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Übereinkommen 88: Übereinkommen über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, 1948 (BGBl 596/1973)

Dieses Übereinkommen ist am 10. August 1950 in Kraft getreten.

ILO-Tagung 31, San Francisco

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen.
  2. Die Arbeitsmarktverwaltung hat zur Hauptaufgabe, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen, die bestmögliche Organisation des Arbeitsmarktes als einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte zu verwirklichen.

Artikel 2

Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.

Artikel 3

  1. Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muß zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen, und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.
  2. Der Aufbau dieses Netzes ist
    1. allgemein zu überprüfen,
      1. wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,
      2. wenn die zuständige Stelle eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,
    2. abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.

Artikel 4

  1. Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, daß Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.
  2. Bei Maßnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.
  3. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.

Artikel 5

Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.

Artikel 6

Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, daß eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie

  1. den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein und insbesondere nach Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind,
    1. die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen,
    2. von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen,
    3. die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen,
    4. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder wenn sonstige Umstände diese Maßnahme rechtfertigen,
  2. geeignete Maßnahmen zu treffen zur Erleichterung
    1. des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen,
    2. des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern,
    3. der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen,
    4. der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind,
  3. alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmäßig und rasch zur Verfügung zu stellen,
  4. bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmaßnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten,
  5. soweit notwendig, andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.

Artikel 7

Maßnahmen sind zu treffen, die

  1. innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen -- wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit -- gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
  2. den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.

Artikel 8

Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung und der Berufsberatung sind besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen.

Artikel 9

  1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen sowie, vorbehaltlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen.
  2. Unbeschadet der von der innerstaatlichen Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienst hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschließlich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden.
  3. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Stelle bestimmt.
  4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.

Artikel 10

Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Artikel 11

Die zuständigen Stellen haben alle notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.

[...]

Artikel 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

[Der deutsche Text ist lediglich eine zusätzliche Übersetzung. Das englische Orginal, das in internationalen Klagen zu verwenden ist, finden Sie daher hier: https://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C088 ]

Veröffentlicht auch als BGBl 596/1973 und somit in den einfachen Gesetzesrang gehoben!

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