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Rechtsbeistand

Was umgangssprachlich Vertrauensperson oder gar Begleitperson genannt wird heißt in der Rechtssprache korrekt Rechtsbeistand und ist in § 10 Abs. 5 AVG geregelt: „Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.“ Wenn Sie nur einen ZeugIn brauchen, ist das die einfachste Lösung.

Wer kann Rechtsbeistand werden?

  • Der Rechtsbeistand muss kein Vertreter sein, braucht nicht einmal „eigenberechtigt“ sein und kann daher auch eine Minderjährige sein.

Was umfasst die Beistandsbefugnis, welche Auswirkungen hat diese?

  • Der Rechtsbeistand hat keine Vertretungsbefugnis und rechtswirksa­men Akte für Sie setzen
  • Der Rechtsbeistand kann Sie als Partei nur beraten und kann nicht für Sie sprechen
  • Sein Fehlverhalten wird nicht Ihnen als Partei zugeordnet, sondern ihm selbst.
  • Er/sie braucht daher auch keine Vollmacht, seine/ihre Personalien müssen (oder dürfen?) daher auch nicht von der Behörde überprüft werden.
  • Die Begleitung durch einen Rechtsbeistand komme laut Verwaltungs­gerichtshof „nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind.“ (VwGH 94/11/0063 RS 1) Also, wenn Sie vom AMS zu einer Einvernahme mit Niederschrift geladen werden oder wenn Sie einen Antrag z.B. auf die Förderung eines Kurses stellen.
  • Laut VwGH gibt es aber kein Recht, mehrere Personen als Rechtsbeistand mitzunehmen, wenn die Behörde dies nicht will. (VwGH 94/11/0063 RS 1)

Rechtliche Grundlage:

  • § 10 Abs. 5 AVG: "(5) Die Beteiligten künnen sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behürde erscheinen."

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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