perspektive auf Weiterentwicklung bieten. Deshalb kann hier durchaus von menschenrechtswidriger Zwangsarbeit gesprochen werden.

Eine Verurteilung dieser Formen von Zwangsarbeit erfolgte bislang nicht, weil gegen diese kaum geklagt wurde. Die Gerichte halten am geschichtlich vom 19. Jahrhundert gepräauml;gten Begriff der Zwangsarbeit fest und köouml;nnen so die modernen Formen wirtschaftlicher Knechtschaft noch ausblenden.

Fazit: Altes Neuland Menschenrechte

Menschenrechtsverletzungen durch das AMS und seine Zwangsmaßszlig;nahmen sind bislang kaum thematisiert worden. Eine Schwierigkeit neben der mangelnden Information der Betroffenen ist die Sicherung von ausreichend Beweisen. Die andere Schwierigkeit liegt darin, dass schwer zu definieren ist, wann ein Eingriff in die Menschenrechte schwerwiegend genug ist, um die eher vage definierten Menschenrechte in den Kampf ums eigene Recht einzubringen. Jedenfalls sollten diese ruhig öouml;fter ins Spiel gebracht werden.

Wie die Diskussion um die Anwendung der Menschenrechte recht deutlich zeigt, dass Recht an sich eine politische Angelegenheit ist, deren Auslegung stark von vorherrschenden politischen und ideologischen Verhäauml;ltnissen gepräauml;gt ist und daher stets aufs Neue erkäauml;mpft werden müuuml;ssen. Eine unabhäauml;ngige, politische Organisation der Lohnarbeitslosen und prekäauml;r Arbeitenden ist aufgrund der nach wie vor breiten Ignoranz gegenüuuml;ber Menschenrechtsverletzungen durch Büuuml;rokratien wie das AMS daher dringender denn je.

1 Frowein Jochen A.; Peukert Wolfgang: Europäauml;ische Menschenrechtskonv­ention, EMRK-Kommentar. 2. Auflage 1996

2 Piet van der Lende: Zwangsarbeit – Zur Diskussion um einen Begriff https://www.sozonline.de/2011/11/zwangsarbeit/

3 Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit, ILO 2005, https://www.ilo.org

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