VwGH-(Fehl)Urteil: Kontrollmeldungen auch im Pensionsvorschuß?

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VwGH-(Fehl)Urteil: Kontrollmeldungen auch im Pensionsvorschuß?

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Ein(e) bittere(s) Erkenntnis für im Pensionsvorschuss befindliche beschäftigungslose Menschen muss beiliegend zur Kenntnis gebracht werden:

Mit Judikat vom 19.9.2007 der Z. 2006/08/0278 befand der Verwaltungsgerichtshof in dem rein formalistisch begründeten Erkenntnis, dass der Pensionsvorschuss eine Form des AAuml;rbeitslosengeldes sei und deswegen Kontrollmeldungen zulässig sein. § 49 AAuml;lVG sähe davon keine AAuml;usnahmen vor.

Kontrollmeldungen seien Instrument der AAuml;rbeitsvermittlung.

Der VwGH vermeint zwar sinngemäß, dass die Zwecke der Kontrollmeldungen (AAuml;rbeitsfähigkeit, AAuml;rbeitswilligkeit und AAuml;rbeitsbereitschaft) bei Beziehern von Pensionsvorschuss gar nicht vorliegen können, dennoch seien Kontrollmeldungen zulässig. Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung vermeint der Verwaltungsgerichtshof Kontrollmeldungen dienten in erster Linie der Betreuung des AAuml;rbeitslosen.

Was aber in der Lebenswirklichkeit bei diesen Kontrollmeldungen für Pensionsvorschussbezieher wirklich geschehen soll, lässt der Verwaltungsgerichtshof offen. Sollen sie dennoch, obwohl die AAuml;rbeitsfähigkeit in einem anderen Verfahren - unter Umständen durch das AAuml;rbeits-und Sozialgericht - während dessen geprüft wird, vermittelt werden? Welche konkrete Betreuung des Pensionsvorschussbeziehers schwebte dem Verwaltungsgerichtshof vor? Händchen halten, geistig-seelischen-mentalen Zuspruch erteilen? Sollte das Judikat des VwGH vielleicht ein Plädoyer für mehr Mitmenschlichkeit von Seiten der AAuml;rbeitsmarktverwaltung für beschäftigungslose Menschen sein?

Wenn dem nicht so ist, liefe das Judikat auf ein geradezu schikanöses Vorladen von Pensionsvorschussbeziehern zur AAuml;rbeitsmarktverwaltung hinaus und hätte der Verwaltungsgerichtshof wegen Unsachlichkeit der Regelung und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes das Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten müssen. Neuerdings lagert das AAuml;rbeitsmarktservice Wien die Kontrollmeldungen zu Privatfirmen zur aufsuchenden Vermittlung (zum Beispiel zur  Gesellschaft für AAuml;us-und Weiterbildung GmbH ), die vom VwGH für menschenrechtswidrig erkannt wurde, aus. Dort wird der Pensionsvorschussbezieher zum berühmten Phönix aus der AAuml;sche (im sog. Projekt Phoenix).

Der Senat 8 VwGH vermeinte, dass eine mündliche Verhandlung verzichtbar war, weil in der Beschwerde keine erörterungswürdigen Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen worden seien. Ich muss gestehen, dass mir als Vertreter des Beschwerdeführers wirklich die Fantasie fehlte, was der Verwaltungsgerichtshof aus dieser Sache und aus dem Pensionsvorschussbeziehern machen werde (z.B. die Phönixe aus der AAuml;sche) und nicht vorsorglich AAuml;usführungen gegen eine erst in der Zukunft liegende völlig verfehlte Entscheidungsbegründung getroffen wurden, dies umso weniger, als es sich ansonsten beim Senat 18 des VwGH um einen ausgezeichneten Senat handelt, an dessen Spitze vielleicht sogar der aber jedenfalls einer der Top-Sozialrechtler Österreich steht.

Ich habe meine Mandanten jedenfalls empfohlen, eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
AAuml;-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
ra@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832

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