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Sperre wegen Kontrollmeldeversäumnis rechtens nur wenn vor der Bezugsperre überprüft wurde, daß die Belehrung über Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung auch wirklich erfolgt ist

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 95/08/0302

Entscheidungsdatum 21.06.2000

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §13a;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0145 E 11. Mai 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG darstellt, bedarf es einer derartigen Feststellung bzw Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0295).

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