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Eigeninitiative / Eigenbewerbungen(letzte Aktuallisierung am 26.1.2020) Laut § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AlVG „auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle“ verpflichtet „ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen“. Kommen Sie dieser „Aufforderung“ des AMS, die unserer Meinung nach nur in Form eines Bescheides rechtsgültig wäre, nicht nach, so stellt das AMS Ihnen den Bezug für 6 oder 8 Wochen gemäß § 10 AlVG ein! Wann darf das AMS einen Nachweis der Eigeninitiative verlangen?„In jenen Fällen, in denen nach Auffassung des AMS von dem/der Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt wird“ (AMS BRL „Verfahren nach den §§ 9 und 10 AlVG“ Seite 6). Das AMS darf also nicht von vornherein konkrete Vorschreibungen machen! Zeigen Sie also von sich aus, dass Sie alle Anstrengungen unternehmen! VORSICHT FALLE: Das AMS versucht manchmal eine „Niederschrift“ zu machen. Aufträge der Behörden können aber nicht durch Niederschriften rechtswirksam gesetzt werden, da Niederschriften nur dazu dienen, Sachverhalte zu dokumentieren (Siehe Kapitel Niederschrift). Streng nach allgemeinen Verwaltungsrecht ist das nur per Bescheid möglich! NEU: Wenn das AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit hat und Sie zum Beispiel auch schon zu einer ärztlichen Untersuchung zugewiesen hat, darf das AMS vorerst keine Eigenbewerbungen mehr verlangen und den Bezug einstellen, solange die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht geklärt ist (VwGH 2008/08/0119) Wie Umfangreich muss die Eigeninitiative sein?Das AMS darf die Latte nicht zu hoch setzen: „Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen ist nicht zulässig“ (Krapf/Keul § 9 Seite 24). Der VwGH mutet Ihnen da einiges zu: „Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr – je nach der Zahl der angebotenen Stellen – zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren.“ (VwGH 96/08/0241). Als zumutbares Maß legen die im obigen VwGH-Urteil zitierten Erläuternden Bestimmungen zur Beschäftigungsnovelle 1993 fest, „dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum der zu erwartenden Anstrengungen sind.“ Laut VwGH 94/08/0069 ist es gerechtfertigt, zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen zu verlangen. Sie dürfen aber durchaus fallweise weniger Bewerbungen vorlegen als vom AMS verlangt: „Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose monatlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose nur glaubhaft machen musste, er habe ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht. Es ist also Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen 'ausreichend' waren oder nicht.“ (VwGH 2006/08/ 0099). So kann es ausreichen, wenn Sie drei anstelle von vereinbarten fünf Bewerbungen vorlegen, wenn Ihre Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (VwGH 96/08/0241). Der Vewaltungsgerichhof vermeint vorschreiben zu können, dass mensch bei der Eigenbewerbung mit anderen Arbeit Suchenden konkurrieren müsse (VwGH 2006/08/ 0099) und dass auch Menschen, die aufgrund der Altersdiskriminierung durch die Wirtschaft sich weiter um Arbeitsplätze bemühen müssen (VwGH 2011/08/0201 im Falle eines 57jährigen!) VORSICHT
FALLE: Es war eher üblich, die Vorschreibung der Anzahl
der Eigenbewerbungen per Niederschrift zu machen. Laut neuerer
Rechtsprechung des VwGH soll es aber ausreichend sein, wenn die
Anzahl der verlangten Eigenbewerbungen im Betreuungsplan
vom AMS festgelegt werden (VwGH 2011/08/0201)
sofern Sie nicht glaubhaft behauptet haben, den Betreuungsplan
nicht erhalten zu haben. Passen Sie also auf, dass wenn das AMS
Sie den Betreuungsplan unterschreiben lässt (wozu Sie an sich
nicht verpflichtet sind), auch wirklich eine Kopie des
Betreuungsplans erhalten haben! Sonst könnte womöglich das AMS
behaupten , ihnen einen Betreuungsplan ausgehändigt zu haben.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Unterschrift nur als
Empfängsbestätiung gewertet werden kann! Der Betreuungsplan ist
nämlich KEINE prviatrechtliche Vereinbarung! Darf das AMS vorschreiben, wo ich meine Eigenbewerbungen mache?Der VwGH stellt grundsätzlich fest, dass Eigenbewerbung "der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können." (VwGH 2013/08/0070RS 1) Die "persönliche Sphäre" ist nämlich durch Artikel 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützt! Natürlich müssen Bewerbungen halbwegs realistisch sein und nicht von vorneherein völlig aussichtslos sein, weil Ihnen Qualifikationen oder notwendige Erfahrung fehlen. Sie dürfen aber auch Blindebewerbungen machen. Also sich bei Unternehmen beweben, die gerade keine passende Stelle haben. Das AMS darf das nicht als mangelnde Eigeninitiative werten! (VwGH 2010/08/0055, sowie 2007/08/0323). Dürfen Unternehmen Meldungen an das AMS machen?Nach der EU DSGVO dürfen nur mit Ihrer Zustimmung Daten an Dritte weiter geleitet werden. Das Unternehmen hat unserer Meinung nach rechtliche gesehen kein berechtigtes Interesse Daten weiter zu geben, zumal es ja nicht einmal weiß, ob Sie vom AMS einen Bezug bekommen und dort in Betreuung stehen! Über Menschen, die keinen AMS-Bezug haben, darf eine Unternehmen erst recht keine Daten ans AMS übermitteln! Außerdem hat der VwGH festgestellt, dass Ihre Eigenbewerbungen in ihre persönliche Sphäre fallen (VwGH 2013/08/0070RS 1)und somit durch Artikel ( EMRK bzw. Artikel 1 DSG verfassungsrechtlich geschützt sind! Machen Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. lassen Sie sich die Einhaltung der EU DSGVO zusichern! Copyright: Martin Mair 2011/2020 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose Siehe auch:Downloads
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