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Prüfverfahren der Volksanwaltschaft bezüglich Rückforderungsbescheide nach Aufhebung von vorläufigen Bezugseinstellungen nach § 24 AlVG

Sachbearbeiter/-in: MR Mag. Heimo Tröster
Geschäftszahl: VA-BD-SV/0343-A/1/2015
Datum: 19. März 2015

Sehr geehrter Herr H.!

Bezugnehmend auf unser ausführliches Telefonat vom 17. März 2015 teile ich Ihnen mit, dass wir
hinsichtlich der angesprochenen Grundsatzfrage betreffend die Auslegung des § 24 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz AlVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG ein Prüfverfahren eingeleitet haben.

Wir haben diesfalls schriftlich mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Kontakt aufgenommen. Der Bundesminister ist von uns in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über das AMS sowie als oberste sachlich in Betracht kommende Vollzugsbehörde für den Bereich des AlVG kontaktiert worden.

Wie Sie wissen, geht es im Einzelnen um folgende Konstellation: Das AMS stellt den Leistungsbezug vorläufig ein, hält in weiterer Folge die 4-Wochenfrist für die nachträgliche Erlassung eines Bescheides nicht ein und leistet gemäß § 24 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG eine Nachzahlung. Diese Nachzahlung wird umgehend nach Erlassung des „verspäteten“ Bescheides unter Berufung auf § 24 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückforderung vorgeschrieben.

Auf Basis einer vorläufigen rechtlichen Beurteilung hat die Volksanwaltschaft gegenüber
dem Bundesminister die Auffassung vertreten, dass eine solche Rückforderung erst dann
zulässig ist, wenn der gemäß § 24 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG verspätet erlassene Bescheid
in Rechtskraft erwachsen ist.


Aus Sicht der Volksanwaltschaft lassen sich folgende Erwägungen für diesen Rechtsstandpunkt
ins Treffen führen:

Nachdem der Wortlaut des Gesetzes keine klare Aussage trifft, hätte eine Beantwortung der vorliegenden Auslegungsfrage auf Basis einer Interessensabwägung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Effizenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots einerseits und des rechtsstaatlichen Prinzips andererseits zu erfolgen: Auf der einen Seite steht das Interesse des AMS, nicht sehenden Auges eine Geldleistung auszahlen zu müssen, die aufgrund konkreter Verdachtsmomente mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gar nicht zusteht. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitslosen, dass eine für ihn existenzsichernde und unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsrechtes nach Art 1 des 1. ZPMRK stehenden Geldleistung grundsätzlich nur durch eine bescheidförmliche Entscheidung eingestellt bzw. entzogen werden darf, die auf Basis eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gefällt wird und im Instanzenzug nach rechtsstaatlichen Grundsätzen überprüfbar ist.

Der Gesetzgeber selbst schafft hier bereits einen Ausgleich dieser Interessen dahingehend, indem er das Vorrecht des AMS zur vorläufigen Einstellung zeitlich begrenzt, und bestimmt, dass
auf Antrag des Arbeitslosen innerhalb von 4 Wochen ein Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls
die Wirkung der vorläufigen Einstellung wegfällt und eine – ebenfalls vorläufige - Nachzahlung
dadurch fällig gewordener Geldleistungen zu erfolgen hat.

Dieser Ausgleich zwischen Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsinteressen der Verwaltung und dem
rechtsstaatlichen Schutz des Arbeitslosen würde aus unserer Sicht einseitig zu Lasten des Arbeitslosen verschoben, wenn man unmittelbar nach Erlassung des Sperr- bzw Einstellungsbescheides die Erlassung eines Rückforderungsbescheides in Bezug auf eine nach § 24 Abs 1 vorletzter Satz AlVG erfolgte Nachzahlung für zulässig ansieht. Dies deshalb, weil die Wirkung der vorläufigen Nachzahlung dadurch weitgehend zunichte gemacht würde; man muss in diesem Kontext nämlich bedenken, dass die Erlassung eines Rückforderungsbescheides – wegen des grundsätzlichen Fehlens einer aufschiebenden Wirkung einer dagegen eingebrachten Beschwerde nach § 56 Abs 3 AlVG – sofort als Grundlage für eine Aufrechnung nach § 25 Abs 4 AlVG herangezogen werden kann. Im Gesamten betrachtet, würde dadurch der Arbeitslose einseitig mit dem Risiko einer potenziell rechtswidrigen Entscheidung belastet, was im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip bedenklich erscheint (z.B. VfSlg. 11196/1986).

All diese Argumente haben wir gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgebracht. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Antwort des Bundesministers ausfällt. Sobald ein Antwortschreiben einlangt, werden wir uns wieder bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen
Für Volksanwalt Dr. KRÄUTER:
MR Mag. Heimo Tröster e.h.

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