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Stellenbewerbung: Vorsicht bei der Jobvorauswahl durch das AMS! (Jobbörsen)

(Erweitert 26.6.2017) Ein in den vergangenen Jahren immer beliebteres Element der Arbeitsvermittlung, ist die Jobvorauswahl, weil das AMS laut § 32 Abs. 2 Zif. 5 AMSG die "Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung" zu den vom AMS anzubeitenden Dienstleistungen gehört. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist allerdings mitunter recht widersprüchlich und wenig hilfreich, da es sehr stark auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, vor allem wie etwas präsentiert wird und organisiert wird weshalb die eigene Argumentationsfähigkeit besonders gefordert ist.

Ist der Termin bei der Vorauswahl als Kontrolltermin und mit Sperrdrohung nach § 49 vorgeschrieben, darf das AMS eine Vereitelung nach §§ 9 und 10 AlVG nicht vorwerfen: "Der Beschwerdeführer konnte schon wegen des Hinweises, dass es sich um einen Kontrolltermin handelt, davon ausgehen, dass lediglich dessen Wahrnehmung zur Vermeidung von Sanktionen im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG erforderlich ist, nicht aber, dass auch noch sein Verhalten bei diesem Termin Sanktionen (und zwar nach § 10 AlVG) hervorrufen könnte. Das Verhalten eines Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice bei einem Kontrolltermin ist von § 10 AlVG auf Grund der obigen Ausführungen nicht erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der "Kontrolltermin" nicht (wie § 49 Abs. 1 AlVG vorsieht) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern bei einer anderen Geschäftsstelle anberaumt wurde." (VwGH 2005/08/0159)

Dass ein mit § 49 AlVG bedrohter Termin nicht nach § 8 AlVG oder § 10 AlVG bestraft werden darf, hat der VwGH aus diesem Anlass sogar als eigenen Rechtssatz formuliert: "Die Sanktion des §§ 9 iVm 10 AlVG scheidet für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als "Kontrolltermin" iSd § 49 AlVG vorgeschrieben worden ist." (VwGH 2005/08/0159 RS 2)

VORSICHT FALLE: Ist der/dem Arbeitslosen schon aufgrund des Textes der Stellenausschreibung (Vorstellung beim „Key Account Management“, „Service für Unternehmen“) klar die organisatorische Trennung von Beratung und Vermittlung erkennbar (VwGH 2007/08/0008) dann soll der Vorwurf eine Vereitelung schon möglich sein!

Kritik: Der VwGH scheint hier die Kenntnis der Bedeutung von Begriffen zu verlangen, die vielen Menschen nicht geläufig sind, denn in einem anderen Urteil sagt er, ob jemand eine Stelle gerne oder ungern annimmt, sei unwesentlich, Hauptsache Sie zeigen sich „arbeitswillig“ (VwGH 98/08/0175). Zumindest gegenüber dem AMS dürften daher Bedenken dieeigene Eignung für eine Stelle geäußert werden, aber nicht gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber!

VORSICHT FALLE: Wenn Sie zu einer schriftlichen Bewerbung aufgerufen werden, dann dürfen Sie Ihre Bedenken keinesfalls im Bewerbungsschreiben, das auch an die jeweilige Firma weiter geleitet werden kann, platzieren.

Tipp: Laut VwGH dürfen Sie aber Zweifel über Ihre Eignung für eine Stellen zwar nicht gegenüber den AMS-MitarbeiterInnen der Stellenvorauswahl ("AMS Service für Unternehmen", "Key Account Manageent") erwähnen, aber gegenüber IHREM AMS-Betreuer/in: "Der Arbeitslose ist zwar verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0284, und vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0199)." (VwGH 2008/08/0151)

VORSICHT FALLE: Neueren Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof zufolge, wären bei einer "Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber" die gleichen Maßstäbe für angeblich "vereitelndes" Verhalten gelten wie bei einem Vorstellungsgepsräch beim Unternehmen selbst haben, weil "das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig" wird und "somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen" unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass einem Arbeitslosen klar sein ", dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber." (VwGH 2011/08/0209 RS 1)

Allerdings bestehen hierbei zwei wesentliche Voraussetzungen:

  1. Es muss sich um bei dem Gespräch der Vorauswahl um eine "Vorstellungssituation für eine konkret zugewiesene Beschäftigung" handeln. Das heißt: Das AMS muß auch den konkreten Arbeitgeber nennen und über die konkrete Stelle laut § 4 Abs. 6 AMFG Auskunft geben, denn gemäß § 6 Abs. 2 AMFG hat das AMS auf Verlangen sogar "schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen". Der VwGH setzt hier aber die Anforderungen an das AMS nicht allzu hoch. Eine "Blindbewerbung" darf das AMS da nicht mit Androhung einer Bezugssperre erzwingen: "Das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, stellt jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG dar und kann für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden." (VwGH 2007/08/0187 RS 3)
  2. Muß es der Arbeit suchenden Person erkennbar sein, daß es sich nicht um ein Beratungsgespräch sondern um ein Bewerbungsgespräch handelt. Auch hier setzt der VwGH die Anforderungen für das AMS nicht hoch, weshalb die Nichterkennbarkeit der Bewerbungssituation im Streifall besonders genau zu argumentieren wäre. Die Sicherung von Beweisen - wozu auch Mitschreiben und möglichst rasches Schreiben von Gedächtnistprotokollen gehört - ist daher besonders wichtig!

Dabei lässt der Verwaltungsgerichtshof außer acht, dass das AMS vom Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) her nach § 31 zur Neutralität zwischen Arbeitsuchenden und ArbeitgeberInnen verpflichtet ist. Außerdem darf das AMS gemäß § 32 AMSG nur die "Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte" machen, aber nicht an deren Stelle handeln und die Auswahl selbst treffen. Im Falle einer Bezugssperre sollten Sie die bislang vom Verwaltugnsgerichtshof missachteten Grundsätze des AMSG besonders genau vorbringen!

VORSICHT FALLE: Wenn Sie zu einem konkreten Termin für eine Vorauswahl geladen sind, dann müssen Sie nach Meinung des Verwaltungsgerichtshof auf jeden Fall dieser "Einladung" nachkommen um dort dann die näheren Umstände des Arbeitsangebotes erfragen - ob es z.B. wirklich ein konkretes Jobangebot ist, siehe Nennung des Arbeitgebers. Der VwGH wertes es als "Vereitelung", wenn Sie nicht zum Termin gehen und stattdessen eine E-Mail an Ihre AMS-Berater/in schicken! (VwGH Ro 2014/08/0042). Ob das Arbeitsangebot zumutbar war oder überhaupt ein konkretes prüft der VwGH dann nicht. Das steht allerdings etwas im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil über die "Blindbewerbungen" ...

VORSICHT FALLE: In manchen Fällen fragt Berichten von Betroffenen zufolge das AMS noch vor den konkreten Firmenpräsentationen bzw. Bewerbungsgesprächen, ob wer sich für die Stelle unqualifiziert halte. Dabei kann es sich um eine hinterhältige Falle handeln, indem das AMS zwar Ihre Bedenken aufnimmt, aber nicht mitteilt, ob diese ausreichen, dass die Stelle unzumutbar wird. Stattdessen verhängt dann das AMS unserer Meinung nach völlig zu Unrecht eine Bezugssperre über Sie. Weisen Sie das AMS also darauf hin, dass im Falle, dass das AMS meine, ihre Qualifikationen würden ausreichen, Sie bereit sind sich weiterhin um die ausgeschriebene Stelle zu bewerben.

Lassen Sie sich auf jeden Fall eine Kopie der vom AMS aufgenommenen Qualifikationsmängel geben und die Bestätigung, dass Sie daher nicht für diese Stelle qualifiziert genug sind! Und vor allem: Das AMS muß den Arbeitgeber bekannt geben und auch eine ausreichend genaue Beschreibung der Stelle. Aufgabe des AMS ist zudem die Vermittlung von Stellen und nicht die Bestrafung von Arbeitslosen durch Bezugssperren!

Kurz zusammengefasst:

  • Nichterscheinen bei einem Vorauswahltermin ("Jobbörse") kann auf jeden Fall mit einer Bezugssperre bestraft werden, außer es ist klar aufgrund bekannter Informationen die Unzumutbarkeit der Stelle erkennbar.
  • Ausnahme: Ist der Vorauswahltermin als "Kontrolltermin" definiert und wird das nicht Erscheinen mit einer Bezugssperre nach § 49 AlVG bedroht, darf bei einem Erscheinen ein "vereitelndes Verhalten" nicht mehr mit einer Bezugssperre nach § 10 AlVG bestraft werden.
  • Zweifel an einer Stelle dürfen nur gegenüber dem/der eigenen AMS-Berater/in gesagt werden aber nicht AMS-Mitarbeiter/innen der Stellenvorauswahl!
  • Es muß sich um eine konkrete Stelle handeln, reine Blindbewerbungen sind unzumutbar. Ist ein Vorauswahltermin vorgeschrieben, dann kann der Arbeitgeber erst bei diesem bekannt gegeben werden.
  • Ansonsten gelten die gleichen und recht vagen / diffizilen Kriterien bezüglich Vereitelung wie bei einer direkten Stellenzuweisung.

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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