arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
  Projekte
  Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Arbeitswilligkeit kann wieder durch Aufnahme einer Arbeit dokumentiert werden, eine bloße Erklärung reicht nicht aus!

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2006/08/0292

Entscheidungsdatum 21.11.2007

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 § 24 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (vgl. dazu zuletzt Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007, 207 (211f)). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128, ausgesprochen hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

Siehe auch:

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting