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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Rechtsmittel: Bundeserwaltungsgericht

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

(Letzte Änderung: 17.2.2020)

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Sonderbestimmung im § 56 AlVG, die eine aufschiebende Wirkung erst auf Antrag unter bestimmten Kriterien ermöglicht und sonst generell verweigert als verfassungwidrig aufgehoben, weshalb nun - so wie bei allen anderen auch - die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) gelten:  gemäß § 13 VwGVG kommt  im Regelfall Beschwerden gegen Bescheide die aufschiebenden Wirkung zu!

In seinem Urteil führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf seine langjährige Rechtsprechung aus, dass verfahrensrechtliche Abweichungen in Materiengesetzen nur dann als „erforderlich“ gelten, wenn sie „zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind.“ Auch wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung der Sonderbestimmung des AlVG § 56 Abs. 3 „das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides besonders stark gewichtet hat“ so „entspricht die Regelung nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit iSd Art136 Abs2 B‑VG, weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg 15.511/1999 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), nicht hinreichend Rechnung trägt. 1.17. Insbesondere lässt es die angefochtene Bestimmung nicht zu, die berührten öffentlichen Interessen (z.B. das oben genannte Interesse der Versichertengemeinschaft) mit den Interessen von Verfahrensparteien abzuwägen (siehe zur Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips im Rahmen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung z.B. schon VfSlg 13.003/1992, 13.306/1992).“ (VfGH G74/2014 ua)

Das Bundesverwaltungsgericht führt bei Bescheiden, die die vom AMS verweigerte aufschiebende Wirkung wieder zugestehen, unter Verweis auf die bisherige verfestigte Rechtsprechung und Rechtslehre zum Beispiel aus:

„Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sonder es muss darüber hinaus die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

Gefahr in Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder einer anderen Parteien (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgericht, K10 f zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.02.1988 Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof im obzit. Beschluss vom 01.09.2014 Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.“ (BVwG W141 2109616-1/2E) [PDF-Dokument]

Leider hält sich das AMS in Fällen nicht an dieses Urteil und verweigert mit einer textbausteinartigen Pseudobegründung weiterhin generell die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen AMS-Bescheide, weshalb die "Aktiven Arbeitslosen Österreich" eine Rechtsinformation samt Auskunftsbegehren an die AMS Landesgeschäftsstellen gestellt haben:

Seither hat das AMS  wieder im Regelfall die aufschiebende Wirkung zugestanden.

VORSICHT FALLE:  Das AMS versucht aber immer wieder auch mit fragwürdigen Urteil des BVwG doch wieder vermehrt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern. Dabei werden mitunter Textpassagen von Urteilen des BVwG aus dem Zusammenhang gerissen um die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu tarnen. Daher immer auch die zitierten Urteil im Volltext lesen!

Rechtsgrundlage:

Gerichtsurteile:

Siehe auch:

Extrene Informationen:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2020

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