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Verhandlungsergebnis für eine Regelung der Transitarbeiterinnen im BAGS-Kollektivvertrag (sozialökonomische Betriebe - SÖBs)

Geltungsbeginn: 1. JÄNNER 2007

Änderungen:

Im § 2 lit. c (persönlicher Geltungsbereich) lautet der vierte Absatz wie folgt: Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.

Vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst werden hingegen Arbeitsverhältnisse von "Transitmitarbeiterinnen (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und dieses Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundessozialamt gefördert sind. Gleichzeitig erzielt dieser Kollektivvertrag nur für jene Transitarbeitsverhältnisse Wirkung, die mit bzw. nach dem 1. Jänner 2007 beginnen. Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:

§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
§ 7 Durchrechnungszeitraum
§ 9 Nachtarbeit
§ 10 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehrstunden
§ 11 Ruhezeiten
§ 13 Rufbereitschaft
§ 15 Dienstplan
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
§ 28 mit Zusatz über TAK
§ 37 Dienstreise
§ 40 Verfall von Ansprüchen
§ 41 Z1 Übergangsbestimmungen
§ 42 Schiedskommission

BAGS KV-Verhandlungen 2007

Im § 28 erfolgt nach Beschreibung der Verwendungsgruppen (samt Erläuterungen) folgende Ergänzung:

TransitmitarbeiterInnen (TMA gemäß § 2 lit. c, vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Arbeiterinnen und Angestellte):

A Hilfskräfte: ArbeitnehmerInnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht verrichten.

B Angelernte: ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten teilweise selbständig verrichten.

C ArbeitnehmerInnen mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen.

D ArbeitnehmerInnen, die Personen koordinieren und Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 beträgt das monatliche Entgelt für TMA wie folgt:

A € 1.068,--
B € 1.119,--
C € 1.169,--
D € 1.220,--

Sieht der jeweilige "Branchenkollektivvertrag“- jener Berufsgruppen, nach der die TMA zu entlohnen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Gewerbebetrieb dieser Branche bestehen würde, eine niedrigere Entlohnung als € 1.000,- (inkl. kollektivvertraglicher Zulagen) vor, so gebührt der TMA jedenfalls ein monatliches Entgelt von € 1.000,-.

Weitere Informationen:

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