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Auch wenn die Begründung einer Wiedereingliederungsmaßnahme entfallen kann, muß der Bescheid über die Sperre die Voraussetzungen der Zuweisung darlegen

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl: 2009/08/0105

Entscheidungsdatum: 20.10.2010

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach Einfügung des § 9 Abs. 8 AlVG mit BGBl. I Nr. 104/2007), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert.

Im RIS seit 26.12.2010

Dokumentnummer JWR_2009080105_20101020X02

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