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Aktive Arbeitslose

 

Wurde in unverschuldeter Unkenntnis ein Antragsformular falsch ausgefüllt ist das kein Rückforderungsgrund

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2008/08/0187

Entscheidungsdatum: 19.10.2011

Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Nicht schon die objektiv unrichtige (den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeiführende) Verneinung einer relevanten Frage im Antragsformular begründet die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen". Von jenem, der in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt unrichtige Angaben gemacht hat, kann Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) nicht zurückgefordert werden (Hinweis: E 18. November 2009, 2007/08/0213).

 

 

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