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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Gesetze
& Urteile / AVRAG
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Art 1:
Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages
§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung
über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel-
und unmittelbaren Gebühren befreit.
(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, auf wechselnde
Arbeits(Einsatz)orte,
- allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung,
- Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie
zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse
handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden
ist, und
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und
Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers
oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
(BUAG), BGBl. Nr. 414/ 1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse.
(3) Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen
Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit
auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich
folgende Angaben zu enthalten:
- voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
- Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht
in Euro auszuzahlen ist,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich
und
- allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht,
wenn
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat
beträgt oder
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle
in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
- bei Auslandstätigkeit die in Abs. 3 genannten Angaben in anderen
schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs.
3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis
geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist
dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat
nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die
Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen
wurde.
(7) Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen
zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändigen.
Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher
ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle
nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
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