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Wegzeiten ohne eigenes Auto: Wechselnder Arbeitsort (Baustellen) oder Firmensitz vom AMS zu ermitteln

Geschäftszahl: 2006/08/0329
Entscheidungsdatum: 17.10.2007

Norm
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9;

Auszug aus dem Entscheidungstext

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen aber bereits im Verwaltungsverfahren betont, dass er über kein privates Verkehrsmittel verfüge. Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG zu ermöglichen, hätte die belangte Behörde im Hinblick darauf zunächst festzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer an dem konkret angebotenen Arbeitsort (diesen Arbeitsorten) von sich aus einzufinden gehabt hätte oder ob ein Einfinden an einem anderen, für ihn ausreichend erreichbaren Ort (etwa am Unternehmenssitz) genügt hätte. Hätte sich der Beschwerdeführer direkt am Arbeitsort einfinden müssen, dann wäre festzustellen gewesen, ob der konkret angebotene Beschäftigungsort bzw. die konkret angebotenen Beschäftigungsorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können, und ob die tägliche Wegzeit dem zumutbaren Ausmaß des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hätte. Festzuhalten ist, dass eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls ausreicht. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).

Hätte sich der Beschwerdeführer hingegen an einem entsprechend erreichbaren Ort einfinden müssen und wäre vom Unternehmen (allenfalls: "vom Polier") zum Arbeitsort gebracht worden, dann käme seinem Vorbringen hinsichtlich Weg und Wegzeit keine Berechtigung zu, da auf Fahrten während der Dienstzeit mit vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrtmitteln im Zusammenhang mit der Frage der zumutbaren Entfernung des Arbeitsortes nicht Bedacht zu nehmen ist.

Siehe auch: Zumutbare Wegzeiten

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