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Vereinbarungen des AMS Wien mit Trägern der sozialökonomischen Überlassungsprojekte für 2014:

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1. Änderungen in der Vorbereitungsphase:

Eine Teilnahme an der Vorbereitungsphase soll zukünftig erst als solche gewertet werden, wenn 25 Anwesenheitstage in der Vorbereitungsphase absolviert wurden. Das bedeutet, dass die TeilnehmerInnen mindestens so viele Tage an der VB-Maßnahme teilgenommen haben müssen, um als TeilnehmerIn im vereinbarten Kontingent gewertet zu werden.

Unterbrechungen wegen Krankenstands werden herausgerechnet, die Wiedermeldung nach dem
Krankenstand erfolgt nicht beim AMS, sondern gleich direkt beim Träger. Diese Regelung gilt
selbstverständlich nur für jene TeilnehmerInnen, die nicht vorzeitig oder früher in ein DV
übernommen werden (können). Eine maximale Verweildauer von 4 Monaten soll jedoch eingezogen werden, da spätestens dann anzunehmen ist, dass über dieses Instrument bei den betroffenen KundInnen zur Zeit keine Integration in ein Transit-DV möglich ist.

Diese Regelung soll den Trägern ermöglichen, nur jene Personen in ein DV zu übernehmen, die auch ausreichend gescreent und auf die Möglichkeit auf eine Überlassung abgetestet und vorbereitet wurden. Die 50%-Übernahmeverpflichtung von jenen Personen, die die Mindestteilnahmedauer an der VB-Maßnahme erreichen (oder ggf. frühzeitig übernommen werden) bleibt selbstverständlich aufrecht.

2. Übernahme in ein DV / Vorgangsweise während des aufrechten DVs beim Träger

Es sollen nur mehr jene Personen in ein Transit-DV übernommen werden, denen zumindestens ein nach dem AlVG zumutbares Angebot gemacht werden kann. Welche/s Angebot/e das konkret
ist/sind, muss im Einzelfall dokumentiert werden. Damit wäre auch klar, für welche Art von Tätigkeit (ArbeiterIn / Angestellte) die betroffenen Personen eingesetzt werden. Diese Tätigkeit wird auch in den Arbeitsverträgen festgehalten. Werden diese zumutbaren Angebote von TeilnehmerInnen nicht angenommen, erfolgt eine Rückmeldung an die zuständige regionale Geschäftsstelle.

Dieses konkrete Angebot ist nach Eintritt in das Transit-DV binnen 3 Wochen zu realisieren. D.h., eventuelle Stehzeiten zu Beginn des Dienstverhältnisses dürfen in der Regel maximal 3 Wochen
betragen. Auch dafür soll allerdings die oben bei der Vorbereitungsmaßnahme beschriebene "Netto-Regel" gelten. Tage, die in dieser Zeit im Krankenstand verbracht werden, zählen nicht zu diesen 21 Tagen. Gleiches gilt für Stehzeiten im Anschluss an einen Überlassungseinsatz. Auch diese dürfen maximal 3 Wochen "netto" betragen. Gelingt in dieser Frist kein erneuter Überlassungseinsatz, ist die Beendigung des Transit-Dienstverhältnis einzuleiten (unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen).

3. Teilzeit im Anschluss an eine Vollzeitüberlassung

Eine Rückkehr zur Teilzeit im Anschluss an eine Vollzeitüberlassung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des/r jeweils Betroffenen möglich. Das heißt, an einen Vollzeitüberlassungseinsatz folgende Stehzeiten müssen auch Vollzeit entlohnt werden.

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