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Ist die Erforderlichkeit einer Wiedereingliederung offenkundig, kann die Begründung entfallen, die Gründe müssen aber tatsächlich vorliegen

Anmerkung: Die Erforderlichkeit ist nur dann offenkundig, wenn die die Wiedereingleiderungsmaßnahme begründenden Vermittlungsdefizite - die mehr als nur Langzeitsarbeitslosigkeit sein müssen - zuvor nach einem ordetlichen Ermittlungsverfahren smat Parteiengehöhr bereits dokumentiert sind.

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2009/08/0109

Entscheidungsdatum 20.10.2010

Norm AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Rechtssatz

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird ausgeführt, § 9 Abs. 8 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch bloß Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (Hinweis: E 20. Oktober 2010, 2009/08/0105).

Im RIS seit 17.11.2010

Dokumentnummer JWR_2009080109_20101020X01

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