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Kurse für Menschen mit Handicaps im Kommunikations-, Lern- oder Sozialverhalten sind für Menschen ohne diese Handicaps nicht zumutbar (BCP Jobexpress Wien)

Geschäftszahl 2005/08/0158

Entscheidungsdatum 23.01.2008

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Auszug aus dem Entscheidungstext:

2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vorgebracht, dass die Maßnahme "Jobexpress" aus näher ausgeführten Gründen für ihn nicht geeignet sei. Insbesondere legte der Beschwerdeführer dar, dass er kein Handicap im Lernverhalten oder im Kommunikations- und Sozialverhalten besitze, sondern viele Jahre lang als leitender Angestellter tätig gewesen sei, der sich - wie aus Unterlagen, die der Beschwerdeführer mit der Berufung vorlegte, zu entnehmen sei - auch ständig weitergebildet habe. Die Maßnahme "Jobexpress" sei, wie er in Erfahrung gebracht habe, für Personen mit besonderen Bedürfnissen vorgesehen und sie stelle für ihn keine Hilfe dar, um ihm den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern. Die Teilnahme an dieser Maßnahme hätte den Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt disqualifiziert, da seine Qualifikation in Frage gestellt werde, wenn ein potentieller Arbeitgeber erfahren sollte, dass er - mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung - einen Kurs notwendig gehabt habe, der für Personen mit besonderen Bedürfnissen vorgesehen sei. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens, welche die Maßnahme durchführe, habe ihm bestätigt, dass die Zielgruppe für den Kurs "Jobexpress" Personen seien, welche ein Handicap in ihrem Kommunikations-, Lern- oder Sozialverhalten aufwiesen.

3. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher auseinander gesetzt. Sie hat es sich insbesondere auch nicht damit auseinander gesetzt, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen würden, was jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0175, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Zudem lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Zuweisung zur Maßnahme über die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice diese Maßnahme im konkreten Fall als erforderlich erachtete, in Kenntnis gesetzt worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131).

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