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Aktive Arbeitslose

 

Das AMS darf zu viel bezogenen Bezug nur dann rückfordern, wenn dies nur mit zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 2004/08/0175

Entscheidungsdatum: 21.02.2007

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0158 E 16. Juni 1992 RS 2 (Hier: Im Hinblick darauf, dass die der Arbeitslosen zuerkannte Leistung nur unwesentlich höher war als eine von ihr ein Jahr zuvor - wenn auch während der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes - bereits bezogene Leistung, kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Arbeitslose, die alle für die Bezugsbemessung relevanten Unterlagen dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte, zumal die Berücksichtigung des Partnereinkommens und anderer die Freigrenzen erhöhender Umstände komplexere Berechnungsvorgänge erfordert. Die von der belangten Behörde ausgesprochene rückwirkende Neubemessung der Notstandshilfe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen mußte, daß ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hiebei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden.

Dokumentnummer JWR_2004080175_20070221X03

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