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Eigeninitiative / Eigenbewerbungen

(letzte Aktuallisierung am 26.1.2020)

Laut § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AlVG „auf Aufforderung durch die regionale Ge­schäfts­stelle“ verpflichtet „ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäf­tigung nachzuweisen“. Kommen Sie dieser „Aufforderung“ des AMS, die unserer Meinung nach nur in Form eines Bescheides rechtsgültig wäre, nicht nach, so stellt das AMS Ihnen den Bezug für 6 oder 8 Wochen gemäß § 10 AlVG ein!

Wann darf das AMS einen Nachweis der Eigeninitiative verlangen?

„In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des AMS von dem/der Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung ge­setzt wird“ (AMS BRL „Verfahren nach den §§ 9 und 10 AlVG“ Seite 6). Das AMS darf also nicht von vornherein konkrete Vorschreibungen machen! Zei­gen Sie also von sich aus, dass Sie alle Anstrengungen unternehmen!

VORSICHT FALLE: Das AMS versucht manchmal eine „Niederschrift“ zu machen. Aufträge der Behörden können aber nicht durch Niederschriften rechtswirk­sam gesetzt werden, da Niederschriften nur dazu dienen, Sachverhalte zu doku­men­tieren (Siehe Kapitel Niederschrift). Streng nach allgemeinen Verwal­tungsrecht ist das nur per Bescheid möglich!

NEU: Wenn das AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit hat und Sie zum Beispiel auch schon zu einer ärztlichen Untersuchung zugewiesen hat, darf das AMS vorerst keine Eigenbewerbungen mehr verlangen und den Bezug einstellen, solange die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht geklärt ist (VwGH 2008/08/0119)

Wie Umfangreich muss die Eigeninitiative sein?

Das AMS darf die Latte nicht zu hoch setzen: „Von vornherein (unter Berück­sichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewer­bungen zu verlangen ist nicht zulässig“ (Krapf/Keul § 9 Seite 24). Der VwGH mutet Ihnen da einiges zu: „Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr – je nach der Zahl der angebotenen Stellen – zugemutet, mit den an­deren Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkur­rieren.“ (VwGH 96/08/0241).

Als zumutbares Maß legen die im obigen VwGH-Urteil zitierten Erläuternden Be­stim­mungen zur Beschäftigungsnovelle 1993 fest, „dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum der zu erwartenden Anstrengungen sind.“ Laut VwGH 94/08/0069 ist es gerechtfertigt, zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen zu verlan­gen.

Sie dürfen aber durchaus fallweise weniger Bewerbungen vorlegen als vom AMS verlangt: „Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose monatlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachwei­sen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose nur glaub­haft machen musste, er habe ausreichende Anstrengungen zur Erlangung ei­ner Beschäftigung ge­macht. Es ist also Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft ge­machten Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem kon­kret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen 'ausreichend' waren oder nicht.“ (VwGH 2006/08/ 0099).

So kann es ausreichen, wenn Sie drei an­stelle von vereinbarten fünf Bewerbungen vorlegen, wenn Ihre Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (VwGH 96/08/0241).

Der Vewaltungsgerichhof vermeint vorschreiben zu können, dass mensch bei der Eigenbewerbung mit anderen Arbeit Suchenden konkurrieren müsse (VwGH 2006/08/ 0099) und dass auch Menschen, die aufgrund der Altersdiskriminierung durch die Wirtschaft sich weiter um Arbeitsplätze bemühen müssen (VwGH 2011/08/0201 im Falle eines 57jährigen!)

VORSICHT FALLE: Es war eher üblich, die Vorschreibung der Anzahl der Eigenbewerbungen per Niederschrift zu machen. Laut neuerer Rechtsprechung des VwGH soll es aber ausreichend sein, wenn die Anzahl der verlangten Eigenbewerbungen im Betreuungsplan vom AMS festgelegt werden (VwGH 2011/08/0201) sofern Sie nicht glaubhaft behauptet haben, den Betreuungsplan nicht erhalten zu haben. Passen Sie also auf, dass wenn das AMS Sie den Betreuungsplan unterschreiben lässt (wozu Sie an sich nicht  verpflichtet sind), auch wirklich eine Kopie des Betreuungsplans erhalten haben! Sonst könnte womöglich das AMS behaupten , ihnen einen Betreuungsplan ausgehändigt zu haben. Stellen Sie sicher, dass Ihre Unterschrift nur als Empfängsbestätiung gewertet werden kann! Der Betreuungsplan ist nämlich KEINE prviatrechtliche Vereinbarung!

Darf das AMS vorschreiben, wo ich meine Eigenbewerbungen mache?

Der VwGH  stellt grundsätzlich fest, dass Eigenbewerbung "der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können." (VwGH 2013/08/0070RS 1) Die "persönliche Sphäre" ist nämlich durch Artikel 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützt! Natürlich müssen Bewerbungen halbwegs realistisch sein und nicht von vorneherein völlig aussichtslos sein, weil Ihnen Qualifikationen oder notwendige Erfahrung fehlen.

Sie dürfen aber auch Blindebewerbungen machen. Also sich bei Unternehmen beweben, die gerade keine passende Stelle haben. Das AMS darf das nicht als mangelnde Eigeninitiative werten! (VwGH 2010/08/0055, sowie  2007/08/0323).

Dürfen Unternehmen Meldungen an das AMS machen?

Nach der EU DSGVO dürfen nur mit Ihrer Zustimmung Daten an Dritte weiter geleitet werden. Das Unternehmen hat unserer Meinung nach rechtliche gesehen kein berechtigtes Interesse Daten weiter zu geben, zumal es ja nicht einmal weiß, ob Sie vom AMS einen Bezug bekommen und dort in Betreuung stehen! Über Menschen, die keinen AMS-Bezug haben, darf eine Unternehmen erst recht keine Daten ans AMS übermitteln!  Außerdem hat der VwGH festgestellt, dass Ihre Eigenbewerbungen in ihre persönliche Sphäre fallen (VwGH 2013/08/0070RS 1)und somit durch Artikel ( EMRK bzw. Artikel 1 DSG verfassungsrechtlich geschützt sind!

Machen Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. lassen Sie sich die Einhaltung der EU DSGVO zusichern!

Copyright: Martin Mair 2011/2020

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose

Siehe auch:

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