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Gemeinnützige Arbeit & Menschenrechte

Zusammengestellt von Dietmar Köhler

Als Kriterien für die Annahme einer "gemeinnützigen Arbeit" sind im Lichte der Menschenrechtskonventionen folgende Bedingungen massgebend:

1.) Freiwilligkeit der Arbeitsaufnahme

"Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15; Europäische Sozialcharta Art.1 Abs.2; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art.6 Abs.1)

2.) Verbot der Zwangsarbeit

"Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten."
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art.5 Abs.2; Europäische Menschenrechtskonvention Art.4 Abs.2; ILO C29 Art.2 Abs.1)

Ausnahmen (ILO C28 Art.2 Abs.2) "Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht:

  1. jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient,
  2. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört,
  3. jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, daß diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und daß der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird,
  4. jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen- und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist,
  5. kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können, unter der Voraussetzung, daß die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äußern.

Voraussetzungen (ILO C29 Art.9):

Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor vergewissert hat, daß

  1. die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll,
  2. die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht,
  3. es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind,
  4. durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermäßig belastet wird, wobei die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen ist.

Was ist Zwangs- oder Pflichtarbeit? (INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ, 93. TAGUNG 2005)

  1. In ihrem ursprünglichen Übereinkommen zu diesem Thema, dem Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, definiert die IAO Zwangsarbeit im Sinne des Völkerrechts als "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat" (Artikel 2(1) 1. Die andere grundlegende IAO-Urkunde, das Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bestimmt, daß Zwangsarbeit niemals für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung oder als Mittel politischer Erziehung, als Maßnahme der Diskriminierung, als Maßnahme der Arbeitsdisziplin oder als Strafe für die Teilnahme an Streiks eingesetzt werden darf (Artikel 1).
  2. ....
  3. Die IAO-Definition der Zwangsarbeit umfasst zwei grundlegende Elemente: Die Arbeit oder Dienstleistung wird unter Androhung einer Strafe verlangt und sie wird unfreiwillig verrichtet. … Bei der Strafe braucht es sich nicht um strafrechtliche Maßnahmen zu handeln, sondern sie kann auch die Form eines Verlusts von Rechten und Privilegien annehmen. Außerdem kann die Androhung einer Strafe vielfältige unterschiedliche Formen annehmen.
  4. Was die Wahlfreiheit angeht, so haben sich die Aufsichtsorgane der IAO mit einer Reihe von Aspekten befaßt, darunter den folgenden: Form und Gegenstand der Einwilligung; die Rolle äußerer Zwänge oder mittelbaren Zwangs; und die Möglichkeit, eine freiwillig gegebene Einwilligung zu widerrufen. Auch hier kann es viele subtile Formen des Zwangs geben.

Ermittlung von Zwangsarbeit in der Praxis

Fehlende Einwilligung in die (Unfreiwilligkeit der) Arbeit (der "Weg" in die Zwangsarbeit)

  • "Sklaven"- oder Schuldknechtschaftsstatus aufgrund von Geburt/ Abstammung
  • Verschleppung oder Entführung
  • Verkauf einer Person an jemand anders
  • Inhaftierung am Arbeitsort – in Gefängnis oder in privater Haft
  • Psychologischer Zwang, d.h. ein Arbeitsbefehl, verstärkt durch eine glaubwürdige Androhung einer Strafe bei Nichtbefolgung des Befehls
  • Herbeigeführte Verschuldung (durch Buchfälschung, überzogene Preise, Wertminderung der erzeugten Güter oder Dienstleistungen, Wucherzinsen usw.)
  • Täuschung oder falsche Versprechungen hinsichtlich der Art und Bedingungen der Arbeit
  • Einbehaltung und Nichtzahlung von Löhnen
  • Einbehaltung von Ausweisen oder anderen wertvollen persönlichen Sachen

Androhung einer Strafe (das Mittel, um jemanden in Zwangsarbeit zu halten)

Tatsächliche oder glaubwürdige Androhung von:

  • Körperlicher Gewalt gegen den Arbeitnehmer oder
  • Familienangehörige oder enge Mitarbeiter
  • Sexueller Gewalt
  • Übernatürlichen Vergeltungsmaßnahmen
  • Freiheitsentzug oder sonstiger Inhaftierung
  • Finanziellen Strafen
  • Denunzierung bei den Behörden (Polizei, Einwanderungsbehörden usw.) und Abschiebung
  • Entlassung aus der derzeitigen Beschäftigung
  • Ausschluß von künftiger Beschäftigung
  • Ausschluß aus dem gemeinschaftlichen und sozialen Leben
  • Entzug von Rechten oder Privilegien
  • Entzug von Nahrung, Unterkunft oder sonstigen Notwendigkeiten
  • Versetzung an einen Arbeitsplatz mit noch schlechteren Arbeitsbedingungen
  • Verlust des sozialen Status

3) Entlohnung

"… ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert 'einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien';"
(Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art.7 Abs.2; Europäische Sozialcharta Art.4 Abs.1)

Mögliche Untergrenze: Die Armutsschwelle

Betrag für 2009 (EU-SILC): 12x 912,- (14x 782,-) netto für eine allein stehende Person

Haushaltsberechnung: 50% für eine weitere erwachsene Person, 30% je Kind

4) Exkurs: Forderungen der UNO an Österreich

COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS

Concluding observations

E/C.12/AUT/CO/3, 25 January 2006

11. The Committee is concerned about the fact that the wages fixed in certain collective agreements reportedly fall far below, and sometimes do not even reach, 50 per cent of the average net wage in the labour market.
23. While noting the principle of neutrality of the State in the collective bargaining process, the Committee urges the State party to ensure that any wages negotiated in collective agreements must secure workers and employees a decent living for themselves and their families, in accordance with article 7 (a) (ii) of the Covenant.
27. The Committee recommends to the State party, in its efforts to combat poverty, to strengthen its support for families with many children and to consider introducing a minimum guaranteed income for everyone without a sufficient source of income.

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