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Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung(§ 36 Abs. 5 AlVG)

Aufgrund der Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens nicht mehr in rechtswirksam!

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Gemäß § 36 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 legt das Arbeitsmarktservice Österreich folgende Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.

I. ALLGEMEINES:

Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine Grundsätze:

  • Die Berücksichtigungswürdigkeit von Freigrenzen erhöhenden Umständen gestattet keine Ermessensentscheidung. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es – erst hier – im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird.
  • Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Not-standshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.
  • bei vorliegen mehrerer freigrenzen erhöhender tatbestände darf die summe der berück-sichtigten kosten vorstehende 50 prozent-grenze nicht überschreiten.
  • Erhöhungsbeträge sind immer auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
  • Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit b AlVG bleibt unberührt.

II. BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE UMSTÄNDE IM SINNE DES § 36 Abs. 5 AlVG:

Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:

  1. Krankheit der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
  2. Behinderung der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt le-benden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
  3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehöri-gen (Ehegattin, Lebensgefährtin).
  4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der / dem Einkommen beziehenden An-gehörigen oder der Leistungsbezieherin / dem Leistungsbezieher (Ehegatten, Lebensgefähr-ten).
  5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.
  6. Unterhaltsverpflichtungen
  7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).
  8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Er-werbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbe-kostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
  9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 – 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.

In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.

III. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FREIGRENZENERHÖHUNG:

Nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei:

  1. Krankheit

    In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
  2. Behinderung

    Eine Behinderung ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eintritt, die von der zuständigen Stelle festgestellt ist und nachgewiesen wird.Derartige Nachweise sind im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG:
    1. MdE – Bundessozialamt
    2. Opferrente – Landeshauptmann
    3. Berufskrankheiten oder Unfälle – Sozialversicherungsträger
    4. sonstige Fälle – Gesundheitsbehördesowie bei Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitspension – Sozialversicherungs-träger.

      In Anlehnung an das EStG sind bei diesen Nachweisen folgende Freigrenzenerhöhungen (FG-Erhöhung) zu gewähren:
      • bei einer MdE von 50 Prozent bis 75 Prozent eine FG-Erhöhung von € 40,-- mtl.
      • bei einer MdE von 76 Prozent bis 100 Prozent eine FG-Erhöhung von € 80,-- mtl
    Bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist von einer MdE von 100 Prozent auszugehen.

    Der Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz allein stellt keinen Freigrenzener-höhungstatbestand dar. Da jeder Bezug von Pflegegeld ein Prozent-Ausmaß an Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine entsprechende Leistung voraussetzt, sind jedenfalls die obigen – auf die Behinderung bezogenen Regelungen – in Anwendung zu bringen.

    Für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ist eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen. Dabei ist aber der monatliche Zusatzbetrag (§ 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO) in Abzug zu bringen.

    Bei Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer MdE um 50 Prozent ist jedenfalls die Freigrenze um 50 Prozent zu erhöhen (NH-Verordnung § 6 Abs. 6).
  3. Aufwendungen aus Anlass einer Schwangerschaft:

    Bei Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehöri-gen (Ehegattin, Lebensgefährtin) ist bis zur Niederkunft die Freigrenze um € 40,-- mtl. zu erhö-hen.
  4. Darlehen:

    Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenom-men wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzah-lungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden.

    Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt wer-den. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung.

    Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.

    Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen.
  5. Unterhaltsverpflichtungen:

    Bei geleisteten Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen ist lediglich der den Zusatzbetrag übersteigende Teil bei der Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen.

Arbeitsmarktservice Österreich
Der Vorstand

Dr. Herbert Buchinger
Vorsitzender des Vorstandes

Mag. Herbert Böhm
Mitglied des Vorstandes

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