|

Arbeitslosigkeit
News
Fälle & Berichte
Rechtshilfe
Downloads
Aktionen
Projekte
Links
Gewerkschaft
Termine
Feedback
über uns
|
|
arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Gesetzestexte und Urteile / Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 11
§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Impressum
|