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Wegzeiten ohne eigenes Auto: Wechselnder Arbeitsort (Baustellen) oder Firmensitz vom AMS zu ermittelnGeschäftszahl: 2006/08/0329 Auszug aus dem EntscheidungstextDer Beschwerdeführer hat im Übrigen aber bereits im
Verwaltungsverfahren betont, dass er über kein privates
Verkehrsmittel verfüge. Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs.
2 AlVG zu ermöglichen, hätte die belangte Behörde im Hinblick
darauf zunächst festzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer
an dem konkret angebotenen Arbeitsort (diesen Arbeitsorten) von
sich aus einzufinden gehabt hätte oder ob ein Einfinden an einem
anderen, für ihn ausreichend erreichbaren Ort (etwa am
Unternehmenssitz) genügt hätte. Hätte sich der Beschwerdeführer
direkt am Arbeitsort einfinden müssen, dann wäre festzustellen
gewesen, ob der konkret angebotene Beschäftigungsort bzw. die
konkret angebotenen Beschäftigungsorte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitsverpflichtung hätte
nachgehen können, und ob die tägliche Wegzeit dem zumutbaren
Ausmaß des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hätte. Festzuhalten ist,
dass eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen zur Bejahung der
Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls ausreicht. Eine
solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit
schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer
entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen
abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355). Siehe auch: Zumutbare Wegzeiten
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