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Bezugssperre

Notdürftige Aktualisierung am 24.4.2009

In der Regel wird der Bezug noch vor der endgültigen Entscheidung (inklusive Amtsweg: Anhörung des Regionalbeirats, ev. Erkenntnis des VwGH) eingestellt.

Diese Vorgangsweise widerstreitet der von Verfassungs wegen gebotenen faktischen Effizienz des Rechtsschutzes. Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht an, "den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist." Der VfGH hat diese Rechtsmeinung in den vergangenen Jahren wiederholt bekräftigt. [2]

Eine Bezugssperre führt oft zu Schulden, Delogierungen, etc., aber hier sind Schadenersatzansprüche möglich:

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt es immer wieder zu vorläufigen und tatsächlichen Leistungseinstellungen (Einstellungen des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe), wenn sich für das AMS Verdachtsmomente ergeben, die auf die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes hindeuten, für die es jedenfalls im AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. (siehe Zumutbarkeitsbestimmung).

Neu: Laut neuerer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bezugseinstellung wegen Arbeitsunwilligkeit (§ 9) nach § 24 AlVG nur im Falle wiederholter Sperren des AMS-Bezuges wegen angeblicher "Arbeitsunwilligkeit" rechtens, soferne diese Sperren bereits rechtskräftig geworden sind! Daher: Nicht nur Sperren an sich vermeiden, sondern im Falle einer Sperre so weit wie möglich Rechtmittel dagen ergreifen (Berufung, Beschwerde beim VwGH).

Siehe Rechtssatz 1 des VwGH-Urteils 2007/08/0318 vom 29.10.2008

Tipp: Bei drohender Bezugseinstellung/Sperre des AMS-Bezuges diezuständige AMS-Geschäftsstelle per Einschreiben, Vorlage eines Schriftstücker zur Unterschrift oder Vorsprache in Anwesenheit eines Zeugens/einer Zeugin auf dieses VwGH-Urteil und über mögliche Rechtsfolgen (Anzeige wegen Nötigung im Amte, Dienstaufsichtsbeschwerde, Amtshaftungsklage,...) aufmerksam machen

Der/Die Versicherte erhält lediglich eine standardisierte schriftliche Mitteilung, die ihren äußeren Merkmalen nach keine Bescheidqualität aufweist. Oft genug geschieht dies aber ohne vorherige schriftliche oder mündliche Benachrichtigung von Seiten des AMS. Manchmal erfährt man erst indirekt durch das Ausbleiben der monatlichen Überweisung, dass der Bezug eingestellt worden ist. Diese Art der Abwicklung ist unserer Meinung nach nicht rechtmäßig!

Außerdem gibt es berücksichtigungswürdige Gründe laut AlVG § 10 Abs. 2:

"Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B., Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören."

! Beachte: Dies ist keine Kann-, sondern eine Mussbestimmung!

Wenn Du von Bezugsperre betroffen bist, musst Du sofort eine schriftliche Bescheidausfertigung anfordern, um dagegen Berufung einzulegen! Generell solltest Du jedes AMS - Gespräch protokollieren, über jede Vereinbarung oder einseitige Anordnung eine Niederschrift anfertigen lassen und einen Bescheid ausstellen lassen. Verlange auch Akteneinsicht über alles, was über deine Person gespeichert wurde (Auch eine andere Person oder eine Erwerbsarbeitsloseninitiative kann als Verein Vollmacht von Betroffenen erhalten und Akteneinsicht verlangen). Auf Akteneinsicht besteht Rechtsanspruch!

Merke: Die Bezugssperren dienen der Disziplinierung und politischen Unterdrückung der Arbeit suchenden. Durch formelles Vorgehen wird eine gesetzliche Situation vorgetäuscht, wo es in Wirklichkeit um Willkür und Amtsmissbrauch geht. Die schriftlichen Mitteilungen des AMS sind in Respekt einflößendem Amtsdeutsch gehalten und mit Paragraphen gespickt, damit der/die Arbeitslose eingeschüchtert wird und die Behörde nicht in Frage stellt.

Recht häufig wird bei genauerem Nachfragen offenbar, dass die rechtliche Grundlage fehlt.

! Deshalb: Verlasse Dich niemals darauf, dass die Informationen der AMS-BeraterInnen richtig sind (es sind schließlich auch nur Menschen)! Die AMS-BeraterInnen haben zwar nach Allgemeinen Verwaltungsrecht die Manuduktionspflicht zu beachten, also Dich über Deine Rechte aufzuklären und erklären, wie Du diese am besten in Anspruch nimmst, diese Pflicht wird aber leider allzu oft missachtet.

Tipp: Grundsätzlich verlange immer eine schriftliche Ausfertigung, denn wird mündlich mit den AMS - BeraterInnen Vereinbartes nicht in den Akt aufgenommen, führt dies oft zu Problemen! Diese kann auch über telefonische Kontakte/Auskunfte verlangt werden. Auf jeden Fall selbst alles durch "Aktenvermerke" dokumentieren (Datum, Ort, beteiligte Personen, Inhalt der Gespräche etc. niederschreiben).

Vorgangsweise bei einer Sperre nach §9, §10, §11 und § 49 ALVG

Bei Rückmeldungen durch die vom AMS beauftragten Firmen kommt es vor, dass die Gegenseite sonderbare Äußerungen über den/die ArbeitsloseN von sich gibt, die als Grundlage für disziplinäre Maßnahmen herangezogen werden können, aber nicht dürfen (Spielbücher, Karl; Floretta, Hans. Individualarbeitsrecht)!

Tipp: Im Falle einer Einstellung des Bezuges bzw. Bezugsperre so rasch wie möglich Beweise sichern! Akteinsicht nehmen und Auskunft nach Datenschutzgesetz verlangen (siehe Kapitel: AMS und Datenschutz), um herauszufinden, was Dir vorgeworfen wird. Falls Du keinen aktuellen Betreuungsplan (AMSG Par. 38c) (auch "Betreuungsvereinbarung" genannt) hast, diesen verlangen und insbesondere Vermittlungsziele und Vermittlungshindernisse überprüfen. Oft werden in diesen per Forma angebliche "Vermittlungshindernisse" hineingeschummelt, die AMS-Zwangsmassnahmen rechtfertigen sollen. In diesem Falle Richtigstellung verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen bzw. die Zustimmung zum Betreuungsplan verweigern/zurück ziehen. Auch darauf bestehen, daß Dein Vermittlungswunsch im Betreuungsplan als Vermittlungsziel aufgenommen wird.

Falls Dich die Keule der Bezugssperre trifft, stelle fest (Du kannst Dir dabei z.B. von einer Arbeitsloseninitiative helfen lassen), ob sie zu Recht erfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsmeinung des AMS, sondern die des Verwaltungsgerichtshofes.

Es besteht bei Bezugeinstellungen das Recht auf Anhörung des/der Arbeitslosen. Über das Gespräch solltest Du eine Niederschrift verlangen. Verlange auch, dass man Dir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Protokoll gibt. Dies kannst Du ruhig "mit der Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs" begründen.

Wenn das nämlich nicht der Fall ist, hast Du 14 Tage Zeit, um dagegen Berufung (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen. Wenn die Berufung zu Recht erfolgt, müsste die Geschäftsstelle des AMS ihr stattgeben. Wenn die Berufung trotzdem abgewiesen wird, hast Du als Möglichkeit (siehe Rechtsmittelbelehrung des Bescheids), innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Diese Beschwerde ist mit € 180.- zu vergebühren und muss von einem Anwalt unterschrieben sein. D.h. in Deinem Fall, dass Du auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen solltest.

Die Antragsformulare bekommst du bei den zuständigen Gerichtshöfen:

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes dauern üblicherweise rund 2 Jahre. Oft erlässt das AMS Österreich um eine Verurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof zu vermeiden, einen Berichtigungsbescheid, mit dem die Sperre aufgehoben wird. Die Erfolgsquote beim VwGH dürfte bei grob geschätzt 50% liegen. Die meisten negativen VwGH-Urteile dürften bei Beschwerden wegen eher formeller Sachen wie Anrechnung des PartnerInneneinkommens im Falle der Notstandshilfe oder Einstellung wegen zu grossen Nebenverdiensten etc. vorliegen. Eine gut begründbare Beschwerde wegen Bezugseinstellung ist daher durchaus zu empfehlen! Leider nutzen nur ganz wenige die Möglichkeit zu einer Beschwerde beim VwGH.

Wird das Verfahren beim VwGH verloren, kostet das 380 Euro Gerichtskosten plus Anwaltskosten, wenn keine Rechtsschutzversicherungen bzw. Verfahrenshilfe bestanden hat. Die Arbeiterkammer übernimmt fallweise Verfahrenskosten. Allerdings setzen sich die Rechtsanwälte der AK mitunter nicht sonderlich tiefgehend mit dem Fall auseinander. Wer weder Verfahrenshilfe erhält noch eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte es dennoch probieren.

In jedem Fall ist es wichtig, einem Anwalt den Fall gut geordnet und gut dokumentiert zu übergeben, da bei VwGH-Verfahren für die AnwältInnen nicht allzu hohe Einkünfte herausschauen und das zeitliche Engagement daher mitunter gering ist.

Als allerletzte Möglichkeit kann dann noch eine Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg oder bei Verletzung von EU-Recht der Europäische Gerichtshof angerufen werden. Das kommt leider ausgesprochen sehr, sehr selten vor.

Die Fristen

Die Berufung muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Bescheides eingebracht werden; entscheidend ist die tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid! Da Bescheide des AMS mit der normalen Post (kein RSA oder RSB) verschickt werden, ist die Zustellung in der Regel der Tag, an dem Du den Brief mit dem Bescheid im Postkasten hast. Wundere Dich nicht, wenn das Datum des Bescheides schon eine Woche zurückliegt. Handle sofort!

Bei allen Schriftstücken ist es wichtig, das Kuvert aufzuheben! Du wirst auch bemerken, dass auf dem Kuvert kein Poststempel angebracht ist. Im Streitfall hast Du aber die Möglichkeit der Nachforschung über die elektronische Lesezeile. Sollte ein Schriftstück als Einschreiben kommen und am Postamt hinterlegt werden, dann gilt das Datum der Hinterlegung als Zustellung. Auf der Rückseite des Kuverts wird das Datum der Hinterlegung (=Zustellung) vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.

Solltest Du nicht immer erreichbar sein, weil Du etwa einen Aufenthaltsort in der Natur bevorzugst, bedenke, dass Du in den Augen der VerwalterInnen des Arbeitsmarktes ein/E Leibeigene/R bist.

Wenn Du die Berufung eingebracht hast, ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten den Berufungsbescheid zu erlassen.

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