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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS Maßnahmen

Rehabilitation (BBRZ, Reha-Coaching, berufliche Kompetenzzentren ...)

(Letzte Aktualisierung: 21.9.2014) Nach § 18 Absatz 10 AlVG kann der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe um 209 Wochen verlängert werden, wenn Sie an einer "Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation" teil nehmen.

Gerne weist das AMS Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur privaten Rehabilitationseinrichtungen wie das BBRZ oder "berufliche Kompetenzzentren" des bfi unter Androhung von Bezugssperren zu, obwohl es hierfür noch überhaupt noch keine klare gesetzliche Regelung gibt.

NEU: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshof vom Juni 2014 dürfen in derartigen Maßnahmen keine ärztlichen Untersuchungen gemacht werden:

"Auch ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden."
(VwGH 2013/08/0280, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2013080280_20140611X00)

In seinem Urteil GZ 2004/08/0031 äußert der Verwaltungsgerichtshof Zweifel daran, ob Rehabilitationsmaßnahmen überhaupt nach AlVG mit Androhung von Bezugssperren erzwungen werden dürfen:

Da sich der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen als rechtswidrig erweist, muss nicht die Frage untersucht werden, ob eine verpflichtende Zuweisung von Arbeitslosen zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 18 Abs. 10 AlVG auch dann zulässig ist, wenn damit - anders als es das Gesetz anscheinend zwingend vorsieht - kein verlängerter Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG verbunden ist, sowie ferner ob Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation überhaupt unter die in § 9 AlVG genannten Maßnahmen fallen, deren Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert ist.
VwGH GZ 2004/08/0031

Selbst wenn die Rehabilitation eine sanktionsfähige Maßnahme wäre, so der VwGH im oben zitierten Urteil, müßten "derartige Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin schon vor der Zuweisung auf geeignete Weise festgestellt und ihr unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, mitgeteilt worden wären". Auch müßte das AMS mitteilen "auf welche Weise diese Einschränkungen durch die Maßnahme hätten beseitigt werden können".

Wie gesagt: Da Maßnahmen zur Rehabilitation in § 18 AlVG als eigene Maßnahmen angeführt werden, die den Bezug des Arbeitslosengeldes verlängern können, aber nicht in den §§ 9 und 10 AlVG erwähnt werden, darf das AMS diese nicht durch eine Sperrdrohung erzwingen.

Sankltionsfähige Formen der Reahbilitation werden erst mit dem 1.1.2014 angeführt und zwar nur für jene Menschen, denen die Zuerkennung einer unbefrsitetenInvaliditätspension verweigert wird, denen aber eine Invalidität bescheinigt wird, die durch eine Rehabilitation beseitigt werden kann. Diese Menschen beziehen dann aber das Rehabilitationsgeld und unterstehen nicht dem AMS-Regime. Da Sie aber auch bei Verweigerung der Rehabilitation weiterhin als arbeitsunfähig gelten, haben Sie Anrecht auf den vollen Bezug der Mindestsicherung!

VORSICHT FALLE: Auf jeden Fall darf das Ausfüllen von Fragebögen und die Zustimmung zur Übermittlung von persönlichen Daten an das AMS nicht erzwungen werden (VwGH GZ 2005/08/0027). Und schon gar nicht erzwungen darf eine Erklärung, die Ihren Hausarzt der ärztlichen Schweigepflicht entbindet! Bitte entsprechende Belege an die Aktiven Arbeitslosen Österreich weiter leiten!

VORSICHT FALLE: Die Erhebung von Daten, die erst die Maßnahme selbst rechtfertigen (medizinsiche Fragebögen, medizinische Test, psychologische Tests) dürfen nicht in der Maßnahme selbst gemacht werden. Dafür ist das AMS selbst zuständig bzw. darf es diese Daten nur durch die dafür befügte Gesundheitsstrasse, die nun die zentrale Stelle zur Erhebung der Arbeitsfähigkeit ist, erheben lassen! Siehe VwGH Urteil GZ 2004/08/0031 sowie VwGH Urteil 2009/08/0105.

Wenn Sie sich für eine Rehabilitation entscheidet, passen Sie auf, was Sie unterschreiben! Fordern Sie Ihre Rechte aktiv ein:

  • Recht auf Abbruch der Rehabilitation ohne Sanktionen durch das AMS.
  • Keine Erhebung persönlicher Daten ohne ihre Zustimmung, insbesondere durch spychologische Test oder medizinische Unterscuchungen. Diese dürfen eigentlich nur in der Gesundheitsstrasse erhoben werden!
  • Recht auf vertrauliche Behandlung der in der Rehabilitation gewonnen persönlichen Daten über Sie. Medizinische Daten sind laut Datenschutzgesetz besonders schützenswerte Daten! (Siehe: AMS und Datenschutz)
  • Keine Datenweitergabe an das AMS ohne Ihre explizite Zustimmung.
  • Genaue Anführung der in der Rehabilitation erbrachten Leistungen.
  • Recht auf freie Wahl der Behandlungsmethoden bzw. Ablehnung von nicht zielführend eingeschätzten Behandlungen, Recht auf freie Arztwahl!

Tipp: Haben Sie einmal die Zustimmung zur übermittlung persönlicher Daten an das AMS gegeben, können Sie diese jederzeit wieder am besten per Einschreiben rückgängig machen!

Reha-Coaching

Seit 1.1.2013 gibt es beim AMS ein Reha-Coaching für Menschen, denen die PVA oder die Gerichte die Invaliditätspension verweigert haben. Eine gesetzliche Grundlage für diese Coaching existiert überhaupt nicht und schon gar nicht dafür, dass im Rahmen dieses Coachings sensible Daten über Ihre Gesundheit erhoben werden.

Die Teilnahme ist daher freiwillig - das steht sogar auf der Infomration des AMS! - und kann daher jederzeit wieder abgebrochen werden!

Menschenrechte

Österreich hat das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen samt Zusatzprotokoll über die Einrichtung eines Monitoringausschusses unterzeichnet. Zur Rehabilitation regelt dieses völkerrechtlich verbindliche Abkommen mit der UNO folgendes:

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008)

Artikel 26

Habilitation und Rehabilitation

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme
a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Text im RIS: https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40102319

Weiters hat Österreich folgende ILO Übereinkommen unterzeichnet und in die Rechtsordnung aufgenommen:

Beschwerden über die Verletzung der in dieser Konvention festgeschriebenen Menschenrechte können Sie nicht nur im laufenden Pensionsverfahren geltend machen, sondern auch durch Beschwerde an die Volksanwaltschaft und an den Monitoringausschuss.

Siehe auch:

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