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Zumutbarkeit einer Arbeit: Berufsschutz und Entgeltschutz

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Berufsschutz in den ersten 100 Tagen

„In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar,“ – also nicht mit Bezugssperre sanktionierbar – „wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird“ (AlVG § 9 Absatz 3)

Wird die Arbeitslosigkeit in den ersten Tagen unterbrochen (Bezugssperre, Ruhen, Aufnahme einer Arbeit) verbleibt der restliche Schutz und wird, wenn wieder Arbeitslosengeld bezogen wird, weiter gewährt. (Gilt ebenso für Punkt 2. und 3.)

Einen neuen Schutz gibt es aber erst nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft, in der Notstandshilfe gibt es keinen Berufs- oder Gehaltsschutz mehr.

Entgeltschutz in den ersten 120 Tagen

„In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungs­pflichtige Entgelt mindestens 80% des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.“ (AlVG § 9 Absatz 3). In der restlichen Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt ein Entgeltschutz von nur mehr 75%, in der Notstandshilfe gar keiner mehr: dann gilt nur mehr der Schutz der „angemessenen Bezahlung“ (siehe oben).

Entgeltschutz bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung

Haben Sie im Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld mindestens die Hälfte dieser Zeit in Beschäftigungsverhältnissen mit weniger als 75% der Normalarbeitszeit der jeweiligen Branche gearbeitet, so darf das Entgelt des vom AMS vermittelten Arbeitsverhältnisses nicht unter die Höhe des in der Vergangenheit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinken. Der Gehaltsschutz beträgt also 100%!

Tipp: Um in den Genuss dieses Gehaltsschutzes zu kommen, müssen Sie von sich aus dem AMS Umfang und Ausmaß Ihrer Teilzeitbeschäftigung durch Bestätigung der jeweiligen Arbeitgeber nachweisen, oder wenn das durch zumutbare Bemühungen nicht möglich ist (der/die Arbeitgeber z.B. in Konkurs sind und keine Bestätigungen ausstellen) auf andere Weise glaubhaft machen wie zum Beispiel durch Bestätigung von Arbeitskollegen.

VORSICHT FALLE: Machen Sie bewusst unwahre Angaben, um diesen verbesserten Entgeltschutz zu bekommen, kann das bei einer Bezugssperre nach AlVG § 10 Absatz 1 zu einer um zwei Wochen erhöhten Bezugssperre von 8 bzw. 10 Wochen führen! Kann keine § 10 Sperre verhängt werden, so kann die unrichtige Angabe einen Verwaltungsstraftatbestand darstellen und zu einer Geldstrafe führen.

KRITIK: Vor der AlVG-Novelle 2004 gab es den Berufsschutz während der gesamten Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld. Auch wenn der Entgeltschutz teilweise Ausgleich bietet, werden nun jene Menschen benachteiligt, die aufgrund langer Versicherungszeiten und entsprechend hoch eingezahlter Versicherungsbeiträge einen längeren Bezug des Arbeitslosengeldes haben, womit das viel beschworene Versicherungsprinzip wieder ein Stück aufgeweicht wurde (nach dem Motto: immer mehr zahlen und immer weniger bekommen) …

Copyright: 2012, Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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