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Aktive Arbeitslose

 

Die Verweigerung einer äztlichen Untersuchung berechtigt nicht zur Annahme der Arbeitsfähigkeit und somit Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl: 99/02/0041

Entscheidungsdatum: 25.01.2002

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §8 Abs1 idF 1994/314;
AlVG 1977 §8 Abs2 idF 1994/314;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Im Fall des Auftretens von Zweifeln daran, ob ein Arbeitsloser arbeitsfähig ist, ist es Aufgabe der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung, von Amts wegen darüber selbständig - auf entsprechenden Gutachten aufbauende - Feststellungen zu treffen (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212; E 16.2.1999, 96/08/0083). Auch für den Fall einer nachweislichen Zustellung einer Vorladung zum Amtsarzt ist die Behörde nur berechtigt, gemäß § 8 Abs. 2 AlVG 1977 idF 1994/314 den Arbeitslosen für die Dauer einer (unentschuldigten) Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vom Bezug des Arbeitslosengeldes auszuschließen (Hinweis E 16.2.1999, 99/08/0003). Für den Schluss, auf Grund der Verweigerung dieser Untersuchung könne auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden, bietet das Gesetz keine Grundlage.

Dokumentnummer JWR_1999020041_20020125X01

 

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