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Sozialhilfe

Die Sozialhilfe wurde per 1.9.2010 durch die Mindestsicherung ersetzt. Erste Informationen dazu unter https://www.mindestsicherung-wien.at

Was ist Sozialhilfe?

Sozialhilfe - früher öffentliche Fürsorge - ist die organisierte materielle Hilfstätigkeit durch Staat, Kirche oder private Hilfsorganisationen zur Behebung individueller oder in Gruppen auftretender, schwer oder nicht normierbarer Notlagen und Gefährdungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den jeweiligen Ländersozialhilfegesetzen geregelt. Sozialhilfe ist eine Einrichtung des Staates, in Österreich föderale Ländersache, wo der Staat seine "sozialen Gefühle" gegenüber seinen Untertanen genussvoll ausleben kann.

Wo kein Einkommen da kein Auskommen: Die Sozialhilfe hat generell die Aufgabe, allen Menschen, die ein geringes Einkommen oder gar kein Einkommen , bzw., Vermögen (Schmuck, Auto oder Motorrad) besitzen und sich durch Arbeit nicht selbst erhalten können oder keinerlei anderen Ansprüche darauf haben, den Lebensbedarf durch finanzielle Leistungen ganz oder teilweise - manchmal auch gar nicht - zu sichern.

Einkommen

Tätigkeitslohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, etc.. In der heutigen Zeit kann es durchaus einen Mix von allem geben, Kollektivverträge, die unter den Richtsätzen der Sozialhilfe zu liegen, Kombilohnsysteme, wenig gewinnbringende Ich- AGs und andere prekäre Einkommensmodelle. Beihilfen Familien-, Kinder-, Erziehungs-, Schüler-, Mietzins, Miet-, Wohnbeihilfe, etc..

Zuschläge

Absatzbeträge, Familienzuschläge, etc.. Befreiungen Rezeptgebühren-, Telefon-, Radio- und Fernsehbefreuung,
etc..

Mehraufwandsentschädigungen

Der Sozialhilferichtsatz ist derzeit an keine gültige Definition des Warenkorbes ausgerichtet, wie sie etwa in einer Anbindung an den Verbraucherpreisindex mit seinen verschiedenen Warenkörben gegeben wäre. Deshalb gibt es den Versuch, beim Verwaltungsgerichtshof einen Warenkorb anzuleiern.

! Auch für SozialhilfebezieherInnen gilt wie für AMS-KlientInnen:
Jede mündliche Entscheidung (z.B.: eine lakonische Bemerkung deR BeamtIn, wie etwa "Sie kriegen nix!", "Des zoi ma net", usw.,) stellt einen (nicht korrekten) mündlichen Bescheid dar, aber den Charakter eines Bescheides hat und darum solltest Du Dir das unbedingt schriftlich geben lassen! Dazu gilt die 3-Tagesfrist!

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58 Abs. 1: "Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Abs. 2: Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht voll inhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(Abs. 3: Das gilt auch für Bescheide laut § 18 Abs. 4: Erledigungen):
Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie Datum und leserliche Unterschrift des durchführenden Beamten enthalten."

! Über jede Zuerkennung oder Aberkennung einer Leistung solltest Du Dir ebenso einen Bescheid ausstellen lassen. Dies ist bei jeder Vorsprache (normalerweise monatlich) möglich.

Wenn Du gegen einen Bescheid des Sozialamts berufen willst, solltest Du Dir die Einschreibgebühr sparen: Die Berufung kopieren, das Original bei der Einreichstelle des Sozialamtes abgeben und auf der Kopie bestätigen lassen, dass das Original eingereicht wurde. So kannst Du sichergehen, dass Berufungen nicht "auf der Post verloren gehen" und sparst Gebühren.

Menschen in prekären Lebenssituationen haben kaum Chancen durch sonstigen Zuverdienst Ihre Lebensbedingungen maßgeblich zu verbessern.

Generell ist zu sagen, dass jedes Einkommen aus einer Tätigkeit von der Sozialhilfe abgezogen wird, andere Einkommen teilweise oder zur Gänze. Bei der Sozialhilfe gibt es daher auch keine Freigrenze.

Zum Beispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe (SH) zur Folge. Anders zeigt sich dass ein Sozialhilfeempfänger umgerechnet für ca. € 38,40 € 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). Die Sozialhilfe beträgt tägl. € 14.-.

Alles endet in einem Rechenspiel, wo am Ende weniger bestenfalls gleichviel herauskommt, als vorher schon vorhanden war: Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird.

! In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h., Du musst alle anderen möglichen Ansprüche zuerst ausgenützt haben, erst wenn keine anderen Leistungen bezogen werden können, hast Du Anspruch auf Sozialhilfe!

Das Sozialhilfegesetz ist ein Landesgesetz, daher gibt es in jedem Bundesland eine etwas unterschiedliche Regelung, also unterschiedliche Höhen der Richtsätze und eine differenzierte Auslegung, ob Sozialhilfe überhaupt bezahlt wird. Es kann auch zu Regressforderungen kommen, dies ist einkommensabhängig!

Hilfe zum Lebensbedarf erhältst Du vom Sozialamt zusätzlich zur jeweiligen Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe.

Entscheidend ist der jeweilige Bedarfsatz, dieser errechet sich: Alle Geldeinnahmen (kann durchaus auch ein kollektivvertraglich entlohntes Erwerbseinkommen sein), Beihilfen, Höhe der Miete, Größe der Familie, Alter der Kinder, besondere Belastungen, usw.

Antrag auf Sozialhilfe

Wenn Du Sozialhilfe haben möchtest muss zuerst ein Selbstauskunft - Formblatt ausfüllen!
Dieses beinhaltet:Selbstauskunft Personendaten:

Nachnahme, Vorname, Geschlecht
Versicherungsnummer/ Geb. Datum
Adresse:
Telefon:
Staatsbürgerschaft:
Familiestand: verh.; ledig; geschieden; verwitwet; getrennt lebend
Sonstige Personen im gemeinsamen Haushalt: EhegattIn: Name, Geb. Datum, Versicherungsnummer, Einkommen
LebensgefährtIn: Name, Geb. Datum, Versicherungsnummer, Einkommen, Anzahl der minderjährigen Kinder
Sozialarbeiterische Betreuung von: Bewährungshilfe
Haftentlassenenhilfe (Neustart)
Verein für Sachwalterschaft
Einrichtung für Obdachlose („Betreutes Wohnen“, Caritas etc.) Psychosozialer Dienst (PSD)

Sonstige:

Einkommensverhältnisse: Lohn/Gehalt
Geringfügige Beschäftigung
Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Pension
Unfallrente
Unterhalt/Alimente
Sonstige Einkommen
Kein Einkommen Miete monatlich: Miethilfe: Wohnbeihilfe MA 50, Mietzinsbeihilfe Finanz, Mietbeihilfe MA15,
Datum/ Unterschrift

! Die Selbstauskunft wird am Tresen der Rezeption übergeben, der Vorsprechtermin kommt sofort, per Telefon oder Post. Die Wartezeit für das Vorsprechen kann wenige Tage bis einige Wochen, aber auch bis zu mehrere Monate andauern!

Gleich oder später beim Vorsprechtermin erhältst Du das "Informationsblatt für die Beantragung von Sozialhilfe (Wien Sozial)", wo steht: Sehr geehrte Damen und Herren!
Um Ihren Anspruch auf Geldleistung aus Mitteln der Sozialhilfe prüfen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen (von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen):Personaldokumente:

Meldezettel
Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Heiratsurkunde
Rechtkräftiges Scheidungsdekret (Rechtskraftstempel!)
Vergleich Mietbelege: Mietvertrag
Kontoauszüge bzw. Zahlscheine der letzten drei Monate
Mietaufschlüsselung
Mietzins-/Wohnbeihilfenbescheide Einkommensbelege: Lohnbestätigung
Pensionsbescheid
Bescheide über Beihilfen
Alimentationszahlungen
Unterhaltszahlungen
Arbeitslosengeld/Notstandhilfe
Krankengeld Kinderbetreuungsgeld
Sonstige: Nachweise über Anträge auf: Pension
Arbeitslosengeld
Mietzins/Wohnbeihilfe
Unterhalt (als Einkommen) Sonstiges: Meldekarte des AMS

! Bitte beachte:
Haftentlassene benötigen zusätzlich die Haftbestätigung und die Bestätigung über die Höhe des Entlassungsgeldes*.

Von selbständig Erwerbstätigen wird jedenfalls die Ruhendmeldung (bzw. Rücklegung) des Gewerbes und eine Aufstellung über ihr letztes Einkommen benötigt**. Ausländische StaatsbürgerInnen benötigen eine gültige Aufenthalts-Genehmigung. Konventionsflüchtlinge benötigen den Zuerkennungsbescheid der Flüchtlingseigenschaft
(sie sind ÖsterreicherInnen gleichgestellt).

*Die Höhe des Entlassungsgeldes, das in der Haft angesparte Arbeitseinkommen von ca. 40 Cent pro Arbeitstunde wird der Sozialhilfe gegengerechnet.

**Ausländische StaatsbürgerInnen, wenn sie nach der Haftentlassung nicht gleich in Schubhaft gekommen sind oder Aufenthaltsverbot erhalten haben, laufen spätestens bei Beantragung auf Sozialhilfe Gefahr, abgeschoben zu werden.

! Bitte beachte weiters, dass die MA 15 Wien Sozial nicht nur Einkommen, sondern auch vorhandenes Vermögen (z.B.: PKW, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere etc.) bei der Prüfung Ihrer Ansprüche berücksichtigen muss und Lebensgemeinschaften einer aufrechten Ehe gleichgestellt werden!

Verpflichtung zur Hilfe § 1 WSHG (1)

"Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu
ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen."
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

!? Rechtanspruch !? / ?! kein Rechtsanspruch ?!

Recht auf Unterstützung:

"Auf Sicherung des Lebensbedarfs hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch."
Durch diese Bestimmungen verpflichten sich die Sozialhilfeträger zur Hilfeleistung in Notlagen. Der Einzelne soll mit der Unterstützung der Gesellschaft rechnen können, wenn zum Beispiel durch laufende Arbeitslosigkeit die Sicherung der Existenz (auch der Familienangehörigen) in Frage gestellt ist.
Die notwendigen Mittel werden aus Steuern und sonstigen Abgaben sichergestellt. Durch Beiträge also, die vielleicht auch der Hilfesuchende selbst vorher geleistet hat oder zu deren Finanzierung er nach Aufnahme einer Beschäftigung wieder beiträgt. So gesehen sind die Sozialhilfeträger die Verwalter und Verteiler dieser Mittel, die Finanzierung erfolgt aber hauptsächlich durch jene, die mit dem großen Risiko behaftet sind, zu Hilfesuchendenden
zu werden, nämlich durch die Arbeitnehmer (solidargemeinschaftliche Absicherung). Diesen Zusammenhang solltest Du im Auge haben, wenn Du als Anspruchswerber zur zuständigen Behörde kommst.
Es sind gesellschaftliche Mittel, die Du in Anspruch nehmen willst, und es ist eine gesellschaftliche Verpflichtung, zu helfen.
Du hast nicht nur ein Recht auf Leistungen, die ein Leben in Würde Ermöglichen, sondern auch Anspruch auf eine Beratung und respektvolle Behandlung durch die Behörde und deren Bedienstete.

Solidargemeinschaftliche Absicherung:

Eine Art Solidar- Versicherung aus Steuermittel, die jeder Mensch im Bundesgebiet im Laufe seines Lebens und darüber hinaus mehr oder minder bezuschusst, ob freiwillig als Selbständiger oder automatisch als Unselbständiger,
selbst dann, wenn jemand auf Hilfe angewiesen ist und Sozialhilfe bekommt, Mehrwertsteuer, Gebühren und Abgaben etc..
Auf diesem Weg fließen durchschnittlich 25% des Sozialhilfegeldes sofort wieder in die Kassen des Staates und man kann sich zu 100% sein, dass das Geld im Inland ausgegeben wird.Im folgenden Abschnitt wird vor allem die Sozialhilfe in Wien behandelt. Die Ausführungen gelten daher nur zum Teil auch für die übrigen Bundesländer, weil die Bestimmungenin den einzelnen Bundesländern doch gewisse Unterschiede aufweisen.

Grundsätze der Sozialhilfe

  1. Nachrangigkeit (Alle anderen Ansprüche müssen vorher ausgeschöpft sein)
    Anspruch auf Sozialhilfe besteht nur dann, wenn die Existenzsicherung durch

    • Lohn
    • Leistung der Sozialversicherung (Pension, Rente, Krankengeld)
    • Unterstützung der Arbeitsmarktverwaltung (AMS)
    • Ansprüche auf eine Versorgungsleistung (Kriegsopfer-, Heeresopfer-, - Verbrechensopferversorgung usw.),
    • Unterhaltsansprüche gegenüber Familienangehörigen (Ehegatten oder Lebensgefährten wenn sie gemeinsam leben, Eltern gegenüber ihren Kindern - in Wien keine Verpflichtung gegenüber großjährigen Kindern, wenn diese gemeinsam oder getrennt leben)

    entweder nicht möglich ist oder zur Sicherung der Lebenshaltung nicht ausreicht. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben außer Betracht.

  2. Einzelfallbezogen
    In Einzelfällen werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden geprüft. Kann es den Familienangehörigen zugemutet werden, müssen diese für den Unterhalt aufkommen. Sind leicht verkaufbare Vermögenswerte (Schmuck, Liegenschaften, Auto) vorhanden, kann deren Verkauf verlangt werden, außer der Vermögensgegenstand dient der Existenzsicherung (zum Beispiel das Auto eines Vertreters), Sparguthaben unter
    +/- Euro müssen nicht/doch aufgelöst werden.

  3. Hilfe zur Selbsthilfe
    Durch die Sozialhilfe soll der/die Hilfesuchende (Arbeitslose) in die Lage versetzt werden,
    künftig von der Hilfe unabhängig zu werden.

  4. Beginn der Leistung
    Einsetzen der Sozialhilfe laut § 6:
    "Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht, sobald dem Sozialhilfeträger das Vorliegen einer Notlage bekannt wird" (subjektives Schmerzempfinden).
    Ein eigener Antrag wäre daher nicht erforderlich. Erfahrungsgemäß ist es jedoch ratsam, zumindest beim ersten Kontakt mit der Sozialhilfe einen (schriftlichen) Antrag zu stellen.
    Die Behörde sieht es auch dann als rechtzeitig an, wenn der Termin für das Erstgespräch erst in 3 Monaten stattfindet. Die Intention des Gesetzes ist eine andere.Rechtsanspruch § 7
    "Jeder Hilfebedürftige hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen."

Wer hat Anspruch?

Jeder Hilfesuchende, der den Lebensbedarf für sich und die Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln befriedigen kann, das heißt über keine Arbeit und kein Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Der Einsatz der eigenen Arbeitkraft wird nicht verlangt von

  • älteren Menschen, das sind arbeitslose Männer ab 65 Jahre, arbeitslose Frauen ab 60 Jahre,
  • Erwerbsunfähigen, das sind Personen, die vom Amtsarzt für mindestens sechs Monate als arbeitunfähig befunden werden,
  • oder sonstigen Kranken
  • Personen, die in Ausbildung stehen (Schule, Lehre, AHS usw.) und
  • Müttern mit unversorgten Kindern:
    Bis zum ersten Lebensjahr des Kindes wird keine Arbeitsbereitschaft verlangt, anschließend wird die Unterbringung in einen Kindergarten gemeinsam mit Jugendamt geprüft, oder ob die Betreuung durch einen Familienangehörigen zugemutet werden kann.
    Diese Menschen haben Anspruch auf Unterstützung, ohne die Arbeitwilligkeit nachweisen zu müssen, und erhalten eine dauernde Leistung (DL), 14 Mal jährlich. In Wien, Burgenland und Kärnten wird darüber hinaus der Richtsatz um einen Zuschlag erhöht.
    Alle anderen arbeitslosen und Hilfe suchenden Personen, die arbeitsfähig oder jünger als 65 (Männer) beziehungsweise 60 (Frauen) sind, sind verpflichtet ihren Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit selbst zu verdienen; sie müssen den Sozialhilfeträgern Arbeitswillen nachweisen (Meldung beim Arbeitsamt), dann erhalten sie Geldaushilfen, die jeden Monat in der Höhe des Richtsatzes zuerkannt werden. Anspruch auf Sonderzahlung besteht hier nicht.

Keine Verdienstfreigrenze

Beispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe zur Folge. Anders zeigt sich, dass ein Sozialhilfeempfänger umgerechnet für ca. € 38,40 - € 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). SH beträgt tägl. € 14.-. (Ein Rechenspiel, wo am Ende weniger oder bestenfalls gleichviel herauskommt als vorher schon vorhanden war.) Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird.

Was ist zumutbare Arbeit, wie wird die Arbeitswilligkeit nachgewiesen?

Das Sozialhilfegesetz trifft hier keine eigenen Regelungen, daher sind hier zumindest jene Bestimmungen anzuwenden, die auch für andere Arbeitslose gelten. Gegenüber dem Sozialhilfeträger wird die Arbeitwilligkeit durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen.
Solange das Arbeitsamt keine zumutbare Arbeit vermittelt, besteht Anspruch auf Geldaushilfen. Gerade die Prüfung der Arbeitswilligkeit ist jener Bereich, wo die Anspruchvoraussetzungen für die Sozialhilfe in der Praxis unklar sind und kein befriedigendes Ausmaß an Rechtsicherheit geboten wird. Für die Betroffenen hat dies zur Folge, dass sie bei Annahme einer Beschäftigung oft Nachteile in Kauf nehmen müssen, weil diese Arbeiten der bisherigen Qualifikation und dem vorigen Verdienst der arbeitslosen Hilfesuchenden nicht entsprechen und unter Umständen des berufliche Fortkommen wesentlich erschweren.

! Ein geringer Verdienst kann aber auch nachteilige Auswirkungen auf die spätere Pension haben. Eine Ablehnung, eine Beschäftigung aufzunehmen, muss dennoch genau überlegt werden, weil bei "unbegründeter" Ablehnung die Geldaushilfe gekürzt oder eingestellt wird. Daher sollte auch hier die Ablehnung vorher mit Arbeiterkammer, einer Arbeitsloseninitiative oder der Gewerkschaft, bzw., einem Sozialarbeiter besprochen werden.

Rückforderung der Sozialhilfe

Grundsätzlich kann - bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden - die bereits zugesprochenen Geldaushilfe zurückgefordert werden. In Wien wird von dieser Möglichkeit jedoch in Wien kaum Gebrauch gemacht.

Leistungsarten

Die Unterstützung durch die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungsarten

  • Geldleistungen
    • Geldaushilfen
    • Mietbeihilfen
    • Heizbeihilfen
    • Eventueller Sonderbedarf
  • Sachleistungen
    • Krankenhilfe
    • Hilfe für (werdende) Mütter
  • persönliche Hilfe
    • Beratung in allen Angelegenheiten

Geldaushilfe

Die Höhe der Geldaushilfen orientiert sich an Richtsätzen, deren Höhe jedes Jahr neu festgelegt wird und für Alleinstehende und Ehepaare unterschiedlich geregelt ist. In diesen Sätzen sind Strom- und Gaskosten enthalten. Einmalig können auch die vor geschriebenen Raten für Energiekosten übernommen werden.
Zur Bezahlung der Miete bis zur Höchstgrenze von € 252.-, wobei Überschreitungen möglich sind, jedoch kaum bezahlt werden.

Bei Dauerleistungsbezieher ist ein durchschnittlicher Mietbedarf von € 68.- schon in der Geldaushilfe enthalten. Dieser Betrag wird von der Mietbeihilfe abgezogen.

Heizbeihilfe

Für die Monate Jänner bis Dezember gebührt Heizbeihilfe entweder in der Höhe von € 40.- monatlich oder durch Abdeckung der Kosten einer Zentralheizung in angemessener Höhe.

Sonderbedarf

  • Bekleidung, Bettwäsche > Rechtsanspruch
  • Hausrat > Rechtsanspruch
  • Instandhaltung der Wohnung > Rechtsanspruch
  • Kosten der Wohnungsbeschaffung (Provision, Mietvorauszahlung) >kein Rechtsanspruch
  • Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Wahrung des Pensionsanspruchs > kein Rechtsanspruch

Sachleistungen bei Krankheit

Krankenhilfe: Der Bezug von Sozialhilfe ist mit keinem Krankenversicherungsschutz verbunden, wie dies zum Beispiel beim Arbeitslosen- Notstandshilfengeldbezug usw. der Fall ist.
Die Krankenhilfe umfasst ärztliche Behandlung (auch Zahnarzt), Versorgung mit Arzneimittel, Heilbehelfe, Körperersatzstücken, etc.

Aufenthalt im Krankenhaus oder Krankentransport gelten nicht für Besoffene zur Ausnüchterung!

! Für Personen, die aus ihrer Beschäftigung scheiden: Bevor Du eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwirbst, kannst Du innerhalb von 6 Wochen nach Ausscheiden aus der Beschäftigung bei Deiner bisherigen Krankenkassa einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Sollte aber ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen, kannst Du die Versicherungskosten beim zuständigen Sozialamt zur Übernahme einreichen.

! Gleichzeitig ist es ratsam, dass Du bei Deiner zuständigen Krankenkasse auch einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellst.

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sozialhilfe

Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung schließt den Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung grundsätzlich nicht aus; hier sind Überschneidungen möglich.

Sozialgesetzgebung in den Bundesländern

Die Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer sind einander zwar in ihrem Aufbau und hinsichtlich ihrer Zielsetzungen sehr ähnlich und bieten auch ähnliche Leistungen für Hilfebedürftige. (Die Grundsätze der Sozialhilfe und ihr Beitrag zur Existenzsicherung von Arbeitslosen werden noch genauer am Beispiel des Wiener Sozialhilfegesetzes dargestellt.)

Dennoch bestehen Unterschiede in der Handhabung und im Einsatz der Unterstützungsinstrumente, aber auch in der rechtlichen Ausformung.

Daher sollten auch die Besonderheiten der Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer dargestellt werden, soweit sie für die Unterstützung von Arbeitslosen bedeutsam sind.

Hier sind folgende Fragen von Interesse:

  • Persönlicher Geltungsbereich
  • Höhe der Geldleistungen (Richtsätze)
  • Kriterien für eine zumutbare Beschäftigung
  • Kürzung der finanziellen Unterstützung, wenn die Sozialhilfeträger "Mangelnde Arbeitwilligkeit" feststellen (Richtsatzunterschreitung)

Der Umgang mit dem Sozialhilfegesetz verlangt eine gewisse Begeisterung für Denksportaufgaben auch dann, wenn der/die Hilfesuchende erstaunt feststellen muss, dass ihm/ihr entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend, die rechtlich garantierte Hilfe gewährt wird, die er/sie braucht.

Manches ist immer wichtig: Es braucht schon eine gute Gesundheit und Ausgeruhtheit, um sich da zurechtzufinden, um nicht physischen und/oder psychischen Schaden zu nehmen! (Oft genug sind aber auch nur Anwürfe zu erwarten: "warum haben Sie dies nicht, warum haben Sie das nicht, usw.,"...)

Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe

Bei geringem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kann auch eine Richtsatzergänzung beantragt werden.

Beispiel Deutschland - Urteil: Zu wenig Lohn unzumutbar!

Stellenangebote mit einem Lohn unterhalb der Sozialhilfe sind unzumutbar. Das hat das Landesgericht Berlin entschieden.
Ein solcher Lohn verstoße gegen die Grundrechte der Menschenwürde AZ: 1204 / 2.3.2006:

Der Richter gab einer arbeitslosen Mutter von zwei Kindern Recht. Sie hatte ein Angebot einer Arbeitsagentur abgelehnt, für € 900,- Brutto im Monat als voll beschäftigte Haushaltshilfe zuarbeiten. Das war weniger als ihrer Familie an Sozialhilfe zusteht. Die Richter erklärten, Arbeitsagenturen dürfen solche Angebote gar nicht machen. Zudem dürfe es keine Sanktionen für diejenigen geben, die das ablehnten.

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