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Aktive Arbeitslose

 

Deitails von Arbeitsverträge dürfen ausgehandelt werden

Geschäftszahl: 2004/08/0148

Entscheidungsdatum: 15.2.2006

Veröffentlichungsdatum: 15.3.2006

Rechtssatznummer: 2

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Zuweisung einer Beschäftigung überlässt das Gesetz es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (Hinweis E 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Dokumentnummer: JWR/2004080148/20060215X02

 

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