Rechtshilfe: Zumutbarkeit einer Arbeit: Angemessene Entlohnung

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Zumutbarkeit einer Arbeit: Angemessene Entlohnung

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Angemessene Entlohnung

Die „angemessene Entlohnung“ bezieht sich leider nicht auf Angemessenheit in Bezug auf bisherige ausgeübte Arbeiten oder auf den eigenen Lebensbedarf, sondern nur auf das Einkommen aus der konkret vermittelten Arbeit. Laut Ansicht des AMS aber auch des VwGH soll eine Entlohnung nach Kollektivvertrag ausreichen, wobei jeweils auf die konkret angebotene Arbeit einzugehen ist und natürlich die Einstufung in die Gehaltsklasse und die Anrechnung von Vordienstzeiten korrekt vorzunehmen wäre. Es empfiehlt sich daher, möglichst genaue und idealerweise belegbare Auskunft über Arbeitsinhalt einer Stelle einzuholen.

KRITIK: Diese Rechtsmeinung ist umstritten, auch wenn § 9 Absatz 2 nunmehr eine „zumindest den jeweils anzuwenden Normen kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung“ nennt, so widerspricht das § 21 Absatz 7 Ziffer 2 AlVG, wo für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalten die ortsübliche Bezahlung herangezogen wird. Ebenso widerspricht das den Regeln von § 1152 ABGB bzw. § 6 Absatz 1 Angestelltengesetz: Werden ortsüblich höhere Entgelte geboten, so gelten diese als angemessen (OGH 4 ObA 138/79). Auch das AÜG (Arbeitskräfteüberlassergesetz) gesteht in § 10 Absatz 1 überlassenen Arbeitnehmern ein „ortsübliches Entgelt“ zu. Aus der Formulierung in § 9 Abs. 2 AlVG, dass „grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung“ als „angemessene Entlohnung“ gilt, lässt, so Pfeil/Krapf (§ 9: Seite 34), „daher den Schluss zu, dass generelle betriebs- bzw. ortsübliche Überzahlungen zu einer Anhebung des Beurteilungsmaßstabes führen müssen.“

Es widerspricht jedenfalls dem Menschenrecht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit und widerspricht dem Geiste nach der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und auch dem ILO-Übereinkommen 111 gegen Diskriminierung in Arbeit und Beruf (BGBl 111/1973). Dennoch hat sich dieses Menschenrecht wie viele andere soziale Menschenrechte auch in der österreichischen Rechtsordnung leider noch nicht durchsetzen können. Das widerspricht auch dem Neutralitätsprinzip des AMS.

Dazu Dirschmied1: „Das Prinzip der Neutralität des Staates würde allerdings auch umgekehrt verletzt werden, wenn auf dem Markt (!) üblicherweise erzielbare Arbeitsentgelte dadurch faktisch untergraben werden, dass Arbeitslose über die Zumutbarkeitsbestimmungen und deren Sanktionen in die Rolle von „Lohndrückern“ gezwungen werden. Daher wird überkollektivvertragliches Entgelt zumindest dann als „angemessen“ zu betrachten sein, wenn die/der Arbeitslose in der Folge als ArbeitnehmerIn dieses höhere Entgelt auch beanspruchen könnte, insbesondere weil sonst ein generalisierbares Prinzip der Entgeltleistung im Betrieb und damit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt würde.“

Es bleibt somit vorerst nur, im Arbeitsverhältnis selbst dann den zustehenden Lohn einzuklagen, zumal nach ABGB § 869 („Wahre Einwilligung“) der Vertrag „Frey erkläret“ werden muss und nach § 870 ABGB wer „begründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden“ ist … (Ein Grundsatz der die „Vermittlungstätigkeit“ des AMS an sich in Frage stellt!) Siehe auch AMS-Maßnahmen: Vorsicht vor Verträgen.

1Dirschmied, Seite 95

Copyright: 2012, Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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