arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Wegzeiten: Verfügbarkeit des Autos einer Ehepartnerin muss vom AMS geprüft werden


Geschäftszahl: 98/08/0355
Entscheidungsdatum: 26.01.2000

Norm
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Auszug aus dem Entscheidungstext

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren immer wieder betont, dass er zur Erreichung dieser Beschäftigung auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen sei, ihm ein solches aber nicht zur Verfügung stehe. Das vorhandene private Verkehrsmittel müsse berufsbedingt von seiner Ehegattin verwendet werden.

Mit diesem Vorbringen, aber auch mit der Frage der Erreichbarkeit der angebotenen Beschäftigungsstelle an sich, hat sich die belangte Behörde nur in unzureichender Weise beschäftigt. Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG zu ermöglichen, hätte sie zunächst zu klären gehabt, ob der angebotene Beschäftigungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können. Verneinendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich der behauptete eigene PKW nicht zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang wäre zu klären gewesen, ob die Gattin des Beschwerdeführers den PKW berufsbedingt im Hinblick auf die für sie maßgeblichen Verkehrsverbindungen dringender benötigte als der Beschwerdeführer, und bejahendenfalls, ob er nicht zumindest im Weg einer Fahrgemeinschaft mit seiner Ehegattin unter Mitberücksichtigung der öffentlichen Verkehrsverbindungen in zumutbarer Weise zum angebotenen Beschäftigungsort und wieder zurück zum Wohnort hätte gelangen können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0002). Die von der belangten Behörde erwähnte "Mitfahrgelegenheit" mit Arbeitskollegen reichte zur Beurteilung der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungsstelle nicht aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit einer Beschäftigungsstelle schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer diesbezüglichen ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. Urlaubs- und Krankheitsfälle).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Siehe auch: Zumutbare Wegzeiten

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting