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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes / Verfügbarkeit / Studium oder Ausbildung während der Arbeitslosigkeit

Auslandsaufenthalt und Arbeitslosengeld / Notstandshilfe

Artikel in Arbeit!

Grundsätzlich ist wegen der Verfügbarkeit der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an den Aufenthalt im Inland gebunden.

Es gibt allerdings drei Ausnahmen:

1. Nachsicht nach § 16 Absatz 3 AlVG:

"(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen."

Bezüglich Arbeitsuche handelt es sich nicht bloß um ein Ermessen des AMS, sondern um ein Recht, das auch von Artikel 64 der "Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" gewährt wird.

Beim Familienleben ist die Rechtsprechung des VwGH noch relativ rigide, auch weil das via Artikel 8 EMRK im Verfassungsrang stehende Menschen- und Grundrecht auf Pflege des Familienlebens noch nicht ausreichend geltend gemacht worden ist bzw. die Richterschaft in Österreich sehr konservativ ist.

Tipp: Im Falle des Arbeitsuche kann das AMS entsprechend dieser Verordnung jedoch auch insgesamt 6 Monate Nachsicht gewähren, obwohl laut AlVG nur 3 Monate möglich sind.

Leider gibt es ein Verwaltungsgerichtshofurteil, demzufolge die Chancen auf einen Arbeitsplatz im Ausland besser sein sollen, als im Inland, was streng genommen gegen den EU-Grundsatz der Personenfreizügigkeit verstößt. Diese muß also eventuell im Streitfall mit dem AMS passend in Stellung gebracht werden.

VORSICHT FALLE: GRUNDSÄTZLICH muß der Antrag auf Nachsicht VOR Antritt einer Auslandsreise gestellt werden.

Beim AMS gibt es sogar ein eigenes Formular dafür:

https://www.ams.at/content/dam/download/partner/salzburg/500_Ansuchen_um_Nachsicht.doc

2. Grenzgänger unter bestimmten Umständen (folgt noch)

3. Nach VwGH-Rechtsprechung wenn ein Urlaub vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebucht worden ist und nicht mehr ohne große Verluste storniert werden kann (siehe VwGH 98/08/0304 RS 5)

VORSICHT FALLE: Wer ohne vorherige Absprache mit dem AMS einen Auslandsaufenthalt macht, riskiert nicht nur den Verlust des AMS-Bezugs sonder auch eine Strafanzeige wegen angeblichen "Sozialbetrug"!

Seit einiger Zeit wird vermehrt gegen die Armen Stimmung gemacht. Daher ist ab und zu mit Schwerpunktaktionen von Finanzamt und Innenministerium bei der Jagd auf angeblich "Sozialbetrüger" zu rechnen!

Weitere Informationen:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2012

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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