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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)

Rechtsmittel: 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)


Versäumen Sie ohne ihr Verschulden aufgrund eines Hindernisses eine mündliche Verhandlung oder eine Frist (Berufungsfrist) so können sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG beantragen sofern Sie das Versäumnis wie folgt begründen können:

  • unvorhersehbares Ereignis (mit zumutbarer Vorsicht nicht vorhersehbar z.B. VwGH 2000/08/0214) und unabwendbares Ereignis (Unfall fahrlässiger Irrtum, schwere Erkrankung). Dieses kann auch am letzten Tag vor Ende der Berufungsfrist eingetreten sein (VwGH 2002/20/0434). Das eigene Verschulden am Versäumnis muß auf jeden Fall gering sein!
    Anerkannte Gründe, soferne diese belegt werden können:
    • Unverschuldete Unkenntnis über die Hinterlegung eines Schriftstückes (VwGH 2007/09/0202)
    • Wenn ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben wird (VwGH 2009/17/0154)
    • Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung (ÖJZ 2013/55, 533)
    • Vergessen oder Irrtum (VwGH 2011/22/0144 RS 2)
    • Irrtümliche Annahme, beim AMS (mündlich) eine Bescherde eingebracht zu haben (BVWG I407 2102231-1, Zusammenfassung in DRdA/infas)
  • mangelhafte Rechtsbelehrung durch die Behörde

Vom Gericht leider nicht anerkannte Gründe:

  • Vertrauen in die Praxis einer Behörde oder eines Gerichts (!) (VwGH 2005/04/0112)
  • Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH 2006/05/0017)
  • Wenn eine Anwaltskanzlei schlecht organisiert ist und deshalb die Frist nicht rechtzeitig erkennt (VwGH Ra 2015/07/0113)
  • Mängel in der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und seiner/ihrer Klient*in (VwGH 2009/05/0078)

Antrag 

binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Aufschiebende Wirkung grundsätzlich möglich!

Hinweis:

Den Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es auch für Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof und hat die gleichen inhaltlichen Voraussetzungen wie beim Verwaltungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

Siehe auch:

Weitere Möglichkeiten bei versäumten Fristen:

Weitere Informationen:

 

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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