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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiederaufnahmeantrag (§ 69 AVG)

Rechtsmittel: 

Wiederaufnahmeantrag (§ 69 AVG)

Nur ausnahmsweise können Sachverhalte die bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid entschieden sind, sachlich neue prüfen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) nicht  oder nicht mehr (Fristversäumnis) möglich ist und einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

  1. Der Bescheid ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung (z.B. Nötigung, Gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung) herbeigeführt oder sonst wie er­schlichen worden
  2. Neue Tatsachen oder Beweismittel kommen zutage, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht eingebracht werden konnten (nicht bekannt waren) und voraussichtlich im Hauptinhalt zu einem anderen  Spruch geführt hätten
  3. Der Bescheid war von Vorfragen abhängig, wobei nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (z.B. ein SÖB erfüllt doch nicht die Vorgaben des AMS).

Der Antrag auf Wiederaufnahme als außerordentliches Rechtsmittel müssen Sie binnen zwei Wochen nach bekannt werden des Umstandes bei der Behörde einbringen, die den Erstbescheid erlassen hat. Drei Jahre nach Erlassung des Bescheides ist Wiederaufnahme aber nicht mehr möglich!

Rechtsgrundlage:

Siehe auch:

Weitere Möglichkeiten bei versäumten Fristen:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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