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Stellenbewerbung

Was darf ich bei einer Bewerbung NICHT tun?

  • Verspätete Vereinbarung eines Vorstellungstermins: mehr als zwei Wochen bis zum Vorstellungstermin (VwGH 2000/02/0013) und die telefonische Kontaktaufnahme erst nach einer Woche nach Erhalt der Zuweisung (VwGH 2002/08/0193) stellen demnach keine „unverzügli­che Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes“ dar.
  • Nicht Erscheinen ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund (VwGH 97/08/0408)
  • Zu spät kommen, noch dazu mit fadenscheinigen Ausreden (VwGH 2003/08/0059, VwGH 2005/08/0052)
  • Erscheinen mit einer Alkoholfahne (VwGH 93/08/0268) oder unge­pflegtem Äußeren
  • Hinweis auf Alkoholprobleme. Solche müssten bereits dem AMS als Vermittlungshindernisse bekannt gegeben werden. (VwGH 99/08/0159)
  • Erklären, nicht am Job interessiert zu sein und man „wolle nur den Stempel“ (VwGH 2000/19/0150)
  • Im großstädtischen Bereich Verlangen von Ersatz der Fahrtkosten. Ein Fahrtkostenanspruch entstehe,  „wenn der Arbeitnehmer aus­drück­lich zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber aufge­fordert wird“. Der Bewerber müsse „mit der gebotenen Deutlichkeit“ zu erkennen geben, ohne jede Vorbedingung, insbesondere unabhän­gig davon, wie sich der potentielle Arbeitgeber zu seinem die Fahrt­kosten betreffenden "Vorschlag" stellen würde, zum Vorstellungsge­spräch zu erscheinen“ (VwGH 2000/08/0056).
    Im Nachhinein vom Un­ternehmen Fahrtkosten­ersatz zu verlangen ist wohl eher realitäts­fremd, darf laut  VwGH aber nicht zu einer Sperre führen. Wer nicht auf den Fahrtkosten sitzen bleiben will, kann beim AMS rechtzeitig Fahrt­kosten­ersatz beantragen („Vorstellungs­beihilfe“ nach § 38 AMSG).
  • Die „Gestaltungsbefugnis des potenziellen Dienstgebers bei der Füh­rung von Vorstellungsgesprächen“ durch  „nicht in der gebotenen Weise achtende Setzung von  Bedingungen“ missachten.  Im konkre­ten Fall: „wegen Übelkeit in einem von Nikotinrauch stark belasteten Raum“ Wunsch nach einem anderen Raum oder im Freien zu verhan­deln. Ein ausgesprochen zynisches und menschenrechtswidriges Ur­teil, mittler­weile durch Nichtraucherschutzgesetz wohl überholt. Tipp: Zweifelhafte Bedingungen, die ein Bewerbungsgespräch er­schweren dokumentieren.
  • Fragebogen provokant ausfüllen: Gesundheitszustand „mäßig, mä­ßig“. Vereitelung schon vor dem Götzzitat! (VwGH 95/08/0092)
  • Auf langen Anfahrtsweg und auf die Schadensanfälligkeit des KFZ hinweisen (VwGH 99/08/0144)
  • Telefonnummer nicht bekannt geben wenn noch aufrechte Chance auf den Arbeitsplatz besteht (VwGH 2007/08/0111).
    TIPP: Allerdings können Sie vom potentiellen Arbeit­geber nach erfolgloser Bewerbung zur Löschung/Vernich­tung der Telefonnummer und anderer persönlicher Daten gemäß Da­tenschutz­gesetz auffordern. Sie sind nicht verpflichtet z.B. ein Mobiltelefon immer eingeschaltet zu haben …
  • Nach einem Vorstellungsgespräch das offen endete, einen dort ver­einbarten Anruf unterlassen (VwGH 93/08/0268).
  • Verschweigen einer im Bewerbungsgespräch nachgefragten aber tat­sächlich vorhandenen Qualifikation (VwGH 2002/08/0209) (sofern die­se bekannt wird …).
  • Nachdrücklicher Hinweis auf Überqualifikation. Im konkreten Fall: Zu­weisung eines Juristen als Reinigungskraft, Hinweis juristische Ausbil­dung und Praxis sowie auf eine unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ver­richtete Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eines eige­nen Unternehmens im Bewerbungsschreiben (VwGH 97/08/0572).
    Kritik: Aus Sicht der Menschenrechte ein sehr problematisches Urteil, da der Zwang zum Lügen bzw. Verschweigen der eigenen Leistungen gegen die Menschenwürde verstößt. Diese wurde vermutlich im Fall nicht als Argument vorgebracht.
  • Angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung bezeichnen (VwGH 98/08/0122).
  • Selbstständige Tätigkeit im Bewerbungsbogen angeben ohne gleich darauf hinzuweisen, bei Annahme des Arbeitsangebots diese einzu­stellen. Dadurch sei „der Eindruck entstanden, dem Arbeitslosen liege in erster Linie seine Ziviltechniker-Kanzlei am Herzen“ (VwGH 98/08/0266).
  • Hinweis auf eine schlichte Wiedereinstellungszusage „ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsan­tritt gegenüber stünde“ (VwGH 2002/08/0066) .
    Tipp: Lassen Sie sich eine schriftliche, „rechtsverbindliche Verein­barung“ geben! Hält der potentielle Wiedereinsteller diese nicht ein, ist sie sowieso nicht ein­klagbar ...
  • Ungefragt Hinweise auf laufende oder beabsichtigte Ausbildungen zu geben, die die Intention bloß legen, einen anderen/besseren Job zu suchen und den zugewiesenen Job nur als Übergangslösung zu betrachten (VwGH 93/08/0136, VwGH 2006/08/0322).
  • Auf ein beabsichtigtes Adoptionsverfahren hinweisen, wenn Sie be­absichtigen, nachher nicht mehr Arbeiten zu wollen (VwGH 95/08/0099)
  • Hinweis auf ein laufendes Adoptionsverfahren (VwGH 95/08/0041) da dessen Ausgang ungewiss sei.
  • Gehaltsforderungen stellen, die  über das objektiv zumutbare (Kollek­tivvertrag) Gehaltsangebot hinaus gehen (VwGH 95/08/0178, VwGH 95/08/0329), insbesondere dann, wenn diese weit über das Angebo­tene hinaus gehen (VwGH 95/08/0159). Ein zarter Hinweis „falls not­wendig“ doch das Arbeitsangebot anzunehmen reiche nicht (VwGH 2003/08/ 0064). Stellen Sie mit großen Elan klar, dass es sich um Ihre Wunschvorstellung handelt, die selbstverständlich verhandelbar ist … (VwGH 95/08/0056, VwGH 98/08/0242).
  • Sonntagsarbeit ablehnen, weil man sich an Teilnahme am Gottes­dienst gehindert sieht. Laut VwGH reiche es aus, dass der Gesetzge­ber religiöse Pflichten beim Arbeitsruhegesetz § 8 berücksichtige, demnach Anspruch auf die dafür notwendige Freizeit bestehe, sofer­n die Freistellung mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar sei (VwGH 2006/08/0228).
  • Eine Beschäftigung als LKW-Fahrer nicht antreten, weil der als Ar­beitsmittel vorgesehene LKW nicht fahrtauglich sei (VwGH 98/08/0041): „Davon ist die Frage der (zulässigen) Verweigerung des Fahrens mit einem nicht verkehrstauglichen Kraftfahrzeug zu unter­scheiden. Diese Frage hätte sich aber frühestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantrittes stellen können.“ Allerdings: Wenn im Betrieb allgemein mit einer (gesetzwidrigen) Gesundheitsgefährdung weil Arbeitnehmer­schutz­be­stimmungen nicht eingehalten werden bzw. man selbst gesund­heitlich nicht geeignet ist, ist eine Verweige­rung des Arbeitsantrittes möglich!

8.7.  Was darf ich bei der Stellenbe­werbung tun?

  • Gegenüber dem AMS (Jobvorauswahl) mitteilen, dass man nur deshalb an der Be­schäftigung interessiert sei, weil man dazu verpflichtet ist: „Ob ein Arbeits­loser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungern annimmt, ist unerheblich.“ (VwGH 98/08/0175)
  • Telefonisch nicht und sonst nur schwer (d.h. nicht jederzeit) erreich­bar“ sein. Daraus darf das AMS nicht auf fehlende Arbeitswilligkeit schließen (VwGH 98/08/0289).
  • Kein KFZ zu besitzen und wohl auch keines kaufen zu wollen und da­her nicht für Schichtdienst verfügbar sein (VwGH 95/08/0129).
  • In ungelenker Schrift einen Fragebogen ausfüllen, sofern nicht fest­stellbar ist, dass dies mit Absicht getan worden sei (VwGH 98/08/0046)
  • Im Personalfragebögen angeben, häufig den Arbeitsplatz gewechselt zu haben, wenn dies der Wahrheit entspricht (VwGH 95/08/0129) – dies ist schließlich auch aus dem Auszug der Sozialversicherung er­kenntlich!
  • Wünsche z.B. zur Arbeitszeit äußern, wenn Ihnen nicht im Vorhinein bekannt ist, dass Sie genau deshalb für den Arbeitgeber nicht mehr in Frage kommen. Dann darf das AMS auch  keinen  (bedingten) Vorsatz annehmen, Sie hätten das Arbeitsangebot vereiteln wollen. (VwGH 2002/08/ 0004).
  • Betonung („in den Vordergrund rücken“) einer Krankheit (hier Tinni­tus) und deshalb notwendiger Arztbesuche, wobei diese vorher dem AMS nicht als Vermittlungseinschränkung mitgeteilt wurden (VwGH 2002/08/ 0051)
  • Körperliche Verunstaltungen: „Überdies könnte eine durch Mängel des Zahnbildes in einem längeren Zeitraum entstandene Verunstal­tung einer arbeitslosen Person dieser nicht als vorsätzliche Vereitlung der Aufnahme einer konkreten Beschäftigung angelastet werden.“ (VwGH 2007/08/0062) Das kann Sie retten, wenn Sie sich nicht  um Jobs mit Kundenkontakt bewerben.
  • Hinweis auf Krankheit/Schwangerschaft des/der Partner/in, die eine Pflege erforderlich machen und einen späteren Arbeitsantritt gestatten – das AMS hat hier zu prüfen, ob wegen Pflegeverpflichtung wirklich eine Arbeit zumutbar gewesen wäre (VwGH 2006/08/0324).
  • Spontan auf Kinderbetreuungspflichten hinweisen als Reaktion auf erst­malige Bekanntgabe, dass Arbeitszeiten überwiegend am Abend und am Wochenende liegen (VwGH 2002/08/0017).
  • Genaues Erkunden der Arbeitsbedingungen und nach Vorhandensein eines Betriebsrats fragen, ohne grundsätzliches Misstrauen gegen­über dem Unternehmen auszudrücken. Allgemein: Sich der eigenen Rechte kundig zeigen. Nutzen Sie daher die Zeit der Lohnarbeitslosig­keit, ihre Kenntnisse über das Arbeitsrecht und dem Arbeitnehmer­schutz zu ver­tiefen – vor allem jener Branchen/Arbeitsfelder, die Sie nicht wollen!
  • Auch wenn bereits ein zumutbares Gehaltsangebot vorliegt einen ei­genen höheren Gehaltswunsch äußern ohne auf diesem zu Beharren – also Klarstellen, dass das nur ein (verhandelbarer) Gehaltswunsch sei aber nicht eine (fixe) Gehaltsforderung (VwGH 95/08/0054,  VwGH 95/08/0056, betreffend Zuweisung mit „Entlohnung nach Ver­einbarung“ VwGH 98/08/0242). Bei schriftlich geäußerten Gehalts­wünschen soll nach VwGH gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass dies verhandel­bare Vorstellungen sind (VwGH 2005/08/0049).
  • Wunsch äußern, wegen des höheren Gehaltsniveau aus die Arbeit in einer anderen Region zu bevorzugen,  wenn Sie dann dennoch aktiv Gehalts­verhandlungen führen und sich dennoch einigen. (VwGH 95/08/0129).
  • Liegt kein konkretes Gehaltsangebot vor, wird lediglich eine „Entloh­nung je nach Qualifikation und Berufserfahrung“ angeboten und wird dem eigenen geäußerten, über dem Kollektivvertrag liegenden Ge­haltswunsch nicht widersprochen, darf ausgegangen werden, dass es mit dem Gehalts­angebot im Einklang stehe. Bloß darin, von sich aus schlechtere als die angebotenen Bedingungen anzubieten ist keine Vereitelung. (VwGH 98/08/0392).
  • Ist das Gehaltsangebot in Bezug auf Kollektivvertrag unvollständig oder zweifelhaft dürfen noch Rückfragen bei der Gewerkschaft oder AK gemacht werden, aber nicht unmotiviert vorab angekündigt wer­den (VwGH 2004/08/0112, VwGH 1997/08/0042).

Unzulässige Fragen beim Bewerbungsgespräch

Auch als Arbeit Suchender haben Sie Persönlichkeitsrechte und ein Recht auf den Schutz Ihrer Privatsphäre nach Datenschutzgesetz und Artikel 8 EMRK, weshalb auch bei einem Vorstellungsgespräch der (potentielle) Arbeitgeber Sie nur Sachen Fragen, die unmittelbar notwendig sind, um Ihre Eignung für eine bestimmte Arbeit zu überprüfen.

  • Schwangerschaft: generell unzulässig
  • Familienplanung: generell unzulässig
  • Kinder und Ehegatten, besonders deren Gesundheit,  generell unzulässig.
  • Zugehörigkeit zu Vereinigungen wie politische Parteien, Gewerk­schaften oder Religionsgemeinschaften: generell unzulässig außer es handelt sich um einen „Tendenzbetrieb“ (politische Partei, Gewerk­schaft, Religionsgemeinschaft)
  • Strafbare Handlungen (Vorstrafen): Dies würde generell jedem Resozialisierungsgedanken widersprechen. Fragen sind nur zulässig, wenn die strafbare Handlung im direkten Zusammenhang mit der Arbeit steht (z.B. Diebstahl und Kassentätigkeit) aber zulässig unter dem Ge­sichts­punkt der „Rufschädigung“ wenn die Position eine be­sondere Identifikation mit dem Unternehmen erfordert (eher bei Führungs­positionen). Fragen nach Vorstrafen, die bereits getilgt sind, bleiben aber generell unzulässig.
  • Vermögensverhältnisse: Im Regelfall unzulässig, außer es werden bei der Arbeitsstelle Vermögenswerte verwaltet.
  • Lohnpfändungen: Nur über aktuell anhängige Gehaltspfändungen, aber nicht über abgeschlossene.
  • Gesundheit, ärztliche Untersuchung: Sieht das Gesetz Beschränkun­gen bei der Zulassung zu bestimmten, für Arbeitnehmer unter Um­ständen gefährliche Tätigkeiten vor (§§ 6 Abs. 3 AschG (Arbeit­nehmerschutz­gesetz)) so beschränkt sich das Fragerecht aus­schließ­lich auf Ihre Eignung und nicht auf einzelne Krankheitsbilder bzw. Befunde. Der Arbeitgeber kann eine Eignungsprüfung verlangen, er hat aber für deren Kosten aufzukommen und das Ergebnis muss sich auf die Aussage beschränken, ob Sie für die Stelle geeignet sind oder nicht und darf keine weiteren medizinischen Informationen ent­halten.
    Besteht eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb Tätiger, hat der Dienstgeber ein Recht auf Auskunft, wobei eine Abwägung zwischen Ihren Persönlichkeitsinteressen und den Sicher­heits­interessen vorzunehmen ist.
    Gemäß § 67 GTG (Gentechnikgesetz) ist es ausnahmslos verboten, Er­geb­nisse von Genanalysen zu verlangen, zu erheben oder sonst zu verwerten.
  • Sicherheitsüberprüfung:  Nur mit Ihrer Zustimmung. Nur, wenn die Arbeit Zugang zu vertraulicher Information umfasst, deren Verwertung im Ausland eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde (§§ 55 ff. Sicherheitspolizeigesetz).
  • Personalfragebögen sind gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeits­verfassungs­gesetz (ArbVG) der Mitbestimmung der Beleg­schaft (des Betriebsrats) unterworfen. Werden die Daten auto­mations­unter­stützt verarbeitet (Computer) dann ist die nur mit Zustimmung des Betriebsrats erlaubt. Betriebsvereinbarungen und Zustimmung der Arbeitnehmer­ver­tretung rechtfertigen dennoch nicht Ihre Per­sön­lichkeitsrechte zu be­schneiden und dürfen auch nicht die Menschen­würde verletzen!

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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