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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Akteinsicht (§ 17 AVG)

Akteinsicht (§ 17 AVG)


(aktuallisiert am 19.2.2018)

Die Akteinsicht dient im engen Zusammenhang mit dem Parteiengehör dazu, dass Sie als Partei(en) volle Kenntnis von allen Vorgängen im Verfahren erhalten können. Die Behörde hat volle Einsicht Ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, egal in welcher Form diese vorliegen. Stehen Drucker oder Kopierer zur Verfügung so muss das AMS Kopien davon anfertigen, kann aber einen Kostenersatz für Kopien verlangen.

Gegenstand der Akteinsicht können alle Schriftstücke, Pläne, Fotografie,, Filme oder insonstiger Weise gespeicherte Daten, die in Bezug auf ein bestimmte Verfahren aufbewahrt werden! Werden Daten in elektronischer Form gespeichert, kann die Behörde bzw. das AMS auf Verlangen der Akteinsicht verlangenden Partei in jeder technisch möglichen Form gewähren, also auch auf Datenträgern! Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet dafür die technische Infrastruktur von haus aus zur Verfügung zu stellen. Wenn allerdings die technischen Möglichkeiten vorhanden sind, haben Sie ein Recht darauf, dass Ihnen die Akteinsicht auf diesen technischen Wegen ermöglicht wird! (siehe Eerläuterung zur Regierungsvorlage RV 294 BlgNR 23. GP 14f)

Tipp: Sie haben gemäß § 17 Abs. 1 AVG ausdrücklich das Recht, "an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen". Nehmen Sie daher Ihr Smartphone oder einen Fotoaparat mit und fotografieren einfach die Schriftstücke, wenn das AMS einen Kostenersatz für Kopien verlangt (was es normalerweise bei geringem Umfang der Akteinsicht nicht macht!)

Die Akteinsicht kann nicht nur bei einem laufenden Verfahren bzw. bei laufender Betreuung durch das AMS gemacht werden, sondern auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. der Betreuung!

Zu welchem Zweck Sie die Akteinsicht machen, ist egal, insbesondere besteht keine Pflicht Ihren Antrag auf Akteinsicht zu begründen! (ZB VwGH 22.10.2013, VwGH 2012/10/0002, VwGH 2012/05/001, VwGH 2013/04/0157)

Die Behörde kann die Akteinsicht verweigern, wenn diese „eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde“ (eher im strafrechtlichen Bereich wie organisierte Kriminalität der Fall). Auch wenn Sie kein Recht auf einen Bescheid darüber haben, so haben Sie ein Recht auf eine Niederschrift über den Umfang und die Gründe der Verweigerung der Akteinsicht!

Ein direktes Rechtsmittel gegen Verweigerung der Akteinsicht gibt es vorerst nicht (außer einer Dienstaufsichtsbeschwerde). Die Verweigerung der Akteinsicht kann aber gemeinsam mit dem in der Sache ergehenden Bescheid bekämpft werden. Mit Verweigerung der Akteinsicht geht das AMS das Risiko ein, dass der Bescheid erst recht anfechtbar wird und aufgehoben wird!

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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