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Stellenbewerbung: Unzulässige Fragen beim Bewerbungsgespräch

(in Überarbeitung wegen Diskussion um von Medien herbeiphantasierten Sperren für "Impfverweigerer")

Auch als Arbeit Suchender haben Sie Persönlichkeitsrechte und ein Recht auf den Schutz Ihrer Privatsphäre nach Datenschutzgesetz und Artikel 8 EMRK, weshalb auch bei einem Vorstellungsgespräch der (potentielle) Arbeitgeber Sie nur Sachen Fragen, die unmittelbar notwendig sind, um Ihre Eignung für eine bestimmte Arbeit zu überprüfen.

  • Schwangerschaft: generell unzulässig
  • Familienplanung: generell unzulässig
  • Kinder und Ehegatten, besonders deren Gesundheit,  generell unzulässig.
  • Zugehörigkeit zu Vereinigungen wie politische Parteien, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften: generell unzulässig außer es handelt sich um einen „Tendenzbetrieb“ (politische Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft)
  • Strafbare Handlungen (Vorstrafen): Dies würde generell jedem Resozialisierungsgedanken widersprechen. Fragen sind nur zulässig, wenn die strafbare Handlung im direkten Zusammenhang mit der Arbeit steht (z.B. Diebstahl und Kassentätigkeit) aber zulässig unter dem Gesichtspunkt der „Rufschädigung“ wenn die Position eine besondere Identifikation mit dem Unternehmen erfordert (eher bei Führungspositionen). Fragen nach Vorstrafen, die bereits getilgt sind, bleiben aber generell unzulässig.
  • Vermögensverhältnisse: Im Regelfall unzulässig, außer es werden bei der Arbeitsstelle Vermögenswerte verwaltet.
  • Lohnpfändungen: Nur über aktuell anhängige Gehaltspfändungen, aber nicht über abgeschlossene.
  • Gesundheit, ärztliche Untersuchung: Sieht das Gesetz Beschränkungen bei der Zulassung zu bestimmten, für Arbeitnehmer unter Umständen gefährliche Tätigkeiten vor (§§ 6 Abs. 3 AschG (Arbeitnehmerschutzgesetz)) so beschränkt sich das Fragerecht ausschließlich auf Ihre Eignung und nicht auf einzelne Krankheitsbilder bzw. Befunde. Der Arbeitgeber kann eine Eignungsprüfung verlangen, er hat aber für deren Kosten aufzukommen und das Ergebnis muss sich auf die Aussage beschränken, ob Sie für die Stelle geeignet sind oder nicht und darf keine weiteren medizinischen Informationen enthalten.
    Besteht eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb Tätiger, hat der Dienstgeber ein Recht auf Auskunft, wobei eine Abwägung zwischen Ihren Persönlichkeitsinteressen und den Sicherheitsinteressen vorzunehmen ist.
    Gemäß § 67 GTG (Gentechnikgesetz) ist es ausnahmslos verboten, Ergebnisse von Genanalysen zu verlangen, zu erheben oder sonst zu verwerten.
    Nach EU DSGVO handelt es sich bei Gesundheitsdaten wie dem Impfstatus um sensible Daten, die nur mit einer konkreten gesetzlichen Regelung verarbeitet werden dürfen. Nach OGH-Rechtsprechung ist im Sinne der EU DSGVO schon eine Akteinsicht als "Offenlegung nach
  • Sicherheitsüberprüfung:  Nur mit Ihrer Zustimmung. Nur, wenn die Arbeit Zugang zu vertraulicher Information umfasst, deren Verwertung im Ausland eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde (§§ 55 ff. Sicherheitspolizeigesetz).
  • Personalfragebögen sind gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) der Mitbestimmung der Belegschaft (des Betriebsrats) unterworfen. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet (Computer) dann ist die nur mit Zustimmung des Betriebsrats erlaubt. Betriebsvereinbarungen und Zustimmung der Arbeitnehmervertretung rechtfertigen dennoch nicht Ihre Persönlichkeitsrechte zu beschneiden und dürfen auch nicht die Menschenwürde (Artikel 3 EMRK) verletzen!

Auskunftspflicht der potentiellen Mitarbeiter*in während der Vertragsverhandlungen

Mit dem Eintritt in die Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Während dieser Zeit ist der Dienstnehmer verpflichtet den Arbeitgeber über bestimmte Umstände aufzuklären, die in direktem Verhältnis mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. So müsste er beispielsweise eine akute oder ansteckende Krankheit melden oder darauf aufmerksam machen, dass er spezielle Hilfsmittel aufgrund einer Behinderung benötigt.

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011/2019

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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