arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Gesetzestexte & Urteile / AMSG
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) § 35
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des
Lebensunterhaltes
Zweck und Leistungsumfang
§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des
Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder
Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34
Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen
zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,
die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43
und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen
zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen
Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. (SRÄG 2005)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)
Erläuterungen
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005
Zu Art. 7 Z 2 (§ 35 Abs. 3 AMSG):
Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass die für
Leistungsbezieher/innen nach dem AlVG geltenden Regelungen über
den Abzug vom Leistungsbezug auch für die Bezieher/innen einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten.
Regierungsvorlage AMSG 1994
Zu § 35 bis 37:
Im Sinne der vollen Nutzung der Möglichkeiten der aktiven
Arbeitsmarktpolitik ist es erforderlich,
die materielle Existenz von Arbeitsuchenden während einer
beruflichen Ausbildung oder der Vorbereitung auf eine
Arbeitsaufnahme abzusichern. Dies ist die Funktion der Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Gewährung ist nicht davon
abhängig, ob ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung auf Grund
einer gesetzlichen Regelung besteht. Dieser Zugang zur
Existenzsicherung wird jedoch nur in dem Umfang und der Dauer zu
rechtfertigen sein, als dies unabdingbar für die Vorbereitung des
Eintrittes in die Berufs und Arbeitswelt ist. Die Bemessung der
Beihilfe wird sich dabei an der arbeitsmarktpolitischen
Zielsetzung orientieren müssen mit dem Ziel, die rasche
unmittelbare und weitestgehend stabile Arbeitsaufnahme zu
erschließen.
Mit der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist generell
die Vollversicherung verbunden.
Die dafür maßgebenden Bestimmungen wurden aus dem AMFG übernommen.
§ 35 ersetzt somit die §§ 24 Abs. 3 sowie 25 bis 25 c AMFG.
Die Bestimmung über die Pfändbarkeit entspricht dem bisherigen §
23 a Abs. 2 AMFG.
Impressum
|