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Aktive Arbeitslose

 

Zuweisungen zu "bloßstellenden" Jobs ist unzumutbar

Geschäftszahl: 2004/08/0053

Rechtssatznummer 2

Entscheidungsdatum: 21.2.2006

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Ist eine Beschäftigung (hier als Verkäufer der "Straßenzeitung 20-er") nach Ansicht des AMS diskriminierend ("bloßstellend"), z.B. weil allgemein bekannt wäre, dass eine "Straßenzeitung" im Allgemeinen nur von Personen mit Vorstrafen verkauft wird, dann dürfte eine arbeitslose Person zu einer solchen Beschäftigung unter Androhung der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG nicht verhalten werden (hier: unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass der Arbeitslose bei dieser Tätigkeit von Familienmitgliedern, Freunden oder sonstigen Bekannten angetroffen werden könnte).

 

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