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Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) § 35

Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

Zweck und Leistungsumfang

§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. (SRÄG 2005)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)


Erläuterungen

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005

Zu Art. 7 Z 2 (§ 35 Abs. 3 AMSG):

Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass die für Leistungsbezieher/innen nach dem AlVG geltenden Regelungen über den Abzug vom Leistungsbezug auch für die Bezieher/innen einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten.

Regierungsvorlage AMSG 1994

Zu § 35 bis 37:

Im Sinne der vollen Nutzung der Möglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist es erforderlich,
die materielle Existenz von Arbeitsuchenden während einer beruflichen Ausbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme abzusichern. Dies ist die Funktion der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Gewährung ist nicht davon abhängig, ob ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung auf Grund einer gesetzlichen Regelung besteht. Dieser Zugang zur Existenzsicherung wird jedoch nur in dem Umfang und der Dauer zu rechtfertigen sein, als dies unabdingbar für die Vorbereitung des Eintrittes in die Berufs und Arbeitswelt ist. Die Bemessung der Beihilfe wird sich dabei an der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung orientieren müssen mit dem Ziel, die rasche unmittelbare und weitestgehend stabile Arbeitsaufnahme zu erschließen.
Mit der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist generell die Vollversicherung verbunden.
Die dafür maßgebenden Bestimmungen wurden aus dem AMFG übernommen. § 35 ersetzt somit die §§ 24 Abs. 3 sowie 25 bis 25 c AMFG.
Die Bestimmung über die Pfändbarkeit entspricht dem bisherigen § 23 a Abs. 2 AMFG.

 

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