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Mängelbehebung: Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG)

 

Weist ein "schriftliches Anbringen", das kann der Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, eine AMS-Förderung sein, oder von der Behörde verlangte Nachweise (Eigeninitiative bei der Arbeitssuche, (nicht)vorliegen einer Lebensgemeinschaft, .) so hat die Behörde von Amts wegen, also von sich aus, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen, nach § 13 Abs. 3 AVG einen Auftrag zur Behebung des Mangels ("Verbesserungsauftrag", "Mangelbehebungsauftrag") zu geben und eine angemesse Frist zu setzen.

Das Wort "unverzüglich" zielt darauf, "die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten." (VwGH 2006/07/0040 RS 3).

Die Pflicht der Behörde "dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind." (VwGH 2010/11/0108 RS 1)

Ein Mangel liegt vor, wenn das Anbringen von "von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes [z.B.: AlVG für die Arbeitslosenversicherung] an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht". (VwGH 2008/05/0093 RS 1)

Was muss die Behörde im Verbesserungsauftrag angeben?

  • Es ist "konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen" (VwGH 2009/04/0153 RS 3)

  • Es ist eine angemessene Frist zu nennen.

  • Werden Sie nicht durch einen beruflichen Vertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater) vertreten, muss auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung des Antrags etc.) hingewiesen werden. (VwGH 2006/08/0122 RS 1)

  • Auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung muss die Behörde listigerweise nicht hinweisen!

Welche Mängel können verbessert werden?

  • "Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen ... sind verbesserungsfähig" (VwGH 2007/07/0075 RS 1)

  • Auch Mängel die erst im Berufungsverfahren offenbar werden, sind behebbar. Die Behörde hat daher einen Verbesserungsauftrag zu stel­len. (VwGH 2007/07/0075 RS 1)

Formfehler:
  • Zweifel an der Identität des Einbringers des Anbringens (§ 13 Abs 4 AVG)

  • Authentizität eines Anbringens = Zweifel an der Echtheit: Z.B. wenn das Anbringen nur als Kopie eingeschickt oder fernschriftlich als Fax gesendet wurde, ist das Original mit der eigenhändigen Unterschrift nachzureichen oder zu bestätigen.

  • Fehlen eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers oder Vollmacht des Vertreters (VwGH 2006/18/0170 RS).

  • Verwendung eines falschen Formulars.

  • Fehlen gesetzlich vorgeschriebener Beilagen.

  • unzulässige Verwendung einer Fremdsprache.

Inhaltsfehler:

Seit der Verwaltungsgesetznovelle 1998 könne SIe auch inhaltliche Fehler beheben! (VwGH 2005/05/0100 RS1, 2008/23/0924 RS 1)

  • Fehlen einer Bezeichnung eines bekämpften Bescheides (VwGH 2005/ 06/0003 RS 3)

  • Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Anbringens, wenn etwas innerhalb "offener Frist" zu stellen war.

  • Fehlende oder mangelnde Begründung.
    VORSICHT FALLE: Der Hinweis auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes ist keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe (VwGH 93/13/0040 RS 3). Entweder Sie kopieren derartige Textstellen (im Computer mit copy & paste) oder legen sie als Beilage bei.

  • Was Sie beantragen wollen fehlt, ist unklar oder geht an der Sache vorbei. Z.B. wenn Sie in einer Berufung auf Verweigerung der Notstandshilfe beantragen, den "Bezug erforderlicher Sozialhilfeleistung ... angemessen und valorisiert, zu gewähren" darf die Behörde nicht einfach ablehnen, sondern muss einen Auftrag zur Behebung des Mangels ge­ben. (VwGH 2006/08/0122 RS 1)

Die nach § 13 Abs 3 AVG bestehende Befugnis, (nach einem fruchtlosen Män­gelbehebungsversuch) mit einer Antragszurückweisung vorzugehen, bezieht sich nur auf jene gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Zulässigkeit des Antrages betreffen. (VwGH 2008/21/0357 RS 2)

Was ist kein Mangel?

  • Verletzung einer Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz. Diese Verletzung hat finanzrechtliche Folgen (bis zur Exekution), aber keine Auswirkung auf das Verwaltungsverfahren selbst.

  • Wenn das Gesetz bzw. die Vorschrift "durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" lediglich beispielhaft aufgezählt, aber nicht ausreichend konkret festgelegt wird, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist." (VwGH 2009/22/0101 RS 1)

  • Ist die Vorlage eines Dokuments nicht möglich, hat sich die Behörde mit den Gründen dafür und mit anderen Formen des Nachweises ei­ner geforderten Sache (z.B. Identität) auseinanderzusetzen (VwGH 2009/22/0101 RS 1).

Welche Mängel können nicht verbessert werden?

  • VORSICHT FALLE: "Mängel, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegen stehen" (VwGH 2005/06/0003 RS 3). Passen Sie also auf, welche Tatsachen Sie von sich preis geben - z.B. solche, die auf eine Lebensgemeinschaft hinweisen und den Verlust der Not­standshilfe bewirken können -, Sie können diese nicht mehr so ein­fach revidieren!

  • Machen Sie absichtlich ein mangelhaftes Anbringen, um durch einen Verbesserungsauftrag eine Fristerstreckung zu erlangen, dann ist "für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das man­gelhafte Anbringen ist sofort zurückzuweisen." (VwGH 2004/05/0115 RS 2, 2008/23/0924 RS 1). Die Behörde hat aber "die rechtsmiss­bräuchliche Absicht im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar­zustellen" (VwGH 2007/18/0442 RS 1).

Worauf sollten Sie bei der Mängelverbesserung achten?

VORSICHT FALLE: Mängelbehebung an die falsche Behörde geschickt Erhalten Sie von der Berufungsbehörde (z.B.: AMS Landesgeschäftsstelle) einen Verbesserungsauftrag für Ihre Berufung und schicken die Mängelbehebung aber an die Erstbehörde (z.B.: regionale Geschäftsstelle), und schickt diese erst nach Erstellung des Berufungsbescheids an die zuständige Berufungsbehörde weiter, so haben leider Sie die rechtlichen Nachteile von Fristüberschreitungen selbst zu tragen! (VwGH 2001/03/0451 RS 2)

Wie schnell muss ich den Mangel beheben?

  • Eine Frist von 3 Wochen (VwGH 86/10/0065 RS 2) oder 24 Tagen (VwGH 92/10/0410 RS 3) gilt als zumutbar

  • Die Frist muss nur "zur VORLAGE" und nicht zur BESCHAFFUNG der fehlenden Belege angemessen sein" (VwGH 86/10/0065 RS 1).

  • Wurde keine Frist genannt, ist z.B. eine Klarstellung des tatsächlich Gewollten "solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung (etwa in Richtung einer Ab- bzw. Zurückweisung des Anbringens) getroffen wurde." (VwGH 2010/12/0142 RS 3)

  • Müssen Sie Belege noch beschaffen oder gibt es sonstige Hindernis­ gründe, so können Sie um eine Nachfrist ("Fristerstreckung") ansuchen!

Wie muss ein Antrag auf Verlängerung der Behebungsfrist gestellt werden?

  • Er muss vor Ende der Behebungsfrist gestellt werden.

  • Er muss ausreichend begründet sein.

  • VORSICHT FALLE: Wird Ihrem Antrag auf Fristerstreckung wegen mangelnder Begründung nicht statt gegeben, "ist die zur Behebung der Beschwerde anhaftenden Mängeln gesetzte Verbesserungsfrist ungenützt verstrichen" (VwGH 88/18/0084 RS 1)

Was darf die Behörde bei Mängel sonst noch nicht tun?

  • Kann die Behörde den Mangel selbst beheben, weil sie bereits die notwendigen Informationen oder Unterlagen besitzt, dann darf sie das Verwaltungsverfahren nicht unnötig durch einen überflüssigen Verbesserungsauftrag verzögern" (VwGH 2002/20/0273 RS 5).

  • Es ist sowohl der Berufungsbehörde als auch der Erstbehörde verwehrt, von sich aus eine Konkretisierung eines nicht eindeutigen An­trages vorzunehmen (VwGH 2008/10/0002 RS 3). Und schon gar nicht, dass bei fehlenden zeitlichen Angaben z.B. eine unzulässige rückwirkende Wirkung beantragt werde und der Antrag daher abgelehnt wird (VwGH 2009/12/0040 RS 2).

  • Mit dem Verbesserungsauftrag inhaltliche Änderungen Ihres Vorha­bens verlangen (VwGH 98/07/0147 RS 2)

  • Eine Zurückweisung des Anbringens ohne dass ein Bescheid erstellt wird, verletzt das "Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter" und ist daher verfassungswidrig. (VwGH 2007/05/0188 RS 2)

Siehe auch:

 

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