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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Amtshaftungsklage

Rechtsmittel: Amtshaftungsklage

 

Schäden, die der Staat und seine Einrichtungen verursachen, müssen nicht ohne weiteres hingenommen werden, denn für solche Fälle wurde schon vom Gesetzgeber mit dem Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesorgt. Allerdings muss dabei immer im Hinterkopf bleiben, dass Gericht und Staatsanwalt ihre Aufgabe zuvorderst darin sehen, eine Verurteilung des Staates so gut wie möglich zu verhindern.

Haftpflicht

Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, Träger der Sozialversicherungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts haften an Schäden an Vermögen oder an einer beamtshandelten Person. Hierbei ist es unerheblich, ob Organe öffentlich oder privatrechtlich agieren.

Für die Amtshaftung spielt es keine Rolle, ob das AMS, oder z.B. ein SÖB, eine Firma ist oder nicht, sondern dass die dort Angestellten als Organe (Gesetz vollziehende physische Personen) handeln — was disziplinarrechtlich an­ders aussehen kann.

Nachweis

Es genügt der Nachweis der Rechtsverletzung. Auch wenn das schuldige Organ nicht ausgemacht werden konnte, greift die Amtshaftung bereits. Allerdings darf es keinen Instanzenweg mehr geben. Das ist der Fall, wenn der VwGH noch angerufen werden konnte — also nach abschlägigen Bescheiden durch das AMS. Allerdings dürfen Rechtsträger von vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Organen sehr wohl den Schadenersatz zurück verlangen.

Verjährung

Ersatzansprüche haben eine allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (und in schweren Fällen von 10 Jahren).

Verfahren

Wer meint, geschädigt worden zu sein, muss den zuständigen Rechtsträger auffordern — das ist beim AMS übrigens die Republik Osterreich — da es sich um den Vollzug von Bundesgesetzen handelt. Dieser hat 3 Monate Zeit, um den Schadens­anspruch zu akzeptieren und das Ausmaß der Erfüllung bekannt zu geben. Sollte wer vor der dreimonatigen Frist schon klagen oder den Anspruch nicht hinreichend klar verlangt haben, steht dem beklagten Rechtsträger ein Kostenersatz zu (in der ersten Instanz) — also am besten darauf verzichten! Klägern steht auch eine Verfahrenshilfe inklusive Beigabe eines Anwalts zu.

Grundsätzlich gilt das zuständige Landesgericht als erste Instanz. Anhängige Verfahren zu Bescheiden können ein Verfahren unterbrechen — notfalls bis zu einer Entscheidung durch den VwGH.

Analoges gilt für Disziplinarverfahren.

Amtsgeheimnis

In Verfahren unterliegen weder Organe oder Zeugen, noch Sachverständige, der Amtsverschwiegenheit. Allerdings können Amtsgeheimnisse zum Ausschluss der Öffentlichkeit führen. Darüber hinaus darf das Gericht schriftlich im Protokoll eine Geheimhaltungspflicht für vorfallende Amtsgeheimnisse festlegen.

EU–Recht

Entsteht ein Schaden aus der Anwendung von EU–Normen, dann ist dies wie ein innerstaatlicher Fall zu handhaben — insofern Geschädigte direkt davon betroffen sind.

Copyleft: Markus Moschner, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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