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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Strafanzeigen

Rechtsmittel: 

Strafanzeigen

Sie können Ihre Strafanzeigen und Sachverhaltsdarstellungen direkt an die Staatsanwaltschaft bzw. die Korruptionsstaatsanwaltschaft schicken. Vergessen Sie nicht, sich als „Privatbeteiligter“ der Anzeige anzuschließen, denn sonst erfahren Sie nicht einmal, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt etwas tut. Ihre Einflussmöglichkeiten sind leider gering.

Folgende Straftatbestände kommen im Zusammenhang mit dem AMS und seinen Zwangsmaßnahmenbetreibern in Frage:

  • Nötigung (§ 105 StGB, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)

    Zuweisung zu einer nicht begründbaren AMS-Maßnahme als Mittel der Disziplinierung

  • Schwere Nötigung (§ 106 StGB, Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre)
  • Gefährliche Drohung (§ 107 StGB, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)
  • Beharrliche Verfolgung (§ 107a, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)
  • Täuschung (§ 108 StGB, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)

    Versprochen wird eine Ausbildung, stattdessen wird ein „Bewerbungstraining“ oder eine andere sinnlose Zwangsmaßnahme aufgezwungen.

  • Untreue (§ 153 StGB, Strafrahmen bis 3 Jahre)

    Z.B. durch missbräuchliche Verwendung von Versicherten- und Steuergeldern die nach § 31 AMSG nicht begründet werden können.

    Tipp: Schicken Sie auch einen Wahrnehmungsbericht an den Rechnungshof!

  • Verletzung des Amtsgeheimnisses (Strafrahmen bis zu 3 Jahre)
  • Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB, Strafrahmen bis zu 1 Jahr)

    Ein Unternehmen oder ein AMS-Maßnahmenträger meldet dem AMS fälsch­licherweise, Sie hätten ein Arbeitsverhältnis oder eine Zwangs­maßnahme vereitelt.

  • Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage (§ 292 StGB, Strafrahmen bis zu 3 Jahre)
  • Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB, Strafrahmen bis 1 Jahr)
  • Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB, Strafrahmen bis 1 Jahr)

    Wenn z.B. ein Zwangsmaßnahmenbetreiber Ihnen die AMS-Zuweisung abnimmt

Es handelt sich dabei um Vorsatzdelikte, deren Vorsatz nicht immer ganz so einfach bewiesen werden kann.

VORSICHT FALLE: Wer einen anderen wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Strafhandlung beschuldigt, obwohl er/sie weiß, dass der Vorwurf falsch ist, begeht Verleumdung nach § 297 StGB und kann selbst mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden! Vermeiden Sie daher unnötige überschießende rechtliche Wertungen. Schildern Sie nur die Sachverhalte, und bitten Sie, diese auf diese oder jene Tatbestände zu prüfen.

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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