arbeitslosennetz home

Jetzt mit paypal


Arbeitslosigkeit
  News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / RechtshilfeBeweise (§§ 45 – 54 AVG)

Beweise (§§ 45 – 54 AVG)

Vorrang von Zeugenaussagen vor Auskünften

Zeugen sind Menschen, die ihr Wissen über bestimmte Tatsachen oder ihre Wahrnehmung über einen statt gefundenen Vorgang aussagen. Zeugen können nur über Sachverhalte Beweise liefern, dürfen daher nicht zu Rechts- oder Wertungsfragen befragt werden (VwGH 91/19/0356 RS 2). Freilich: Sie selbst als Partei dürfen natürlich schon ihre „Rechte geltend machen“, also auch eigene Rechtsmeinungen vertreten.

Nach Ansicht des VwGH ergibt sich aus §§ 48 bis 50 AVG im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Parteiengehör, dass die Behörde ihrer Entscheidung nur Aussagen solcher Personen zugrunde legen darf, die sie als Zeugen einvernommen hat (VwGH 26.1.1972, 1529/71). Wo die Behörde Zeugen selbst vernehmen kann, darf sie sich nicht mit mittelbaren Beweisen begnügen (VwGH 91/19/ 0282 RS 4, 84/08/0078 RS 1).

Die Behörde hat die Zeugen entweder selbst zu vernehmen oder durch eine beauftragte Verwaltungsbehörde (§ 55 AVG).

Vor jeder Einvernahme einer ZeugIn muss die Behörde:

  1. Die Identität feststellen
  2. Ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen
  3. Die gesetzlichen Gründe mitteilen, aus denen die Aussage verweigert werden darf
  4. Aufmerksam zu machen
    1. auf die Folgen ungerechtfertigter Verweigerung
    2. auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage: § 289 StGB „Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde“. Strafrahmen: bis zu ein Jahr.

Die Einvernahme erfolgt mündlich, eine schriftlich vorgelegte Aussage kann daher formalrechtlich nicht zum „Inhalt einer Zeugenaussage“ erhoben werden (VwGH 83/02/0288). Allerdings kann diese vorgelesen werden. In der Praxis erspart man sich oft das Vorlesen und tut selbst bei Gericht so als hätte man den Schriftsatz vorgelesen.

Auskunftspersonen, die nicht förmlich befragt werden, dienen nur dazu, erste Anhaltspunkte zu liefern, oder routinemäßige Feststellungen oder Erhebungen geringer Bedeutung (VwGH 89/17/0238 RS 7) und ergeben keine Aussage erhöhter Beweiskraft.

Aber: „Zwar kommen gem § 46 AVG 1950 als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen durch die Behörde oder durch die Gendarmerie in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem § 39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten“ (VwGH 85/18/0351 RS 1 = VwGH 2010/08/0034 und zahlreiche andere!)

Tipp: Sind die Aussagen wegen angeblicher Vereitelung von ihnen widerlegbar, bestehen Sie auf jeden Fall auf einer gesetzeskonformen Einvernahme der betreffenden Personen als Zeugen! Z.B. Bertriebsinhaber/Personalchefs die Vereitelung eines Jobs behaupten, sollen auch sehen, dass deren leichtfertigen Aussagen keine Lappalien sind. Falschaussagen können dann auch besser strafrechtlich geahndet werden! (Strafanzeige nach § 289 StGB „Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde“)

Tipp: Sie haben das Recht eigene Zeugen zu nennen und deren formelle Einvernahme zu verlangen. Z.B. können Sie bei Erstgesprächen von AMS-Maßnahmen Vertrauenspersonen mitnehmen (siehe: Begleitung zur Behörde), da Sie nach Vertragsrecht solche zu Vertragsverhandlungen mitnehmen können und bei AMS-Maßnahmen ja zumeist eine vorgebliche „Vereinbarung“ auf den Tisch geknallt wird.

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting