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Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) § 38c

Betreuungsplan

§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.


Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2004:

Zu Art. 2 (Arbeitsmarktservicegesetz):

Zu Z 1 und 4 (§ 38c AMSG):

Die Grundzüge des im Arbeitsmarktservice bereits bisher mit guten Erfahrungen eingesetzten Betreuungsplanes sollen nun ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Durch den Betreuungsplan soll eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sichergestellt werden. Abhängig von den zum Teil sehr von einander abweichenden Bedingungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind unterschiedliche Anforderungen an die Betreuung der Arbeitslosen zu stellen. Daraus ergeben sich abgestufte Anforderungen an den Betreuungsplan. Gespräche zur Abklärung der Situation und über den Betreuungsverlauf werden in der Regel darauf Rücksicht nehmen (müssen), ob die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend und voraussichtlich in absehbarer Zeit ohne besondere Maßnahmen behebbar scheint oder im Hinblick zB auf Alter, Qualifikationsmängel, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder strukturelle Probleme auf dem Arbeitsmarkt besondere Anstrengungen erforderlich sind. Beispielsweise wird für Saisonarbeitslose mit Einstellzusage, die erfahrungsgemäß jedes Jahr nach wenigen Wochen in den zuletzt ausgeübten Beruf zurückkehren können, meist kein ausführliches Beratungsgespräch geführt werden müssen und auch die Betreuungsvereinbarung auf einige wenige Eckpunkte beschränkt sein können. Hingegen wird bei besonderen persönlichen Umständen der Arbeitslosen, die in der Regel die Erlangung einer neuen Beschäftigung erschweren, eine aufwändigere Beratung und Betreuung erforderlich sein. Auch nach Betriebsschließungen bei Fehlen vergleichbarer offener Stellen wird eine intensive Beratung und Betreuung erforderlich sein. Soweit ein Beratungsgespräch notwendig erscheint, soll dieses unter anderem auch dazu dienen, die Rahmenbedingungen für die Vermittlung und den allfällig erforderlichen Maßnahmeneinsatz abzuklären und nach Möglichkeit darüber eine Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung über den Betreuungsplan ist im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraumes zu treffen. Wenn die Vorstellungen der (des) Arbeitslosen nicht in Einklang mit den geltenden Regelungen stehen, hat eine diesbezügliche Aufklärung zu erfolgen. Kann dennoch keine Vereinbarung erzielt werden, ist der Betreuungsplan einseitig von der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. Der Betreuungsplan ist der (dem) Arbeitslosen jedenfalls in geeigneter Weise, zB durch Aushändigung oder Zusendung, zur Kenntnis zu bringen. Der Betreuungsplan soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Vermittlungsbemühungen und Qualifizierungs- oder andere zur Verbesserung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Maßnahmen gesetzt werden sollen. In den Vereinbarungen sollen auch die in Aussicht genommenen Eigenaktivitäten der Arbeitslosen festgehalten werden. Der Betreuungsplan ist sowohl für das Arbeitsmarktservice als auch für die Arbeitslosen so lange verbindlich, so lange er nicht - in der Regel nach einem neuerlichen Beratungsgespräch - geändert wurde. Die Arbeitslosen sind verpflichtet, an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Bei unentschuldigter Unterlassung einer Kontrollmeldung tritt gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ein Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, im Höchstausmaß für 62 Tage, ein. Für darüber hinaus gehende Zeiträume gebührt ebenfalls kein Arbeitslosengeld, jedoch ohne weitere Verkürzung des Anspruches. Das bedeutet, dass ein nach Abzug von 62 Tagen verbleibender Restanspruch nach einer späteren Geltendmachung innerhalb der Rahmenfrist für den Fortbezug noch bezogen werden kann.

Bei Änderung der für die Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung maßgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen Umstände soll der Betreuungsplan - wiederum möglichst im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitslosen - entsprechend angepasst werden. Eine arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch nachteilige „Versteinerung“ des Betreuungsplans soll vermieden werden. Dieses Dokument wurde mittels e-Mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird von der Parlamentsdirektion keine Haftung übernommen.

Durch den Betreuungsplan soll einerseits für die Arbeitslosen ein höheres Maß an persönlicher Handlungsorientierung wie auch an Vorhersehbarkeit des Handelns des Arbeitsmarktservice und andererseits ein insgesamt noch planvolleres, leichter nachvollziehbares und bei Bedarf gezielt änderbares Vorgehen des Arbeitsmarktservice gewährleistet werden. Die bewährte „Vereinbarungskultur“ soll weitergeführt und ausgebaut werden. Es kann damit gerechnet werden, dass die vermehrte Transparenz der Vorgangsweise in der Folge auch zu einem Rückgang der Rechtsstreitigkeiten führen wird. Der Betreuungsplan wird darüber hinaus in den Verfahren, in denen die Zumutbarkeit einer vermittelten Beschäftigung zu beurteilen ist, die Beurteilung erleichtern. Stellt sich in einem Verfahren heraus, dass ein Betreuungsplan nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht, wird er entsprechend zu ändern sein. Im Betreuungsplan sollen möglichst alle für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Vermittlungs- oder Schulungsangeboten maßgeblichen Umstände festgehalten werden. Eine wesentliche Aufgabe und Zielsetzung bei der Erstellung der Betreuungspläne ist auch die Erhaltung und bedarfsgerechte Erweiterung des qualifikatorischen Niveaus der Arbeit Suchenden. Das bedeutet, dass immer wenn eine Vermittlung im erlernten Beruf nicht mehr aussichtsreich oder nicht mehr möglich ist (zB aus gesundheitlichen Gründen) nicht gleich auf die nächstmögliche Helferstelle vermittelt werden darf, sondern dass zuerst zu prüfen ist, ob nicht durch Qualifikationsmaßnahmen eine andere, aber ebenfalls qualifizierte Stelle in Frage kommt. Bei qualifizierten Arbeitnehmern wird daher im Betreuungsplan festzuhalten sein, ob diese begründete Aussicht auf eine baldige Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich haben und welche Alternativen für den Fall eines Scheiterns der Bemühungen um eine Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich bestehen. Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen sind zu berücksichtigen und eine Dequalifizierung zu vermeiden. Wenn eine berufliche Umorientierung erforderlich und die Vermittlung einer angemessenen Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht aussichtsreich ist, so sollen geeignete Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Eine Weiterbildung durch länger dauernde Schulungsmaßnahmen kommt in Betracht, wenn diese zu einer nachhaltigen Lösung des Beschäftigungsproblems erforderlich ist. Für die Dauer von im Betreuungsplan festgelegten längeren Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen sein, zumal die Zahl der Arbeitsuchenden in den letzten Jahren in der Regel die dem Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen Stellen strukturell überschreitet.

Beispiel: Eine Friseurin kann ihre Tätigkeit aufgrund einer Allergie nicht mehr ausüben. Sie verliert bereits nach geltendem Recht den Berufsschutz und könnte schon während des Arbeitslosengeldbezuges auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden, weil der erlernte Beruf wegen ihrer Allergie nicht mehr ausgeübt werden kann. Durch die Neuregelung ist das AMS künftig verpflichtet, jedenfalls die Möglichkeit von Schulungsmaßnahmen zu prüfen, um dadurch die Vermittlung in eine andere qualifizierte Tätigkeit zu ermöglichen.

Bei der Erstellung der Richtlinien für den Betreuungsplan werden die vorhandenen wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen zu berücksichtigen und die Sozial- und Wirtschaftspartner auf allen Ebenen einzubinden sein. Grundlegende Festlegungen sollen für ganz Österreich einheitlich sein, jedoch genügend Raum für zweckmäßige Ergänzungen auf Landesebene und regionaler Ebene lassen, um die zum Teil sehr unterschiedlichen Bedingungen, zB in dicht besiedelten Ballungsräumen und in Gebieten mit geringer Besiedlung und Infrastruktur, in wirtschaftlich prosperierenden und strukturell benachteiligten Regionen, entsprechend berücksichtigen zu können.

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