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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen und AMS-Kurse

Arbeitserprobung und Arbeitstraining: Auszug aus der BUNDESRICHTLINIE AUS- UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN (BEMO)

III. ARBEITSERPROBUNG UND ARBEITSTRAINING

  • Sowohl für die Arbeitserprobung als auch für das Arbeitstraining gelten folgende Voraussetzungen

  • vorangehende erfolglose Versuche der Arbeitsaufnahme;

  • vorangehender erfolgloser Versuch beim Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainingsbetrieb, eine
    Eingliederungsbeihilfe bzw. eine Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach
    den Berufsausbildungsgesetzen zu vereinbaren;

  • schriftliche Vereinbarung des Arbeitsmarktservice sowohl mit dem Förderungswerber/der
    Förderungswerberin als auch mit dem Arbeitserprobungs-/-trainingsbetrieb;

  • Die Vereinbarungen haben insbesondere Auflagen bezüglich Arbeitserprobungs-/-trainingszeit und das Verbot, neben dem Arbeitstraining/der Arbeitserprobung beim selben Unternehmen eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, zu beinhalten. Die durch die EDV zur Verfügung gestellten Vereinbarungen sind zu verwenden und im Einzelfall um spezifisch erforderliche Konkretisierungen zu ergänzen.

  • Das wöchentliche Ausmaß der Arbeitserprobungs-/-trainingszeit darf die maximale gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

und zwecks Missbrauchsvermeidung folgende Rahmenbedingungen

  • begleitendes Monitoring mit Bericht auf Anfrage an Regionalbeirat und Landesdirektorium;

  • Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen (BTR-Zuständigkeit) haben im Falle

    • einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitserprobungen bei einem
      Arbeitserprobungsbetrieb ohne Übernahme in ein anschließendes Arbeitsverhältnis;

    • einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitstrainings bei einem Arbeitstrainingsbetrieb,
      die in der Folge zu keinem Arbeitsverhältnis führen und damit die Arbeitsmarktchancen
      nicht erhöhen;

    • von wiederholten Verstößen gegen die Arbeitserprobungs-/
      Arbeitstrainingsvereinbarung;

den Regionalbeirat zu informieren.

Der Regionalbeirat hat das Recht, vor Verhängung eines Arbeitstrainings-/ Arbeitserprobungsverbotes angehört zu werden. Die Entscheidung über die Verhängung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes obliegt dem Leiter/der Leiterin der regionalen Geschäftsstelle. Die Aufhebung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes erfolgt ebenfalls durch den Leiter/die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle. Der Regionalbeirat hat das Recht, vor Aufhebung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes angehört zu werden.

Wurde über den Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsbetrieb ein Vermittlungsverbot verhängt, ist
kein Arbeitstraining/keine Arbeitserprobung zu gewähren.

Arbeitserprobungen bzw. Arbeitstr ainings können bei allen Arbeitgeb ern erfolgen, mit Ausnahme von:

  • Arbeitsmarktservice

  • politische Parteien

  • Clubs politischer Parteien

  • radikale Vereine

  • Unternehmen mit einem Arbeitserprobungs - und/oder einem Arbeitstrainingsverbot

  • Unternehmen, bei denen ein Konkursverfahren anhängig ist oder der Konkurs mangels Vermögen abgelehnt wurde

  • Unternehmen im Ausland Ausnahme: Unternehmen in folgenden Regionen:
    EURES T Trans
    Tirolia Autonome Provinz Bozen-Südtirol (I) und der Kanton Graubünden (CH)
    EURES T Bodensee
    Kempten (D), Ravensburg (D), Konstanz (D), Kanton Zürich (CH), Kanton Thurgau (CH), Kanton St. Gallen (CH), Kanton Appenzell Ausserhoden (CH), Kanton Appenzell Innerhoden (CH), Kanton Scha ffhausen (CH), Kanton Graubünden (CH), Fürstentum Liechtenstein (FL)
    EURES T Pannonia
    Komitat Győr-Moson-Sopron (HU), Komitat Za la (HU), Komitat Vas (HU)

A. ARBEITSERPROBUNG

Eine Arbeitserprobung steht immer im Zusamme nhang mit dem beabsichtigten Abschluss eines konkreten Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitg eber und dient – im Hinblick auf begründete Zweifel – der Überprüfung der fachlichen oder persönlichen Eignung für die beabsichtigte Beschäftigung.

1. ZIEL: FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG

1.1. Zielgruppen

  • Arbeitslose mit zertifizierten Qualifikationen und Fertigkeiten, deren Anwendbarkeit fraglich ist (z.B. da seit längerem nicht mehr ausgeübt)
  • Arbeitslose, die die Angaben übe r ihre Qualifikationen und Fertigkeiten nicht nachweisen können (z.B. Migranten/Migrantinnen) 1.2.

Dauer bis 1 Woche

ZIEL: FESTSTELLUNG DER PERSÖNLICHEN EIGNUNG

2.1. Zielgruppen

  • Langzeitbeschäftigungslose mit sozialer Fehlanpassung (Alkohol, Drogen, Haft, Personen mit problematischer Berufskarriere wegen häufigem selbstverschuldeten Arbeitsplatzwechsel bzw. selbstverschuldeten kurzfristig en Arbeitsverhältnissen, u.ä.)

  • Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen), sofern die Arbeitserprobung im Rahmen der Betreuungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Förderungswerber/der Förderungswerberin eingeleitet wurde.

2.2. Dauer bis 4 Wochen

Der Einsatz von Formen der Arbeitserprobung im Rahmen von Personalauswahlverfahren ist nicht möglich.

B. ARBEITSTRAINING

Ein Arbeitstraining steht nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses un d dient den nachfolgend angeführte n Zielen, die durch die in der „Vereinbarung-Arbeitstraining“ festgelegten Ar beitstrainingsinhalte erreicht werden sollen. Im Hinblick auf die Erreichung der Trainingsziel e beträgt die Dauer mindestens 1 Woche und umfasst mindestens 16 Wochenstunden.

Der Arbeitstrainingsbetrieb hat die ordnungs gemäße Durchführung und die Teilnahme zu bestätigen. Die Landesorganisati on hat dem Arbeitstrainingsbetrieb ein diesbezügliches Formular zur Verfügung zu stellen.

1. ZIEL: ERWERB VON BERUFSPRAXIS NACH ABGESCHLOSSENER AUSBILDUNG

1.1. Zielgruppe

Absolventen/Absolventinnen von Ausbildunge n, ohne einschlägige Berufserfahrung („Absolventen-/Absolventinnentraining“, z.B. für Akademiker/Akademikerinnen)

1.2. Dauer

bis 12 Wochen

2. ZIEL: ERWERB VON PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ALS VORAUSSETZUNG FÜR EINEN AUSBILDUNGSABSCHLUSS

2.1. Zielgruppe

Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Ausbildungen, die einen praktischen Wissenserwerb benötigen („Ausbildungstraining“, z.B. für externe Lehrabschlussprüfung)

2.2. Dauer bis 12 Wochen bzw. entsprechend den diesbezüglichen Ausbildungsregelungen

3. ZIEL: ERWERB VON ARBEITSER FAHRUNG UND T RAINING VON FÄHIGKEITEN/FERTIGKEITEN BZW. STEIGERUNG DER BELASTBARKEIT BZW. VERBESSERUNG DER ARBEITSHALTUNG

3.1. Zielgruppe

Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen, z.B. Personen mit psychischen Beeinträchtigungen), sofern das Arbeitstraining im Rahmen der Betreuungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Förderungswerber/der Förderungswerberin eingeleitet wurde.

3.2. Dauer

bis 12 Wochen (in Einzelfällen einvernehmlich auch länger)

Arbeitstrainings für Jugendliche mit dem Ziel der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung sind im Rahmen einer kursmäßigen Berufsorie ntierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahme durchzuführen. Arbeitstrainings für Personen nach längerer Abwesenheit vom Erwerbsleben (z.B. Wiedereinsteiger/Wiedereinsteigerinnen) mit dem Ziel der Aktualisierung von Fähigkeiten /Fertigkeiten sind im Rahmen eines (geförderten) Arbeitsverhältniss es oder einer diesbezüglichen Bildungsmaßnahme durchzuführen (oder es kommt einer der obe n genannten Anwendungsfälle der Arbeitserprobung zum Tragen).

Die aktuelle Version der BEMO-Richtlinie kann auf der Homepage des AMS runtergeladen werden:

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