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VfGH A18/2015: Klage nach Artikel 137 B-VG nicht möglich, wenn bei Leistungseinstellung ein Bescheid oder eine Mitteilung nach Par 24 AlVG zugestellt worden ist


Geschäftszahl: A18/2015

Entscheidungsdatum: 07.04.2016

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AlVG §24 Abs1

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe; geltend gemachter Anspruch durch Bescheid zu erledigen

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund nach Art 137 B-VG auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass Leistungen nach dem AlVG zwar zuerkannt, aber in der Folge nicht ausgezahlt worden sind, ohne dass darüber ein Bescheid (oder eine dem Bescheid gleichzuhaltende Verständigung nach §24 Abs1 AlVG) ergangen wäre oder zu ergehen hätte (vgl VfSlg 14419/1996).

Letzteres ist aber hier der Fall: Der Mitteilung über die Einstellung der Leistung nach §24 Abs1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die betroffene Partei hat nach dieser Gesetzesstelle jedoch binnen vier Wochen das Recht, einen Bescheid zu verlangen. Worauf die regionale Geschäftsstelle binnen vier weiterer Wochen einen Bescheid zu erlassen hat, widrigenfalls die Mitteilung außer Kraft tritt und die Leistung nachzuzahlen ist.

Eine beim VfGH eingebrachte Klage gegen das Arbeitsmarktservice Wien wäre aus dem Grunde der offenbaren Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen, da der geltend gemachte Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar aussichtslos.

G 7/99 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.1999 G 7/99

Dokumentnummer JFR_10009390_99G00007_01

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