| arbeitslosennetz.org
              // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
              / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) Rechtsmittel:  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)
 Versäumen Sie ohne ihr Verschulden aufgrund eines Hindernisses
              eine mündliche Verhandlung oder eine Frist (Berufungsfrist) so
              können sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
              nach § 71 Abs. 1 AVG beantragen sofern Sie das Versäumnis wie
              folgt begründen können: 
              unvorhersehbares Ereignis (mit zumutbarer Vorsicht nicht
                vorhersehbar z.B. VwGH 2000/08/0214) und unabwendbares Ereignis
                (Unfall fahrlässiger Irrtum, schwere Erkrankung). Dieses kann
                auch am letzten Tag vor Ende der Berufungsfrist eingetreten sein
                (VwGH 2002/20/0434). Das eigene Verschulden am Versäumnis muß
                auf jeden Fall gering sein!Anerkannte Gründe, soferne diese belegt werden können:
                Unverschuldete Unkenntnis über die Hinterlegung eines
                  Schriftstückes (VwGH 2007/09/0202)Wenn ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben wird
                  (VwGH 2009/17/0154)Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung (ÖJZ
                  2013/55, 533)Vergessen oder Irrtum (VwGH
                    2011/22/0144 RS 2)Irrtümliche Annahme, beim AMS (mündlich) eine Bescherde
                  eingebracht zu haben (BVWG
                    I407 2102231-1, Zusammenfassung
                    in DRdA/infas) mangelhafte Rechtsbelehrung durch die Behörde  Vom Gericht leider nicht anerkannte Gründe:  
              Vertrauen in die Praxis einer Behörde oder eines Gerichts (!)
                (VwGH 2005/04/0112)Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH
                2006/05/0017)Wenn eine Anwaltskanzlei schlecht organisiert ist und deshalb
                die Frist nicht rechtzeitig erkennt (VwGH Ra 2015/07/0113)Mängel in der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und
                seiner/ihrer Klient*in (VwGH 2009/05/0078) Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall
                des Hindernisses. Aufschiebende Wirkung grundsätzlich
              möglich! Hinweis: Den Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es
              auch für Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim
              Verwaltungsgerichtshof und hat die gleichen inhaltlichen
              Voraussetzungen wie beim Verwaltungsverfahren. Rechtsgrundlage:Siehe auch:Weitere Möglichkeiten bei versäumten Fristen:Weitere Informationen:    Copyright: Mag. Ing. Martin Mair Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html     Impressum |