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Vermittlungsvorschläge durch Vereine sind weiterhin nicht sanktionsfähig

Anmerkung: Im konkreten Fall geht es um eine "Vermittlung" durch den Verein phönix - Gesellschaft für Weiterbildung", die auch nach der AlVG-Novelle 2007 nicht sanktionsfähig ist. Auch sonstige Träger von Wiedereingliederungsmaßnahmen dürfen nicht unter Androhung von Bezugsperren Stellen vermitteln! Mensch muß halt den Gesetzestext etwas genauer lesen, dann ist die Lage klar: Die Inanspruchnahme von Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler ist nämlich laut § 3 Absatz 1 Arbeitsmarktfördergesetz freiwillig!

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2006/08/0224

Entscheidungsdatum: 21.01.2009

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AMSG 1994 §38c;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, ausgesprochen, dass die "Zuweisung" eines Stellenangebotes durch einen Verein nicht als Zuweisung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu qualifizieren ist, deren Missachtung die Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG auslösen könnte. Ungeachtet der Möglichkeit, gegebenenfalls in einem Betreuungsplan nach § 38c AMSG - bzw. nunmehr (§ 9 Abs. 8 AlVG in der im Beschwerdefall noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) ausdrücklich auch im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung - auch "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" vorzusehen, bleibt die Vermittlung einer Beschäftigung Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des § 10 AlVG nach sich zieht.

Dokumentnummer: JWR_2006080224_20090121X01

 

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