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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / RechtshilfeBeweise (§§ 45 – 54 AVG)

Beweise (§§ 45 – 54 AVG)

Streitfall Tonaufnahme (beim AMS-Beratungsgespräch / Kontrollmeldetermin)

Geheime Aufnahmen von Gesprächspartner verstoßen an sich auch möglicherweise gegen § 120 StGB. Diese können aber im Falle eines Beweisnotstandes verwendete werden. Dabei ist eine Abwägung des Interesses der Betroffenen Person auf Schutz ihrer Privatsphäre bzw. ihrer Persönlichkeitsrechte gegen die Interessen am Beweismittel und das damit verteidigte Rechtes durchzuführen. Nur wenn die eigenen Interessen berührt und höherwertig sind, darf das an sich rechtswidrig erlangte Beweismittel verwendet werden. Für das Vorliegen eines Beweisnotstandes ist zu begründen, warum keine anderen Beweismittel möglich sind.

Die Niederschrift einer Tonaufzeichnung samt Zeugen für die Richtigkeit der Übertragung ist als gelinderer Eingriff in die Rechte der Betroffenen Person leichter argumentierbar. Die von der Aufnahme betroffene Person kann allerdings die Löschung der Tonaufnahme verlangen, aber nicht die Herausgabe des Tonträgers und vermutlich auch nicht die Vernichtung der Niederschrift, soferne diese nicht Informationen der Privatsphäre enthält.

VORSICHT FALLE: Nach neuerer Rechtsprechung gibt es nicht nur ein Recht am eigenen Bild sondern auch ein Recht am eigenen Wort/der eigenen Stimme als Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB. Auch dieses Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut. Eine Verletzung müsste aber im Einzelfall durch ein höherwertiges Recht gerechtfertigt werden, was nur bei einem entpsrechend gewichtigen Recht der Fall sein wird.

Die Latte dürfte hier leider höher als beim Strafrecht sein. Laut OGH soll das nur bei "Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen" der Fall sein, aber es "reicht das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen." (OGH 6Ob190/01m).

Bezüglich AMS liegt leider schon eine erste negative Rechtsprechung vom VwGH sogar in Form eines Rechtssatzes vor. Demzufolge kann ein Berater bei offener Tonaufnahme das AMS-Beratungsgespräch abbrechen und als nicht statt gefunden bewerten (samt folgender Bezugsperre) wenn er der Tonaufnahme widersprochen hat und den Abbruch des Beratungsgesprächs angedroht hat!  (VwGH Ro 2019/08/0002 RS 3). Einwenden ließe sich höchstens noch, dass der Berater auch die Rechtsfolgen androhen muss. Der Verwaltungsgerichtshof scheint da ledier davon auszugehen, dass jedem Menschen, auch juristisch nicht versierten, die Rechtsfolgen eines Abbruchs des Kontrollmeldettermins klar sein sollen.

AllerIn einer Demokratie sollte  sehr wohl auch ein "öffentliches Interesse" an der korrekten Arbeit von Behörden, die wir mit unseren Steuerzahlungen und Verischerungsbeiträgen selbst finanzieren, bestehen. Vor allem die Sicherung der eigenen Existenz sollte wohl auch als "berechtigtes Eigeninteresse" gewertet werden! Leider sehen das die Gerichte eher  anders.

Eine tiefer gehende Rechtsprechung der Höchstgerichte, die verlässliche Masstäbe bietet, ,ist uns leider noch nicht bekannt.

Die von nicht im Einverständnis erstellter Tonaufnahme betroffene Person hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Unterlassung und auf Löschung der Tonaufnahme sowie unter Umständen sogar auf Schadensersatz.

Beim Recht am Namen (Namensnennung) gibt es eine verfestigte Rechtsprechung, derzufolge Namensnennung im Beruflichen Zusammenhängen, wenn die betreffende Person selbst dazu Anlass gegeben hat, durchaus möglich sind. Bei der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Tonaufnahmen wird wundersamerweise eine Unterscheidung zwischen Gesprächen in privaten und beruflichen/behördlichen Zusammenhängen offenbar nicht gemacht, und so den BürgerInnen das Recht auf Beweissicherung gerade dort wo ein massives Machtungleichgewicht herrscht massiv erschwert.

Dieses Machtungleichgewicht wird nun aber in der EU Datenschutzgrundverordnung anerkannt, derzufolge Einwilligungen zur Datenübermittlung bei vorliegen eines großszlig;en Machtungleichgewichts wie bei Umgang mit Behörden grundsätzlich nicht zulässig bzw. rechtswirksam sein sollen!

Fazit: Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen könnten nicht nur Niederschriften von Aufnahmen von Gesprächen beim AMS oder bei Vorstellungsgerpächen etc. möglich sein sondern sogar die Aufnahmen selbst, die ja höheren Beweiswert besitzen.

Wer Tonaufnahmen macht sollte sich auf jeden Fall nicht dabei erwischen lassen! Das AMS bedroht neuerdings Menschen, die so ihre einzige Möglichkeit der Beweissicherung sehen, mit zivilrechtlichen Klagen.

Frei nach dem Motto "wer korrekt arbeitet, hat doch nichts zu verbergen" können Sie aber die Weigerung eines AMS-Mitarbeiters eine Tonaufnahme eines Behördengesprächs als Niederschrift bestätigen lassen.

Als alternative bleibt sonst nur eine Begleitperson die alles genauestens mitschreibt und gegenfalls auch als Zeuge auftritt. Allerdings kann auch das AMS zu Amtshandlungen eine weitere Person hinzuziehen, womit wieder jene Pattsituation besteht, in der dann allzuoft unhinterfragt bei Gericht der Aussage der Behördenseite geglaubt wird.

Eine Begleitperson als Zeuge ist zwar rechtlich einwandfrei, bei Gericht wird ihr aber leider ein geringerer Beweiswert zugemessen als einer Tonaufnahmen oder einer Niederschriften davon, womit die Gerichte selbst den Anreiz zu rechtswidrigen Handeln geben! Eine von zahlreichen Paradoxien des sogenannten Rechtsstaates!

Siehe auch: Nur eigene Gespräche sollte man "abhören" (Die Presse, 15.4.2012)

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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