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AMS-Maßnahmen / AMS-Kurse

Letzte Aktualisierung: 23.6.2009 und 21.7.2009 , 24.2.2011, 24.8.2011

Siehe auch:

Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik und der AMS-Maßnahmen

Laut Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ist Ziel des AMS „auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und –nachfrage hinzuwirken“. (§ 29 Absatz 1 AMSG) Ein Grundsatz lautet weiters: „Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifi­kationen der Arbeitnehmer fördern.“ (§ 31 Absatz 8 AMSG). Nach § 31 Absabtz 5 AMSG gilt: „Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen.“ Weiters ist es Aufgabe des AMS, „Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeit­suchenden entsprechende Beschäftigung bieten“ (§ 29 Absatz 2 AMSG).

Weiters hat die Arbeitsvermittlung für das AMS oberste Priorität zu haben und geht vor den Zuweisung von kostenintensiven AMS-Maßnahmen (siehe VwGH-Urteil 2002/08/0262).

Die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik sind im Arbeitsmarktfördergesetz (AMFG) festgelegt. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsmarktservicegesetzes 1994 wurde das Arbeitsmarktfördergesetz allerdings ziemlich zusammengestutzt.

An völkerrechtlichen Vorgaben für die Ziele der Arbeitsmarktpolitik gibt es das als Bundesgesetzblatt 355/1972 veröffentliche ILO-Übereinkommen 122 (Artikel 1). Dort sind jene hehren Grundsätze der Vollbeschäftigungspolitik mit dem Ziel der freien Wahl der Arbeitsstelle, die von der österreichischen Politik aber auch von der EU dem Diktat des Neoliberalsimus folgend immer mehr mit Füssen getreten werden ...

Finanziell

Wenn Du Arbeitslosengeld beziehst und eine Kursmaßnahme besuchst, verlängert sich der Zeitraum Deines Arbeitslosengeldbezuges für die Dauer der Maßnahme. Auf den Zeitraum einer Notstandshilfe hat eine Schulungs- oder Kursmaßnahme keinen Einfluss.

Frauen und Jugendliche, die wegen eines zu hohen Einkommens ihres Ehemannes oder Lebenspartners, bzw., keine ausreichenden Versicherungszeiten (siehe Anwartschaft) nachweisen können und daher kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, bzw., Notstandshilfe haben, bekommen Kursgeld für diesen Zeitraum, wenn sie sich am zuständigen AMS als Arbeit suchend melden.

Der diskrete Charme der Jobcoachings

Das AMS verordnet Maßnahmen: Diese dienen angeblich der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 9AlVG).

Den "Einladungen" ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Sperre droht. Allerdings bietet das AMS eine breite Palette an Maßnahmen an, die eher der Behübschung der Arbeitslosenstatistik dienen als einem Zweck, der deR Arbeitslosen dienlich wäre. Darunter fallen Coachings mit ihrem kreativen Leistungsangeboten wie "Clearings" oder "Screenings", mit ihrem Schmäh von Karriereplanung und Flexibilisierungsversprechen. Manche bieten erheiternde Abwechslungen zum Arbeitslosenalltag und manchmal wird dadurch deprimierten Menschen auch durch Zuspruch geholfen. Was uns dabei stört und dem Anspruch auf Selbstbestimmung widerspricht, ist der Zwang mit existenziellen Bedrohungen.

Coachings galten bis zur AlVG-Novelle 2007 nicht als Maßnahmen im Sinne des § 9 AlVG. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2005, Geschäftszahl 2004/08/0208, festgestellt (Auszug): "Dass 'Coaching' eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coaching" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten."

Daß Arbeit suchende Menschen bei der "Wiedereingliederung" weniger Rechte als Haftentlassene haben sollen, ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates unvereinbar und zeigt, welche menschenverachtende Gesinnung die SchreibtischtäterInnen im AMS und die für die AlVG-Novelle verantwortlichen PolitikerInnen haben.

Tipp: Coaching ist im Vergleich zu vielen anderen vorgeblichen "Wiedereingliederungsmaßnahmen" oft das geringere Übel. Ist der Coach in Ordnung, kann Coaching durchaus hilfreich sein, auch wenn dadurch das diskriminierende Verhalten Arbeit suchender durch die Wirtschaft nicht beseitigt wird. Daher auf eine Coachingvereinbarung beharren, die entsprechend den Grundsätzen professionellen Coachings den Schutz der Privatsphäre, sprich Vertraulichkeit, gewährt und Berichte an das AMS nur mit zustimmung des Betroffenen möglich sind. Auch soll im Falle von Problemen mit dem konkreten Coach ein Wechsel des Coaches vereinbart werden. Sollte das Verhältnis zum Coach nicht in Ordnung sein, so sollte auf jeden Fall eine Beschwerde an das AMS gemacht werden und nach Ablauf des Coachings eine Auskunft nach Datenschutzgesetz (siehe: AMS & Datenschutz) sowohl beim AMS als auch bei der das Coaching durchführenden Einrichtung verlangt werden und verlangt werden, die unsachliche/diskriminierende Meldungen laut Datenschutzgesetz richtig zu stellen bzw. zu löschen. Ein Klage wegen Verleumdung wäre auch möglich, aber ohne Rechtsschutzversicherung mit Risiken verbunden.

Aufsuchende Betreuung (k)ein Eingriff in die Privatsphäre ?!

Für Aufregung sorgte die AMS-Maßnahme der "aufsuchenden Betreuung", namentlich der Verein "phoenix - Gesellschaft für Weiterbildung", wo "Betreuer" das mit dem Aufsuchen sehr wörtlich genommen hatten und die Betreuten vor der Wohnungstüre zu Bewerbungsgesprächen bzw. Betreuungstermine abgeholt hatten und wenn die aufgesuchte Person nicht anwesend war, sich ohne Genierer bei den Nachbarn erkundigten.

Für den Verwaltungsgerichtshof war das ein klarer Fall für die Verletzung des in der Verfassung un in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Rechts auf Schutz der Privatsphäre: "Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage." (VwGH-Urteil GZ 2004-08-0017)

Nach der von SPÖ und ÖVP beschlossenen AlVG-Novelle 2007 soll nach Meinung mancher AMS-Geschäftsstellen (z.B. der AMS-Geschäftsstellenleiter von Judenburg und SPÖ-Nationalrat Günther Kaltenbacher) die "aufsuchende Betreuung" mit den menschenrechtswidrigen Bezugssperren sanktionierbar sein. Allerdings bietet die recht vage Formulierung "eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen" keine Grundlage zum Eingriff in Rechte, die in der Verfassung festgeschrieben sind. Die Begleitung zu und bei Bewerbungsgesprächen und erst Recht die Verhandlungsführung bei Bewerbungsgesprächen darf daher auch weiterhin nicht unter Androhung einer Bezugsperre erzwungen werden! Siehe: Rechtssatz 3 des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGH-Urteil GZ 2004/08/0017

Eine "persönliche Unterstützung" gegen den Willen der Betroffenen ist ja schon rein von der Logik und der Sache her keine Unterstützung. In der Praxis heisst es also: Aufpassen und bei der Verteidigung der Menschenrechte differenzierter argumentieren. Verwaltungsgerichtshofurteile zur neuen Rechtslage - außer zur nach wie vor bestehenden Begründungspflicht - sind uns noch nicht bekannt!

Das AMS Wien betonte daher gezwungenermaßen nach bekannt werden des VwGH-Urteils wegen phoenix auf seiner Webseite, daß diese Maßnahme freiwillig sei. Siehe: http://www.ams.at/wien/sfa/17203.html

Arbeitserprobung, Arbeitstraining, Praktika, Probetage

Arbeitserprobung

Arbeitserprobungen wurden mit der AlVG-Novelle 2007 neu in Artikel 9 Absatz 8 eingeführt und „dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten.“ Laut SÖB-Richtlinie [Download als Word-Dokument] ist diese nicht mehr als 2 Wochen soll aber in begründeten Einzelfällen bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden könnenn. Derart lange Zeiträume dürften aber mit der AlVG-Novelle 2007 nicht gedeckt sein und eher einem regulären Arbeitsverhältnis entsprechen und sollten daher nicht unwidersprochen hingenommen werden.

VwGH sagt: Arbeitserprobungen können nicht mit Androhung von Bezugsperren erzwungen werden!

Laut VwGH Urteil 2009/08/0105 Rechtssatz 3 ist aber „keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar“. Das Arbeitstraining bleibt daher eine freiwillige Maßnahme die nach §§ 34 + 35 privatrechtlich vom AMS gefördert werden können.

Siehe auch:

Arbeitstrainings

„Arbeitstrainings im Sinne systematischer Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufseingliederung“ (VwGH 92/08/0216 RS 4) durften früher nicht mit Sperrdrohung erzwungen werden.  Ebenso Maßnahmen die der „Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt“ dienen (VwGH 92/08/0216 RS 2).

Laut AMS können Arbeitstrainings folgende Zwecke haben:

  • Erwerb von Praxis nach abgeschlossener Berufsausbildung
  • Erwerb von praktischen Erfahrungen als Voraussetzung für einen Ausbildungsabschluss
  • Erwerb von Arbeitserfahrung und Training von Fähigkeiten/Fertigkeiten, Steigerung der Belastbarkeit

ACHTUNG! Bei Arbeitserprobungen, bei denen konkrete Arbeitsleistung erbracht wird, die in wirtschaftlicher Form verwertet wird, handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die "angemessen" entlohnt werden müssen, also zumindest nach dem jeweils zuständigen Kollektivvertrag. Ein Arbeitsvertrag ist in diesem Falle ebenfalls vom Arbeitgeber auszustellen.

Vorsicht Falle! Laut neuester Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs sollen Arbeitstrainings nach bei ausreichender Begründung der verminderten Produktivität z.B. durch ärztliche Gutachten nun wieder im Einzelfall mit Sperre bedrohbar sein! (VwGH 2007/08/0336). Es beteht aber nach wie vor die Begründungspflicht!

Die Spruchpraxis des VwGH, daß Arbeitstrainings, die nicht in Form eines Arbeitsverhältnisses angeboten werden, nicht mit Bezugsperren erzwungen werden dürfen, müßte aber nach wie vor gelten! (z.B. VwGH Urteil 92-08-0216 Rechtssatz 2 und Rechtssatz 4). Die Rechtslage ist daher nach wie vor nicht vollständig geklärt!

Begründungspflicht für Arbeitstrainings besteht aber auf jeden Fall! Daher stets eine Begründung verlangen!

Siehe auch :

Praktikum

"Praktika", die oft im Rahmen von "Wiedereingliederungsmassnahmen" abgenötigt werden, dürfen streng genommen nur in Form reglulärer Arbeitsverhältnisse bei angemessener Bezahlung (Kollektivvertragslohn für die jeweilige Tätigkeit) angeboten werden. Praktika, bei denen als "Entlohnung" lediglich der weiterlaufende Bezug des AMS-Bezugs angeboten wird, dürfen nicht unter Androhung einer Bezugsperre abgenötigt werden, da das Praktikum als solches im AlVG nicht aufscheint und nur als reguläres Arbeitsverhältnis zu regulärer KV-Bezahlung sanktionierbar wäre.

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere in Hinsicht auf Arbeitsplatzgestaltung, Bildschirmarbeit, Sicherheitseinrichtungen wären auch bei solchen AMS-Maßnahmen einzufordern. Bei entpsrechender Fachgewerkschaft oder AK erkunden!

"Probetage", "Schnuppertage"

Immer beliebter dürfte es sein, in AMS-Maßnahmen wie der u.a. vom bfi im Auftrag des AMS durchgeführten "Aktivieriungs- und Praktikabörsen" die Leute zu Probetagen in Betrieben zu schicken, die nicht extra bezahlt werden. Das ist rechtswidrig. Wir empfehlen, die Gebietskrankenkassa zu informieren (es wird so die Sozialversicherungspflicht umgangen!), eine Sachverhaltsdarstellung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft zu machen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Sozialministerium einzubringen.

Siehe auch:

Maßnahmen mit "Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) nach §§ 34 und 35 AMSG

Privatrechtlich geförderte "Arbeitsverhältnisse" und AMS-Maßnahmen (Kurse, Coachings, ...), bei denen eine Förderung in Form des Beitrags zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) nach §§ 34 und 35 AMSG gewährt wird, sind nach wiederholter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig privatrechtlicher Natur und dürfen nicht unter Androhung einer Bezugsperre abgenötigt werden. Einzige rechtlich gedeckte Sanktionsandrohung ist bei vorzeitiger Beendigung einer solchen Maßnahme die Rückzahlung der Förderung für den verbliebenen Zeitraum, für den dann ja wieder der reguläre AMS-Bezug weiterläuft.Daher: Bei Abbruch einer nach §§ 34 und 35 geförderten Maßnahme sofort beim AMS zurück melden um keine Bezugstage zu verlieren!

Siehe VwGH Rechtssätze GZ 2002/08/0262, GZ 2004/08/0208 und GZ 2007/08/0141.

Mit oder ohne Begründung?

Laut AlVG-Novelle 2007 soll nach § 9 AlVG Absatz 8 eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dann die Begründung der Maßnahme entfallen können, wenn "diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können." Das heißt allerdings, daß diese "Umstände" vom AMS erhoben worden sind und dem Betroffenen bekannt gegeben worden sind und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Nur pauschale Behauptungen in den Betreungsplan hineinzumogeln wäre nicht rechtens.

Insgesamt ist aufgrund der unklaren Formulierung fraglich, ob diese Regelung im AlVG das Bestimmtheitsgebot erfüllt und ob sie daher verfassungskonform ist.

Tipp: Betreuungsplan (neuerdings auch "Betreeungsvereinbarung" genannt) genau durchlesen. Ist etwas drinnen, das einem zweifelhaft erscheint, keinesfalls unterschreiben und darauf beharren, dass die Bestreitung der zweifelhaften Passagen dokumentiert wird, ansonsten schriftlichen Einspruch innerhalb einer Woche an das AMS schicken!

Tipp: Bei zweifelhaften Zuweisungen zu AMS-Zwangsmaßnahmen, deren Sinnhaftigkeit mit gutem Recht in Zweifel zu setzen ist, kann eine Rechtsbelehrung mit Hinweis auf Klage wegen Nötigung im Amte bzw. zusätzlich Dienstaufsichtsbeschwerde per Einschreiben an die zuweisende Geschäftsstelle reagiert werden und die Ausstellung eines Bescheides, der dann auf jeden Fall eine Begründung enthalten muss. Diese darf sich aber nur auf (ermittelten) Tatsachen stützen, die auch dem Betroffenen nachweislich bekannt sind.

Siehe auch

Sperren vermeiden - was tun, bei rechtswidrig erscheinenden Zuweisungen?

Mögliche Reaktionen:

  • Nie sofort ablehnen, wenn Unklarheiten bestehen. Genaue Informationen über die Massnahme verlangen sowie ausreichend Zeit, um sich rechtskundigen Rat zu holen.
  • Rechtsbelehrung nachweislich dem/der AMS-MitarbeiterIn zur Kenntnis bringen (Einschreiben oder Bestätigung des Eingangs/der Kenntnisnahme auf der Kopie)
    Musterbriefe/formulare (wie immer ohne Gewähr, jede Geschäftsstelle agiert anders ...)
    • Aufklärung über VwGH-Urteile zur "vorläufigen" Bezugeinstellung [Download als Word-Dokument, als PDF-Dokument](wird gerne einer Bezugsperre nach § 9 oder § 10 AlVG vorgeschaltet, obwohl Sperren für "punktuelle" "Vergehen" gedacht sind, Bezugeinstellungen für dauerhaften Verlust der Bezugvoraussetzung.
    • Aufklärung über Rechtslage und Urteile bezüglich gemeinnützige Personalüberlasser [Download als Word-Dokument]
    • Aufklärung über die Rechtslage bezüglich Begründungspflicht [Download als Word-Dokument]
  • Beschwerde bei der Volksanwaltschaft [http://www.volksanwaltschaft.gv.at/i_beschw.htm]
    Diese ist kostenlos. In Wien ist auch eine Vorsprache vor Ort im Büro in der Singerstraße auch ohne Voranmledung möglich. Man muß also keine langen Briefe schreiben (aber bitte vollständige Unterlagen mitbringen!). In den Bundesländern werden in den Landeshauptstädten Sprechtage abgehalten - bitte telefonische Terminvereinbarung!
    Wichtig ist die Anrufung der Volksanwaltschaft auch, weil diese jährlich einen Bericht an das Parlament abgibt, der auch als Gradmesser der "Zufriedenheit" mit dem AMS gesehen wird und auch eine Argumentationsgrundlage für unseren politischen Kampf liefert.
  • Sachverhaltsdarstellung an den Rechnungshof wegen missbräuchlicher Verwendung von Steuer- bzw. Versicherungsgeldern [http://www.rechnungshof.gv.at/]
  • Sachverhaltsdarstellung an die Europäischen Agentur für Grundrechte (insbesondere wenn die Maßnahme mit Gelder des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert wird) --> http://www.fra.europa.eu/fraWebsite/contact/contact_en.htm
  • Feststellungsbescheid über die Zuweisung verlangen
  • Dienstaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Stelle, am besten gleich beim AMS Österreich --> herbert.buchinger@ams.at oder an das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde über das AMS

Grundsätzlich: Nichts tun ist die allerschlechteste Möglichkeit. Rasch handeln, denn solange eine Bezugsperre noch nicht verhängt ist, ist sie auch noch leichter abzuwenden. Daher bei Infotagen nie vor Ort eine Maßnahme ablehnen, denn diese melden sofort die "Verweigerung" an das AMS und irgendeinE SachbearbeiterIn verhängt dann womöglich ohne jede weitere Überprüfung eine Bezugsperre. Daher sich Bedenkzeit nehmen und so rasch wie möglich beim AMS direkt die passenden Schritte unternehmen!

Achtung! Jede Geschäftsstelle, mitunter sogar jede BetreuerIn, hat eine andere Vorgangsweise. Daher können wir leider keine "Kochrezepte" für das zweckdienlichste Verhalten liefern. Alle Rechtsinformationen und Ratschläge daher ohne Gewähr!

Siehe auch:

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